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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 37/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 37/06
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Besetzung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die
Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
13. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten
entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
S. t und dem Landgericht A. , seit 2002 zugleich als Rechtsanwalt bei
dem Oberlandesgericht Hamm, zugelassen. Im Jahre 1995 war er zum Notar
mit Amtssitz in S. bestellt worden. Er wurde jedoch auf seinen Antrag vom
20. November 2000 durch Verfügung des Justizministeriums des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 4. Dezember 2000 mit Ablauf des 29. April 2001 aus dem
Notaramt entlassen. Dem war Folgendes vorausgegangen: Gegen den An-
tragsteller, gegen den bereits im Jahre 1997 wegen verschiedener Amtspflicht-
verletzungen durch Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts
A. eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt worden war, wurden im Juni
2000 erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet, die sich zunächst
auf Verstöße gegen §§ 3 BeurkG, 14 BNotO und § 17 BeurkG - u.a. mit dem
Vorwurf, ein Grundstücksgeschäft gegen Provision vermittelt zu haben - im Zu-
sammenhang mit zwei Beurkundungsvorgängen bezogen. Durch eine gleichzei-
tig angeordnete Geschäftsprüfung bei dem Antragsteller ergaben sich zusätzli-
che Beanstandungen, im Wesentlichen mit dem Vorwurf, der Antragsteller habe
in den Jahren 1999 und 2000 im Zusammenhang mit der Durchführung von
Grundstückskaufverträgen bei elf Massen gegen Treuhandauflagen oder Hin-
terlegungsanordnungen verstoßen. Es kam dann am 20. November 2000 zu
der Besprechung beim Antragsgegner, die zu dem Entlassungsantrag des An-
tragstellers führte.
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Im Juni 2005 bewarb sich der Antragsteller auf eine im Justizministerial-
blatt Nordrhein-Westfalen - mit Bewerbungsfrist bis zum 1. Juli 2005 - ausge-
schriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk S. . Mit Schreiben vom 12. De-
zember 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, es sei beabsich-
tigt, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Dieser habe [bei der
Bewertung der fachlichen Eignung für das Notaramt] 180,35 Punkte erzielt, der
Antragsteller 177,5. Ungeachtet der Punktzahl bestünden im Hinblick auf die im
Jahre 2000 festgestellten erheblichen Mängel in der Amtsführung des An-
tragstellers, sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des gemäß
§ 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € einge-
stellten Strafverfahrens 500 Js 253/01 Zweifel an der persönlichen Eignung des
Antragstellers für das Notaramt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag
des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht
(Senat für Notarsachen) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
II.
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Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesge-
richt hat dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 12. Dezember 2005 mit Recht zurückgewiesen. Dieser
Bescheid ist rechtmäßig.
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1.
Die persönliche Eignung für das Amt des Notars ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigen-
schaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhal-
ten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er
die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rück-
sicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als un-
abhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden
Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigen-
schaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die
Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete
Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht
oder noch nicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönli-
chen Eigenschaften für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung gericht-
lich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung bei der Prognose, ob ein
Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewer-
teten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurtei-
lungsspielraum zu. Dabei ist für die Beurteilung des Spielraums grundsätzlich
der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. nur Senatsbe-
schlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f; vom 14. März
2005 - NotZ 30/04 - NJW-RR 2005, 861 und vom 28. November 2005
- NotZ 16/05 - DNotZ 2006, 312).
5
2.
Der Senat schließt sich der Beurteilung des Oberlandesgerichts in dem
angefochtenen Beschluss an, dass der Antragsgegner angesichts der Umstän-
de, die zur Entlassung des Antragstellers aus dem Notaramt Ende April 2001
geführt hatten, und im Hinblick auf die in den Jahren danach gegen den An-
tragsteller noch geführten, teilweise zum Stichtag noch nicht abgeschlossenen
Strafverfahren - einschließlich einer öffentlichen Anklage wegen eines Vorwurfs
sogar noch aus der Zeit nach der Entlassung aus dem Amt, (500 Js 367/02 StA
Arnsberg) - Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers haben durf-
te.
