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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 39/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

NotZ 39/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BNotO § 6

Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Nota- rinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256).

BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - OLG Köln

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

am 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 20/05 -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte

auf eine

im Justizministerialblatt

für Nordrhein-Westfalen vom

15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) für den Amtsgerichtsbezirk P.

ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das

Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-

nisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom

8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom

4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)

durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl

(179 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die

sechste Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2005 da-

von unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunkt-

zahl von 123,6 nicht entsprochen werden könne.

2

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am

15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle statt mit dem weiteren

Beteiligten mit seiner Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-

verfolgt.

3

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-

fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum

(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend ange-

wandt und ausgeschöpft.

4

1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW

2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober

2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-

waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung

und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die

Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-

gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung

der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf

Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen

Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001

(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen

Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar

1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-

Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-

tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in

§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprechen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl

der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-

nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des

Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-

wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-

vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-

wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE

110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-

nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-

liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem

Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall

bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-

sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die

von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-

zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-

ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen

Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-

her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-

amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom

22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom

11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

6

2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,

um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-

cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-

fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-

pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-

währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-

ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-

sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die

theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt

mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges

Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5

multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der

Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-

den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht

zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-

durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung

der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-

fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte

die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.

7

Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-

walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2

AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-

dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17

Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und

praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl

von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese

bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich

übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren

Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).

8

3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-

scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen

Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155)

und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-

men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von

ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-

notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen

differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-

differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-

nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-

spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als

bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-

ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-

kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.

9

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für

das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-

gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches

Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen

Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335).

Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven,

nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensno-

te, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische

Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste

und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen

entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser

Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche

Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen

Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antrags-

gegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AV-

Not 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sich-

tung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer

fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen

in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen

Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eig-

nungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen

anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisie-

rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und

nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Jus-

tizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002

- NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

10

4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat

der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-

schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;

NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; so-

weit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben

haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom

31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR

2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden;

vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und

22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten

Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember

2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und

vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Be-

schluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch

für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts an-

deres. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen

nicht durch.

11

5. Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-

ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,

dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-

prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres

sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die

ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-

ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -

zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten

Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-

desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-

riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-

funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-

note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ

11/06 aaO S. 436 Rn. 8).

12

a) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob

dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach

der Neufassung des § 17 durch die AVNot 2004 unverändert eine zu

große Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere

fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber

Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsex-

amen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen

Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden

können, wie sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tä-

tigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf

kommt es hier jedoch nicht an. Der weitere Beteiligte hat seine juristi-

sche Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann

- bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 36,5 Punkte verweisen, wäh-

rend der Antragsteller selbst 32,6 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein

Unterschied von 3,9 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit

des Antragstellers (30 Punkte) gegenüber dem weiteren Beteiligten (22,5

Punkte) ohne weiteres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in

dem Bereich, der die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche

Erfahrung umfasst, vor dem weiteren Beteiligten liegt.

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b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Maximalpunkt-

zahl von 120 für die theoretische und praktische Vorbereitung auf den

Zweitberuf des Anwaltsnotars nicht allein durch die Teilnahme an notar-

spezifischen Vorbereitungskursen erreicht werden kann, ist nicht er-

kennbar, dass er hierdurch im vorliegenden Auswahlverfahren beschwert

ist. Denn er erreicht mit den von ihm erbrachten Leistungen die Kap-

pungsgrenze nicht einmal annähernd, so dass er durch die Nichtberück-

sichtigung von Punkten auch nicht benachteiligt worden sein kann; für

die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen, für die er bis zu 90 Punkte

hätte erzielen können, waren insgesamt nur 61 Punkte gut zu bringen.

Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung

durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an,

weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren

Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu

haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als

bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Der

Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber

nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren Be-

teiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahl-

entscheidung des Antraggegners gefunden haben.

14

6. Allerdings ergibt sich für Examensnote, Dauer der anwaltlichen

Tätigkeit und theoretischer Fortbildung ein Punktevorsprung des An-

tragstellers (insgesamt 123,6 Punkte) vor dem weiteren Beteiligten, der

auf lediglich 54 Fortbildungspunkte verweisen kann und daher in den drei

genannten Bereichen insgesamt nur 113 Punkte erlangt hat. Der weitere

Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle allein deshalb ein,

weil ihm 73,3 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, so dass er für

den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand - unter Berücksichtung der

gemeinsamen Kappungsgrenze für die theoretische und praktische Vor-

bereitung auf den Notarberuf - die Höchstpunktzahl von 120 erreicht hat,

während der Antragsteller über keine Beurkundungserfahrung verfügt

und insoweit auch keine Punkte beanspruchen kann. Das erklärt die Ge-

samtpunktzahl des weiteren Beteiligten (179), mit der er deutlich vor dem

Antragsteller (123,6 Punkte) liegt.

