BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 38/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 38/06
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05 -
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte
auf eine
im Justizministerialblatt
für Nordrhein-Westfalen vom
15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk R.
ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das
Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-
nisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom
8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom
4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)
durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl
(182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Be-
teiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom
3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts
einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die
Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu
zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige
Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-
fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum
(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-
schöpfend angewandt.
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW
2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober
2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-
waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung
und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die
Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-
gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung
der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf
Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen
Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001
(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen
Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar
1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-
Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-
tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in
§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl
der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-
nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des
Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-
wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-
vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-
wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang
desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE
110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-
nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-
liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem
Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall
bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-
sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die
von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-
zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-
ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-
her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-
amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom
11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).
2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,
um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-
cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-
fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-
pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-
währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-
ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-
sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die
theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt
mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges
Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5
multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der
Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-
den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht
zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-
durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung
der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-
fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte
die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-
walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2
AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-
dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17
Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und
praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl
von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese
bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich
übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren
Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).
3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidungen vom 20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in sei-
nen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005,
155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung ge-
nommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die
von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als An-
waltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-
rungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an ei-
nem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuel-
le Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden
notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Ge-
wicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis
des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische
Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen
müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für
das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-
gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-
ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-
lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327,
335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-
ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,
praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich
auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er
kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und
auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht
und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und
praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat.
Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-
lage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-
liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die
nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen
Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-
gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-
tigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-
hältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion,
Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-
heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem
sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom
18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat
der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-
schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;
NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06
- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-
schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht
durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom
18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-
dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -
ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-
legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-
folg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom
20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR
11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November
2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner
zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-
tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-
ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,
dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-
prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres
sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die
ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-
ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -
zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten
Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-
desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-
riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-
funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-
note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Wenn der Antragsteller auf seine überdurch-
schnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei Multipli-
kation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten berücksichtigt hat, und sich
dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über ein schwächeres Ex-
amen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste Rangstelle ge-
setzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des
Bundesverfassungsgerichts entspricht, der Examensnote nicht mehr den
bisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeutung
immer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den
notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120)
erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige
anwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punk-
te). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller für ihre bisherige
anwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist
die bessere Leistung im Staatsexamen mit einem daraus resultierenden
Punktevorsprung
von
24,50 Punkten
(88,10 Punkte
gegenüber
63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation
ausreichend berücksichtigt.
b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annä-
hernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller
kann
insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit
26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 51 Halbtage und demge-
mäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom Bundesverfassungsgericht einge-
forderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen
kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt,
gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere
Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskon-
trollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten
absolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf, dass
für ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete Leistungs-
nachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weite-
ren - lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in wel-
chem Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der
von ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren Beteiligten vorzugswürdi-
gen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des An-
tragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des
Besetzungsverfahrens hat Einfluß nehmen können.
c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres Beur-
kundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte
erzielt, von denen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte ange-
rechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen
Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hinge-
gen nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise,
wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegner verwende-
ten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich
in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537)
zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Be-
schluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den
Ausführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.
aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl
gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht,
wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme
und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens
zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte
kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation
eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-
urkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit
steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art
der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres
nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die
Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt
wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-
ben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindes-
tens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-
gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber
gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten
können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist
unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende
Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorberei-
tung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die
Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner
plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts
nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite -
gegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich
verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und
Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-
rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19).
Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen
Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzli-
chen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle
Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a.
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum An-
waltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).
bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG
und - vor allem - auch nach § 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm
zuzugeben, dass es sich jedenfalls häufig um einfachere Urkundsge-
schäfte handelt, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen
werden
kann;
die
in
anderen
Bundesländern
erlassenen
AVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundstätigkeiten nach § 38
BeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des
Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl.
S. 323); aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall
- im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unter-
schriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG - durchaus rechtlich an-
spruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der Westfälischen No-
tarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbezie-
hung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den Antrags-
gegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen
nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne beson-
deren Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von
Urkunden erzielen ließe (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Denn der An-
tragsteller wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des
von ihm angegriffenen Beschlusses, derartige Urkundsgeschäfte hätten
am notariellen Geschäftsaufkommen in Nordrhein-Westfalen einen selten
25% übersteigenden Anteil. Für die vom Antragsteller gesehene Gefahr,
dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest überwiegend aus
der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts er-
sichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht dar, inwieweit
sich eine Nichtberücksichtigung solcher Urkundsgeschäfte in seinem Fal-
le auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis
das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-
schoben hätte.
Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem "großen" Nota-
riat seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt,
wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln,
war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der
weitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus. Der An-
tragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der
Anwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere
Beteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich An-
waltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beur-
kundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vor-
teil verschafft.
5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende
Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete
Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-
ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und
das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt
wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,
die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-
gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-
sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.
Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-
lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der
für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen
Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem
Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste
Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-
beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14
und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112
Rn. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.
Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl
trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-
stände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,
Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische
Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang
gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-
nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-
fassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass
"im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber
vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-
den können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom
Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-
wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO
Rn. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hi-
nausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter
oder Notariatsverwalter sowie einer besonderen "Notarnähe" der bisheri-
gen anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen
werden.
a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Be-
gründung, dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenhei-
ten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestaltungen - vorberei-
tet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von Sonderpunkten ließe
sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punk-
teabstand jedoch nicht überbrücken; denn es sind keine Umstände er-
sichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung rechtfertigen könn-
ten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich
durch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erhöht, wobei
seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifika-
tion als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli
2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal
Berücksichtigung gefunden hat.
b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des
Antragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist;
denn mögliche Fehler hätten sich für das Verhältnis des Antragstellers
zum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann
offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestaltung seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hin-
weis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf § 6b Abs. 2,
Abs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist berücksichti-
gungsfähig wäre (vgl. BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155).
6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-
punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung
nach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-
ler nimmt demgegenüber nur die vierte Rangstelle ein. Umstände, die im
Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des An-
tragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten
und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-
ßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr
erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 26/05 -