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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 36/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 36/06

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

am 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 41/05 -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte

auf eine

im Justizministerialblatt

für Nordrhein-Westfalen vom

15. Februar 2005

(JMBl. NRW S. 41)

für den Amtsgerichtsbezirk

E. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das

Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-

nisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom

8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom

4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)

durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl

(183,35 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die

dritte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2005

davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-

punktzahl von 128,9 nicht entsprochen werden könne.

2

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die

Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu

zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige

Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses

anstrebt und - wie im Zusammenhang mit seiner Beschwerdebegründung

ersichtlich wird - sein Begehren insgesamt weiterverfolgt.

3

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-

fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum

(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-

schöpfend angewandt.

4

1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW

2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober

2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-

waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die

Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-

gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf

Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen

Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001

(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen

Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar

1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-

Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-

tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in

§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl

der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-

nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des

Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-

wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-

vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-

wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE

110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-

nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-

liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem

Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall

bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-

sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die

von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-

zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-

ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen

Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-

her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-

amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom

22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom

11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

6

2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,

um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-

cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-

fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-

pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-

währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-

ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-

sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die

theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt

mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges

Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5

multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der

Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-

den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht

zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-

durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung

der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-

fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte

die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.

7

Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-

walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2

AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-

dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17

Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und

praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl

von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese

bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich

übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren

Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).

8

3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen

Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155)

und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-

men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von

ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-

notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen

differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-

differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-

nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-

spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als

bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-

ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-

kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.

9

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für

das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-

gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-

ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-

lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327,

335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-

ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-

mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,

praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich

auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er

kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und

auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht

und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und

praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat.

Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-

lage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-

liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die

nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen

Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-

gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-

tigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-

hältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion,

Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-

heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem

sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom

18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

10

4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat

der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-

schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;

NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06

- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-

schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht

durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom

18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-

dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -

ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-

legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-

folg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom

20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR

11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November

2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner

zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-

tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.

11

a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-

ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,

dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-

prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres

sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die

ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-

ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -

zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten

Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-

desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-

riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-

funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-

note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ

11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Im Hinblick darauf kann der Antragsteller

nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten

Fortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in

der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Ge-

wicht. Ihm kann weiter nicht darin gefolgt werden, die jetzigen Kap-

pungsgrenzen seien willkürlich gewählt mit der Folge, dass die Exa-

mensnote deutlich - und ungerechtfertigt - hinter die fachspezifische Eig-

nung zurückfalle. Bei der Neufassung der AVNot 2004 ging es ersichtlich

darum, das gebotene angemessene Verhältnis zwischen allgemeiner ju-

ristischer Qualifikation einerseits sowie theoretischer und praktischer

Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt andererseits herzustellen.

Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die jeweils erreichbaren Punkt-

zahlen aufeinander abgestimmt sind und auf diese Weise in beiden Be-

reichen maximal 120 Punkte erzielt werden können. Das unterliegt im

Ausgangspunkt keinen Bedenken und bietet keinerlei Ansatz für den

Vorwurf willkürlichen Handelns.

12

b) Es kann ferner dahingestellt bleiben, inwieweit die Fortbildungs-

kurse danach zu gewichten sind, ob sie - wie dies etwa die Verwaltungs-

vorschriften anderer Bundesländer (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c

des Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004,

JMBl. S. 323) vorsehen - innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschrei-

bung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder da-

vor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Der Antragsteller macht

zwar geltend, dass die AVNot 2004 die Vorgaben des Bundesverfas-

sungsgerichts, das eine fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-

ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat, nicht

hinreichend umsetzt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es dem An-

tragsteller auf diese Weise gelingen könnte, den beträchtlichen Punkte-

abstand, der zum weiteren Beteiligten besteht, zu überbrücken.