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a) Ausgangspunkt ist, dass der Antragsteller sich durch die Art seiner
Amtsführung in den vor seiner Entlassung liegenden Jahren als zumindest für
eine gewisse Dauer für das Notaramt persönlich ungeeignet erwiesen hatte.
Unbeschadet dessen, dass er seinerzeit freiwillig an seiner Entlassung aus dem
Notaramt mitgewirkt hat, muss er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als
wäre er - was damals konkret im Raum stand - im Verwaltungsverfahren gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art
seiner Durchführung von Verwahrungsgeschäften seines Amtes enthoben wor-
den oder im Disziplinarverfahren - auf bestimmte Zeit - aus dem Amt entfernt
worden (§ 97 Abs. 1 BNotO). Von erheblichem Gewicht war insoweit - neben
anderem - das bei der Geschäftsprüfung im Sommer 2000 aufgedeckte Fehl-
verhalten des Notars bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen. Peinli-
che Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen ist für einen
Notar eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten
kommt daher Verstößen gegen solche Pflichten grundsätzlich große Bedeutung
zu (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1992 - NotSt [Brfg] 3/91 - BGHR BNotO
§ 97 Abs. 3 Amtsenthebung 1 m.w.N.). Auch die Vorwürfe, gegen das Verbot,
Grundstücksgeschäfte zu vermitteln (im Zusammenhang mit UR Nr. 1000/96),
verstoßen zu haben, und unter Verletzung seiner Belehrungspflichten für den
Verkäufer riskante Vertragsgestaltungen - unter Mitwirkung des Käufers als
dessen Vertreter ohne Vertretungsmacht - vorgenommen zu haben (UR
Nr. 650/99 bzw. UR Nr. 658/99 und UR Nr. 639/99 bzw. UR Nr. 659/99), wogen
schwer. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vielzahl der Treuhandverstö-
ße zeigten die Pflichtwidrigkeiten, die insgesamt Gegenstand des von der Jus-
tizverwaltung in Gang gesetzten Disziplinarverfahrens - einschließlich der bei
diesem Anlass durch eine Geschäftsprüfung aufgedeckten Vorgänge - waren,
einen schwerwiegenden Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in
die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden
und auch des Ansehens des Notarstandes an die Amtsführung eines Notars
gestellt werden müssen. Ein die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt rechtfer-
tigendes Gewicht kann sich auch aus einer Vielzahl an sich nicht besonders
schwerwiegender Verfehlungen jedenfalls dann ergeben, wenn der Notar we-
gen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen durch weniger einschneidende Maß-
nahmen nicht mehr beeinflussbar erscheint.
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b) Von einem solchen Stand erdrückender berufsrechtlicher Vorwürfe
gegen den Antragsteller ist Ende 2000/Anfang 2001 auszugehen, unbeschadet
dessen, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren, auch mit seiner
Beschwerde, wegen einzelner Verstöße zu entlasten oder diese sonstwie zu
relativieren versucht. Der Antragsteller muss sich in diesem Zusammenhang
auch daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus
dem Notaramt seinerzeit weitere berufsrechtliche Schritte oder Ermittlungen
wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfen verhindert hat. Zu den erwähnten,
bis dahin berufsrechtlich aufgegriffenen, Amtspflichtverletzungen kam im Übri-
gen unter anderem im Wege eines späteren Strafverfahrens noch der Vorwurf
der pflichtwidrigen Aufteilung einheitlicher Geschäfte in mehreren Urkunden
- was nicht nur der Steuerhinterziehung dienen konnte, sondern unabhängig
davon für die Vertragsparteien beträchtliche Risiken barg - hinzu (500 Js 613/01
StA Arnsberg; nach Zahlung einer Geldbuße von 800 € am 10. Januar 2006
gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt). Schließlich stammt aus dieser Zeit
auch noch ein Untreuevorwurf im Zusammenhang mit der Durchführung von
Urkundsgeschäften (500 Js 174/03 StA Arnsberg; eingestellt am 22. Juli 2003
gemäß § 153 Abs. 1 StPO).