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a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-

sungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff) - die Bedeutung einer auf den

angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-

rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006

- NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier

der weitere Beteiligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben,

müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf diese Wei-

se kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechts-

pflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass

tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird,

der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-

tung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296).

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Zur speziellen Befähigung für das Amt des Notars gehört grund-

sätzlich auch, dass beim jeweiligen Bewerber ein möglichst ausgewoge-

nes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander gegeben ist

(Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO). Die Einseitigkeit der vom An-

tragsteller erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tritt indes offen zuta-

ge; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorberei-

tung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig völlig fehlender

praktischer Einarbeitung - verschoben, obwohl sich die fachliche Eignung

regelmäßig nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-

schen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und

Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli

2006 aaO). Der weitere Beteiligte weist hingegen das erforderliche aus-

gewogene Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorberei-

tung auf das angestrebte Notaramt auf. Den 54 Fortbildungspunkten ste-

hen 73,3 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt

wurden und von denen - angesichts der bestehenden Kappungsgrenzen

(§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 AVNot 2004) - 66 Punkte berücksichtigungsfähig

waren. Vor diesem Hintergrund ist die Auswahlentscheidung des An-

tragsgegners nicht zu beanstanden.

17

b) Der Antragsteller macht allerdings geltend, er sei als Einzelan-

walt gegenüber anderen Bewerbern - wie dem weiteren Beteiligten - be-

nachteiligt, die Sozietäten angehörten, in denen ein oder mehrere Mit-

glieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Be-

werber erhielten bevorzugt Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit Beur-

kundungserfahrung und damit die für den Nachweis der praktischen Vor-

bereitung auf den Notarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Da-

durch finde eine Vorselektion der Bewerber auf Anwaltsebene statt; die

verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG) gebotene Chancen-

gleichheit auf Zugang zum Notaramt sei nicht gewährleistet. An Mitkon-

kurrenten werde die Höchstpunktzahl nur deshalb vergeben, weil sie eine

Beurkundungstätigkeit ausgeübt hätten, die anderen Bewerbern von

vornherein verschlossen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

18

aa) Es lässt sich bereits die vom Antragsteller behauptete generel-

le und bewusste Diskriminierung einer ganzen Bewerbergruppe nicht er-

kennen. Der Antragsteller übersieht, dass Anwaltsnotare nicht aus-

schließlich "Großkanzleien" angehören und anfallende Vertretergeschäf-

te ihren Sozien oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Rechtsan-

wälten übertragen. Anwaltsnotare sind ebenso in von ihnen allein geführ-

ten Kanzleien tätig. Sie müssen, sollte sich Vertretungsbedarf ergeben,

auf einen Kollegen aus der örtlichen Anwaltschaft zurückgreifen. Bei der

Auswahl des Vertreters werden sie sich nicht daran orientieren, welcher

Rechtsanwalt im Hinblick auf eine beabsichtigte eigene Bewerbung als

Anwaltsnotar auf Beurkundungserfahrung angewiesen ist, sondern sich

vorrangig von der Erwägung leiten lassen, welchem Kollegen sie persön-

lich und fachlich hinreichend Vertrauen entgegenbringen, um ihn die

Amtsgeschäfte vertretungsweise führen zu lassen. Erfüllt der Kollege die

in ihn gesetzten Erwartungen, wird es nahe liegen, ihn auch zukünftig als

Vertreter - unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Rechtsanwalt-

schaft - zu berücksichtigen. Angesichts des nach § 39 Abs. 3 Satz 3

BNotO vorgesehenen Vorschlagsrechts des amtierenden Notars wird die

Aufsichtsbehörde für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung in

aller Regel den ihr benannten Vertreter auch tatsächlich bestellen, ohne

dass andere, den Zweitberuf des Anwaltsnotars ebenfalls anstrebende

Rechtsanwälte zum Zuge kommen. Von einem "strukturellen Ungleich-

gewicht" zwischen den Bewerbergruppen der Einzelanwälte einerseits

und der Sozietätsanwälte andererseits kann daher nicht die Rede sein,

zumal Rechtsanwälte, die "Großkanzleien" angehören, nicht allein des-

halb damit rechnen können, zum Notarvertreter bestellt zu werden. Die

dort tätigen Anwaltsnotare können andere Sozietätsmitglieder bevorzu-

gen und als Vertreter vorschlagen, hinter denen die übrigen anwaltlichen

Kollegen zurückstehen müssen, auch wenn sie gleichfalls beabsichtigen,

sich auf eine Notarstelle zu bewerben. Das in der AVNot 2004 beibehal-

tene Punktesystem zielt auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine

Benachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine

absolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Aus-

wahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November

2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19).

