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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 40/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 40/06
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 19/05 -
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte
auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. De-
zember 2004 (JMBl. NRW S. 286) für den Amtsgerichtsbezirk P.
ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Auswahlver-
fahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums
über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002
(JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004
(JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für den weiteren
Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (179 Punkte) ermittelt.
Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die neunte Rangstelle ein-
nimmt, wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2005 davon unterrichtet, dass
seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 104,8 nicht
entsprochen werden könne.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am
15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle statt mit dem weiteren
Beteiligten mit seiner Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-
verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-
fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum
(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend ange-
wandt und ausgeschöpft.
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW
2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober
2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-
waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung
und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die
Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-
gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung
der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf
Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen
Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001
(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen
Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar
1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-
Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-
tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in
§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl
der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-
nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des
Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-
wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-
vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-
wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang
desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE
110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-
nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-
liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem
Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall
bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-
sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die
von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-
zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-
ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-
her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-
amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom
11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).
2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,
um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-
cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-
fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-
pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-
währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-
ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-
sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die
theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt
mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges
Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5
multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der
Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-
den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht
zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-
durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung
der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-
fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte
die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-
walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2
AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-
dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17
Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und
praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl
von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese
bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich
übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren
Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).
3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen
Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155)
und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-
men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von
ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-
notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-
differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-
nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-
spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als
bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-
ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-
kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für
das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-
gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-
ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-
lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327,
335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-
ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,
praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich
auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er
kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und
auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht
und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und
praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat.
Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-
lage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-
liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die
nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen
Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-
gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-
tigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-
hältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion,
Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-
heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem
sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom
18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat
der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-
schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;
NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06
- jeweils in juris -; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-
schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht
durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom
18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-
dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -
ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-
legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-
folg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom
20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR
11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November
2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner
zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-
tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-
ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,
dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-
prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres
sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die
ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-
ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -
zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten
Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-
desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-
riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-
funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-
note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).
aa) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob
dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach
der Neufassung des § 17 durch die AVNot 2004 unverändert eine zu
große Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere
fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber
Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsex-
amen aufweisen. Zwar können durch den notarspezifischen Vorberei-
tungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden, wie sie über
die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu erreichen
sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Indes wird nicht ersichtlich, wes-
halb sich aus dem vom Antragsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt
für ihn Vorteile ergeben könnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristi-
sche Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann
- bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 36,5 Punkte verweisen, wäh-
rend der Antragsteller selbst 26,8 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein
Unterschied von 9,7 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit
des Antragstellers (30 Punkte) gegenüber dem weiteren Beteiligten (22,5
Punkte) bis auf 2,2 Punkte ausgeglichen wird; der Bereich seiner allge-
meinen juristischen Qualifikation und beruflichen Erfahrung ist damit
ausreichend berücksichtigt.
bb) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass auch durch den
vermehrten Besuch notarspezifischer Vorbereitungskurse die durch eine
fehlende Beurkundungspraxis entstehenden Defizite nicht vollständig zu
kompensieren sind, ist nicht erkennbar, dass er hierdurch im vorliegen-
den Auswahlverfahren beschwert ist. Denn er erreicht mit den von ihm
erbrachten Leistungen diese Kappungsgrenze nicht einmal annähernd,
so dass er durch die Nichtberücksichtigung von Punkten auch nicht be-
nachteiligt worden sein kann. Ihm waren für die absolvierten Fortbil-
dungsveranstaltungen, für die er bis zu 90 Punkte hätte erzielen können,
nur insgesamt 48 Punkte gut zu bringen. Der weitere Beteiligte hat dem-
gegenüber eine höhere Anzahl von ihm besuchter Fortbildungsveranstal-
tungen aufzuweisen. Er kann insgesamt 108 Halbtage geltend machen
und erlangt damit 54 Punkte. Daraus ergibt sich ein weiterer Abstand von
6 Punkten. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Quali-
tätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es
hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber
dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-
gen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-
funden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten
Fortbildungen. Insgesamt ergibt sich daher aus den Bereichen Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbil-
dung ein Punktevorsprung des weiteren Beteiligten von 8,2.
