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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 38/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 38/06

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

am 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05 -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte

auf eine

im Justizministerialblatt

für Nordrhein-Westfalen vom

15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk R.

ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das

Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-

nisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom

8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom

4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)

durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl

(182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Be-

teiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom

3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts

einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne.

2

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die

Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu

zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige

Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-

fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum

(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-

schöpfend angewandt.

4

1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW

2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober

2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-

waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die

Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-

gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf

Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen

Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001

(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen

Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar

1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-

Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-

tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in

§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl

der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-

nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des

Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-

wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-

vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-

wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE

110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-

nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-

liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem

Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall

bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-

sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die

von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-

zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-

ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen

Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-

her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-

amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom

22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom

11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

6

2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,

um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-

cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-

fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-

pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-

währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-

ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-

sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die

theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt

mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges

Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5

multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der

Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-

den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht

zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-

durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung

der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-

fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte

die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.

7

Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-

walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2

AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-

dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17

Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und

praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl

von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese

bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich

übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren

Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).

8

3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidungen vom 20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in sei-

nen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005,

155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung ge-

nommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die

von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als An-

waltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-

rungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an ei-

nem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuel-

le Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden

notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Ge-

wicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis

des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische

Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen

müssen.

9

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für

das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-

gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-

ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-

lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327,

335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-

ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-

mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,

praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich

auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er

kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und

auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht

und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und

praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat.

Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-

lage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-

liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die

nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen

Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-

gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-

tigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-

hältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion,

Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-

heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem

sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom

18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

10

4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat

der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-

schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;

NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06

- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-

schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht

durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom

18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-

dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -

ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-

legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-

folg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom

20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR

11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November

2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner

zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-

tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.

11

a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-

ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,

dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-

prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres

sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die

ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-

ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -

zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten

Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-

desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-

riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-

funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-

note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ

11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Wenn der Antragsteller auf seine überdurch-

schnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei Multipli-

kation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten berücksichtigt hat, und sich

dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über ein schwächeres Ex-

amen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste Rangstelle ge-

setzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des

Bundesverfassungsgerichts entspricht, der Examensnote nicht mehr den

bisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeutung

immer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den

notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120)

erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige

anwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punk-

te). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller für ihre bisherige

anwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist

die bessere Leistung im Staatsexamen mit einem daraus resultierenden

Punktevorsprung

von

24,50 Punkten

(88,10 Punkte

gegenüber

63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation

ausreichend berücksichtigt.

12

b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annä-

hernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller

kann

insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit

26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 51 Halbtage und demge-

mäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom Bundesverfassungsgericht einge-

forderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen

kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt,

gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere

Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskon-

trollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten

absolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf, dass

für ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete Leistungs-

nachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weite-

ren - lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in wel-

chem Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der

von ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren Beteiligten vorzugswürdi-

gen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des An-

tragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des

Besetzungsverfahrens hat Einfluß nehmen können.

13

c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres Beur-

kundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte

erzielt, von denen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte ange-

rechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen

Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hinge-

gen nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise,

wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegner verwende-

ten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich

in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537)

zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Be-

schluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den

Ausführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.

14

aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl

gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht,

wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme

und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens

zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte

kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation

eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-

urkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit

steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art

der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres

nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die

Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt

wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-

ben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindes-

tens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-

gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber

gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten

können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist

unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende

Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorberei-

tung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die

Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner

plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts

nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite -

gegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich

verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und

Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-

rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19).

Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen

Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzli-

chen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle

Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a.

des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum An-

waltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).

15

bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach

§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG

und - vor allem - auch nach § 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm

zuzugeben, dass es sich jedenfalls häufig um einfachere Urkundsge-

schäfte handelt, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen

werden

kann;

die

in

anderen

Bundesländern

erlassenen

AVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundstätigkeiten nach § 38

BeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des

Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl.

S. 323); aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall

- im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unter-

schriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG - durchaus rechtlich an-

spruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der Westfälischen No-

tarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbezie-

hung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den Antrags-

gegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen

nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne beson-

deren Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von

Urkunden erzielen ließe (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Denn der An-

tragsteller wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des

von ihm angegriffenen Beschlusses, derartige Urkundsgeschäfte hätten

am notariellen Geschäftsaufkommen in Nordrhein-Westfalen einen selten

25% übersteigenden Anteil. Für die vom Antragsteller gesehene Gefahr,

dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest überwiegend aus

der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts er-

sichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht dar, inwieweit

sich eine Nichtberücksichtigung solcher Urkundsgeschäfte in seinem Fal-

le auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis

das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-

schoben hätte.

16

Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem "großen" Nota-

riat seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt,

wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln,

war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der

weitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus. Der An-

tragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der

Anwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere

Beteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich An-

waltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beur-

kundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen

unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vor-

teil verschafft.

17

5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende

Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete

Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-

ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und

das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen,

die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-

gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-

sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen.

Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-

lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der

für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen

Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem

Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste

Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-

richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-

beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14

und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112

Rn. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.

18

Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl

trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-

stände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote,

Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische

Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang

gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-

nisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-

fassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass

"im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber

vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-

den können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom

Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-

wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO

Rn. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hi-

nausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter

oder Notariatsverwalter sowie einer besonderen "Notarnähe" der bisheri-

gen anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen

werden.

19

a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Be-

gründung, dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenhei-

ten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestaltungen - vorberei-

tet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von Sonderpunkten ließe

sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punk-

teabstand jedoch nicht überbrücken; denn es sind keine Umstände er-

sichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung rechtfertigen könn-

ten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich

durch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erhöht, wobei

seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifika-

tion als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli

2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal

Berücksichtigung gefunden hat.

20

b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des

Antragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist;

denn mögliche Fehler hätten sich für das Verhältnis des Antragstellers

zum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann

offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestaltung seiner

bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hin-

weis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf § 6b Abs. 2,

Abs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist berücksichti-

gungsfähig wäre (vgl. BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom

22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155).

21

6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-

punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung

nach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-

ler nimmt demgegenüber nur die vierte Rangstelle ein. Umstände, die im

Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des An-

tragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten

und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-

ßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr

erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 26/05 -