19

Jedenfalls lässt sich eine Ausblendung der durch Mitbewerber

- wie hier dem weiteren Beteiligten - erworbenen Beurkundungserfahrung

oder ein völliger Verzicht auf notarielle Praxis, wie dies der Antragsteller

für sich verlangt, nicht rechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches

Merkmal

für die Eignungsprognose

fast vollständig entwertet (vgl.

BVerfGE 110, 304, 335). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot

2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung

handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine notarielle Fachprüfung

geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes

Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat

vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).

20

bb) Der Antragsteller hat überdies nicht dargelegt, weshalb es ihm

- bezogen auf seine eigene Bewerbersituation - nicht möglich war, Beur-

kundungserfahrung zu erlangen, etwa weil in seinem beruflichen Umfeld

ausschließlich Notare tätig sind, die anfallende Vertretergeschäfte be-

stimmten anwaltlichen Sozietätsmitgliedern übertragen. Er hat noch nicht

einmal deutlich gemacht, welche Initiative er im Einzelnen entfaltet hat,

um Notarvertretungen übernehmen zu können. Die von ihm eingereichte,

erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschreibung

der streitbefangenen Notarstelle eingeholte Auskunft der Notarkammer

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 14. Dezember 2004 reicht

dazu ebenso wenig aus wie sein pauschaler Vortrag, er habe bei "Dut-

zenden von Notaren" vergeblich vorgesprochen. Sein Angriff, Bewerber

aus "Großkanzleien" seien bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende

Beurkundungserfahrung zu sammeln, bleibt allgemein gehalten und ohne

Bezug zum konkreten Auswahlverfahren.

21

cc) Da beim Antragsteller die Beurkundungserfahrung völlig fehlt

und er deshalb in diesem Bereich in keinem unmittelbaren Vergleich zum

weiteren Beteiligten steht, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die

zugunsten des weiteren Beteiligten gewerteten Urkundsgeschäfte das

ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten haben, wenn der An-

tragsgegner entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 zwischen ihrer

Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer

Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Im Übrigen

verweist der Senat dazu auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ

11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 10).

22

dd) Ohnehin könnte der Antragsteller die von ihm gesehene Be-

nachteiligung mit Erfolg erst nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkei-

ten, die das gegenwärtige Punktesystem zum Ausgleich fehlender Beur-

kundungserfahrung vorsieht, geltend machen. Das hat er indes nicht ge-

tan, insbesondere von den nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 auf den

Bereich der praktischen Vorbereitung übertragbaren 30 zusätzlichen

Fortbildungspunkten nur einen erworben. Auch eine Vergabe von Son-

derpunkten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot 2004 kommt nicht in Be-

tracht, die er auch ohne praktische Beurkundungserfahrung hätte erwer-

ben können, so nach Buchst. e (benotete Leistungsnachweise für den

Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse; bis zu 10 Punkte), Buchst. f

(Vortragstätigkeit

im Rahmen beruflicher Organisationen, bis zu

10 Punkte) und Buchst. g (Veröffentlichungen zu notarspezifischen The-

men, bis zu 10 Punkte). Eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen

Tätigkeit ist noch nicht einmal im Ansatz dargetan; sie wird auch nicht

durch den Umstand belegt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die Be-

zeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Zwar kann die Tätig-

keit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige

Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" aus-

gestaltet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -

ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16). Allerdings kann die bloße Verleihung ei-

ner Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht genügen, um der an-

waltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qualifikati-

on als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden,

das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit be-

rührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht,

das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Senatsbe-

schluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17); für das Arbeitsrecht ist dies hin-

gegen regelmäßig nicht anzunehmen. Für seine - schon über zehn Jahre

zurückliegende - Tätigkeit als Syndikusanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom

14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - DNotZ 2003, 790) gilt im Ergebnis nichts an-

deres, da der Antragsteller nur allgemein darauf verweist, er sei in dieser

Zeit "beratend und vertragsgestaltend" für verschiedene Unternehmen

tätig geworden und gesellschaftsrechtliche Fragen "seien an der Tages-

ordnung" gewesen.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 20/05 -