b) Auf Weiteres kommt es nicht mehr an. Der Antragsteller macht
zwar geltend, er sei als Einzelanwalt gegenüber anderen Bewerbern
- wie dem weiteren Beteiligten - benachteiligt, die Sozietäten angehör-
ten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den Zweitberuf des
Anwaltsnotars ausübten. Solche Bewerber erhielten bevorzugt Gelegen-
heit, durch Vertretertätigkeit Beurkundungserfahrung und damit die für
den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den Notarberuf erforder-
lichen Punkte zu erwerben. Dadurch finde eine Vorselektion der Bewer-
ber auf Anwaltsebene statt; die verfassungsrechtlich gebotene Chancen-
gleichheit auf Zugang zum Notaramt sei nicht mehr gewährleistet. An
Mitkonkurrenten werde die Höchstpunktzahl nur deshalb vergeben, weil
sie eine Beurkundungstätigkeit ausgeübt hätten, die anderen Bewerbern
von vornherein verschlossen sei. Diese könnten die fehlende Beurkun-
dungserfahrung durch die Übertragbarkeit von Fortbildungspunkten und
die Erlangung von Sonderpunkten nur in begrenztem Umfang ausglei-
chen.
Das kann hier gleich aus mehreren Gründen dahinstehen.
aa) Der weitere Beteiligte hätte selbst dann die höhere Punktzahl
aufzuweisen, wenn die Beurkundungstätigkeit völlig außer Betracht ge-
lassen würde, um Chancengleichheit in dem vom Antragsteller verstan-
denen Sinne herzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der auch vom An-
tragsteller hervorgehobenen Bestenauslese hätte die Besetzungsent-
scheidung des Antragsgegners dann ebenfalls zugunsten des weiteren
Beteiligten ausfallen müssen. Der Antragsteller hat überdies nicht darge-
legt, weshalb es ihm - bezogen auf seine eigene Bewerbersituation -
nicht möglich war, Beurkundungserfahrung zu erlangen, etwa weil in sei-
nem beruflichen Umfeld ausschließlich Notare tätig sind, die anfallende
Vertretergeschäfte ihren anwaltlichen Sozietätsmitgliedern übertragen;
der Antragsteller hat noch nicht einmal deutlich gemacht, welche
Initiative er im Einzelnen entfaltet hat, um Notarvertretungen überneh-
men zu können. Sein Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit Anwaltsnota-
ren seien bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungser-
fahrung zu sammeln, ist erneut allgemein gehalten und bleibt ohne Be-
zug zum konkreten Auswahlverfahren. Im Übrigen verweist der Senat auf
die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. März 2007 in der Sache
NotZ 39/06.
bb) Ferner wird nicht erheblich, inwieweit mit der Übertragbarkeit
von Fortbildungspunkten oder der Vergabe von Sonderpunkten ein an-
gemessener Ausgleich für Bewerber geschaffen werden kann, für die
sich die Gelegenheit zu Notarvertretungen nicht oder nicht in gleichem
Maße bietet wie für Mitkonkurrenten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März
2007 aaO). Der Antragsteller hat weder Fortbildungspunkte in einer Grö-
ßenordnung aufzuweisen, für die eine solche Übertragung in Betracht
käme, noch Umstände aufgezeigt, die eine Vergabe von Sonderpunkten
rechtfertigen könnten. Die reine Dauer seiner bisherigen Anwaltstätigkeit
hat der Antragsgegner als eines der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufge-
führten Eignungskriterien berücksichtigt. Für eine besondere "Notarnähe"
seiner anwaltlichen Tätigkeit hat der Antragsteller nichts geltend ge-
macht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP
2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts dafür, dass der An-
tragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifi-
kationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles
nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die
Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und voll-
ständig erfasst hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ
3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006
- NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.).
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 19/05 -