13

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd

gleiche Anzahl von ihnen besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzu-

weisen. Der weitere Beteiligte kann insgesamt 52 Halbtage geltend ma-

chen und erlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen

und bewerbungsfernen Fortbildungen - 26 Punkte, während dem An-

tragsteller dies für 50 Tage und demgemäß 25 Punkte gelingt. Das Punk-

teverhältnis verschöbe sich lediglich um 2,5 Punkte zugunsten des An-

tragstellers, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung

besuchten Fortbildungsseminare

je Halbtag mit 1,0 Punkten

(statt

0,5 Punkten) angesetzt würden. Denn den der Bewerbung beigefügten

Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller 10 Halbtage und der

weitere Beteiligte 5 Halbtage Fortbildung bewerbungsnah absolviert ha-

ben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssi-

cherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier

nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem

weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen

besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-

den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-

bildungen.

14

Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der

anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren Be-

teiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 25,5,

denn der weitere Beteiligte kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004

30 Beurkundungspunkte in den Bereich der Fortbildung übertragen.

15

c) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der prakti-

schen Beurkundungstätigkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 erreich-

te Punktzahl nicht auszugleichen. Den von ihm aus diesem Bereich er-

zielten 23,5 Punkten kann der weitere Beteiligte 60 Punkte entgegenhal-

ten; die in § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 hierzu festgelegte Kappungs-

grenze wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, weil der weitere Be-

teiligte zahlenmäßig ein Beurkundungsaufkommen aufzuweisen hat, das

ohne die Kappungsgrenze zu einer deutlich höheren Punktzahl geführt

hätte, die er gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 nur begrenzt in den

Bereich der Fortbildung übertragen kann.

16

Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-

zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-

zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-

tarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der An-

zahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für

die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbe-

reitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte

abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit ei-

ner Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist

ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von

längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-

tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des

Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen

Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-

nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut

für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie

sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und

Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.

Den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfah-

rungen aus einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit kann

gegebenenfalls durch die Vergabe von Sonderpunkten nach § 17 Abs. 2

Nr. 6 AVNot 2004 Rechnung getragen werden. Die vom Antragsteller für

erforderlich gehaltene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsge-

schäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug ü-

berschritte ersichtlich die Leistungsgrenzen der Landesjustizverwaltung.

Sie böte überdies - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfe-

stellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten

Punktestaffelung keine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose.

Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit

keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom

20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). Das gilt

umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung le-

diglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grund-

lagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu

den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuord-

nung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-

Drucks. 895/06).

17

d) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass für

die Anzahl der Notargeschäfte notarielle Dienstleistungen wie die Beur-

kundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen nach § 36 BeurkG

und von Niederschriften nach § 38 BeurkG ebenfalls berücksichtigt wer-

den, so kann wiederum offen bleiben, ob durch die Einbeziehung solcher

notariellen Geschäfte in den Leistungsnachweis angehender Notare ent-

sprechend dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE

110, 304, 331) die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestal-

tungen sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert unter Umständen

auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung

und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe. Jedenfalls legt der An-

tragsteller erneut nicht dar, inwieweit sich eine Einbeziehung von Ur-

kundsgeschäften nach §§ 36, 38 BeurkG in seinem Falle auf die Ermitt-

lung der Punktezahlen ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkte-

verhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinem Nachteil verschoben hat;

er beschränkt sich auch hier auf pauschale Angriffe, ohne einen Bezug

zum konkreten Fall herzustellen.

18

5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende

Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete

Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-

ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und

das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,

die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-

gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-

sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.

Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-

lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der

für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen

Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem

Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste

Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-

richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-

beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14

und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112

Rn. 21).

19

a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-

wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber

Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,

Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische

Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang

gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-

nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-

fassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass

"im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber

vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-

den können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom

Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-

wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO

Rn. 22). Das ist zugunsten des Antragstellers geschehen, der 7,55 Son-

derpunkte für seine Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe erhalten

hat. Umstände, die für eine Vergabe weiterer Zusatzpunkte sprechen

könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar; der zum weite-

ren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand ließe sich

dadurch ohnehin nicht aufholen.

20

b) Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-

punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung

zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt dem-

gegenüber nur die dritte Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf

eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für

ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom An-

tragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-

se über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt

hätten einbezogen werden müssen, haben sich nicht ergeben.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 41/05 -