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c) Angesichts dieser damaligen schwerwiegenden Belastungen des An-
tragstellers bedurfte es - insbesondere auch im Vergleich zu den hypotheti-
schen Maßnahmen der Justizverwaltung, mit denen der Antragsteller ohne die
freiwillige Amtsaufgabe in einem Disziplinarverfahren zu rechnen gehabt hätte -
nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt eines jedenfalls mehrere Jahre
dauernden Zeitablaufs mit entsprechendem Wohlverhalten, damit der An-
tragsteller nach seiner Persönlichkeit wieder für das Notaramt in Betracht kom-
men konnte. Es liegt nahe, dass die insoweit zugrunde zu legende "Mindestfrist"
wenigstens auf etwa fünf Jahren zu veranschlagen wäre (diese Frist wäre durch
den Zeitablauf zwischen Ende April 2001 und Ende Juni 2005 noch nicht aus-
geschöpft gewesen). Ob eine solche (absolute) Mindestfrist hier anzusetzen
wäre, braucht indessen nicht entschieden zu werden.
9
Nach den Umständen des vorliegenden Falles durfte die Antragsgegne-
rin die persönliche Eignung des Antragstellers jedenfalls noch für den Stichtag
1. Juli 2005 in Zweifel ziehen. Es reichte insoweit angesichts der Vorgeschichte
aus, dass zu diesem Stichtag noch mehrere offene Strafverfahren mit Gewicht
gegen den Antragsteller liefen, deren späterer Ausgang auch keineswegs zu
einer völligen Entlastung des Antragstellers von den strafrechtlichen Vorwürfen
geführt hat. Dass die Tatzeiten dieser dem Antragsteller vorgeworfenen strafba-
ren Handlungen überwiegend in der Zeit vor dem Ausscheiden des Antragstel-
lers aus dem Notaramt lagen, hinderte die Justizverwaltung nicht, den Ausgang
dieser Strafverfahren abzuwarten, um sich ein abschließendes Bild hinsichtlich
der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt zu machen.
- Offen war zum Stichtag noch das Strafverfahren 500 Js 253/01 StA Arnsberg
wegen uneidlicher Falschaussage (Tatzeit: 27. März 2000). Nach Anklageer-
hebung und Durchführung der Hauptverhandlung wurde es vom Amtsgericht
Soest nach Zahlung einer Geldbuße von 5.000 € durch den Antragsteller am
29. März 2006 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
- Ebenfalls noch nicht abgeschlossen war das Strafverfahren 500 Js 613/01
StA Arnsberg wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung (Tatzeit: 1999 und 2000).
Nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens wurde es vom
Amtsgericht Soest am 10. Januar 2006 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig
eingestellt, nachdem der Antragsteller eine Geldbuße von 800 € gezahlt hat-
te.
- Nimmt man hinzu, dass es selbst nach der Amtsaufgabe des Antragstellers
noch einen weiteren Vorfall gab, der zu einem strafrechtlichen Verfahren ge-
gen den Antragssteller führte, ohne dass der betreffende Vorwurf sich letzt-
lich als völlig unbegründet erwiesen hätte (500 Js 367/02 StA Arnsberg: Vor-
wurf der versuchten Nötigung am 11. Juli 2002; nach Anklageerhebung vom
Amtsgericht gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 € durch den Antragstel-
ler im Laufe des Jahres 2003 gemäß § 153a Abs. 2 ZPO eingestellt), so ist
es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei einer Gesamtwürdi-
gung von weiterhin bestehenden, seitens des Antragstellers nicht ausge-
räumten Zweifeln an dessen persönlicher Eignung für das Notaramt ausge-
gangen ist.
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3.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Beanstandungen des
Antragstellers an der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners, was die
von diesem gewählten Maßstäbe für den Vergleich der fachlichen Eignung der
Bewerber angeht, nicht an. Wenn es - wie hier beim Antragsteller - nach der
rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bereits an dem Erfordernis
der persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 BNotO) eines Bewerbers fehlt, kommt
dieser Bewerber von vornherein nicht in die Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO
(vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 aaO).
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 VA (Not) 49/05 -