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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 43/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 43/06
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Köln vom 15. September 2006 - 2 VA (Not) 17/05 -
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie der weiteren
Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragssteller bewarb sich ebenso wie die weitere Beteiligte
auf eine
im Justizministerialblatt
für Nordrhein-Westfalen vom
15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) für den Amtsgerichtsbezirk
A. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Aus-
wahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministe-
riums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März
2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November
2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die
weitere Beteiligte wurde die höchste Gesamtpunktzahl (155,10 Punkte)
ermittelt. Der Antragsteller, der hinter der weiteren Beteiligten die zweite
Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2005 davon un-
terrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von
136,55 nicht entsprochen werden könne.
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Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am
15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu
besetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-
schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-
fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum
(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-
schöpfend angewandt.
4
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW
2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober
2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-
waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung
und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die
Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-
gründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung
der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf
Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen
Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001
(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen
Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar
1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-
Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-
tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in
§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl
der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-
nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des
Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-
wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-
vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-
wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang
desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE
110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-
nose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-
liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem
Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall
bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-
sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die
von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-
zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-
ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-
her im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-
amens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom
22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom
11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).
6
2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert,
um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-
cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-
fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-
pungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-
währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-
ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-
sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die
theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt
mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges
Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5
multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der
Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-
den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht
zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-
durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung
der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-
fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte
die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
7
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-
walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2
AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-
dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17
Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und
praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl
von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese
bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich
übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren
Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).
8
3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen
Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155)
und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-
men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von
ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-
notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-
differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-
nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-
spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als
bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-
ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-
kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.
9
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für
das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-
gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-
ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-
lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327,
335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-
ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-
mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,
praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich
auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er
kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und
auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht
und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und
praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat.
Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-
lage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-
liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die
nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen
Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-
gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-
tigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-
hältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion,
Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-
heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem
sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom
18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
10
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat
der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-
schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06;
NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06
- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-
schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht
durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom
18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-
dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -
ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-
legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-
folg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06 -; vom
20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR
11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November
2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner
zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-
tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
11
a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-
ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst,
dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-
prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres
sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die
ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-
ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert -
zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten
Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-
desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-
riat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-
funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-
note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).
12
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem
Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der
Neufassung des § 17 durch die AVNot 2004 unverändert eine zu große
Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche
Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber Konkur-
renten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsexamen
aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorberei-
tungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie
sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu er-
reichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier
jedoch nicht an. Die weitere Beteiligte hat ihre juristische Ausbildung mit
befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit
dem Faktor 5 - auf 42,1 Punkte verweisen, während der Antragsteller
selbst 39,85 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von
2,25 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit des Antragstellers
(30 Punkte) gegenüber der weiteren Beteiligten (23,5 Punkte) ohne wei-
teres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in dem Bereich, der
die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst,
vor der weiteren Beteiligten liegt.
13
b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen wegen des Fehlens benoteter Leistungs-
nachweise dem Prinzip der Bestenauslese nicht genüge und vor allem
die Rechtsanwälte bevorzuge, die über die notwendigen Mittel und die
erforderliche Zeit verfügten, wird nicht deutlich, weshalb der Antragstel-
ler durch diesen Umstand im vorliegenden Auswahlverfahren benachtei-
ligt werden könnte. Dem Antragsteller selbst sind für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen 38 Punkte zuerkannt worden, während die
weitere Beteiligte insoweit nur 35,5 Punkte für sich verbuchen kann. Auf
die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung
durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier zudem des-
halb nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber
der weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-
gen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-
funden haben als bei den durch die weitere Beteiligten absolvierten Fort-
bildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen,
führt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegenüber der wei-
teren Beteiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der
Auswahlentscheidung des Antraggegners gefunden haben.
14
5. Für Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theore-
tische Fortbildung ergibt sich demnach zusammen ein Punktevorsprung
des Antragstellers (insgesamt 107,85 Punkte) vor der weiteren Beteilig-
ten, die in den drei genannten Bereichen insgesamt 101,1 Punkte erlangt
hat. Die weitere Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle al-
lein deshalb ein, weil ihr 54 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren,
denen 28,7 Beurkundungspunkte des Antragstellers gegenüber stehen.
15
a) Soweit der Antragsteller gegen die Art und Weise, wie die Ur-
kundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegners verwendeten Punk-
tesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem
Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLGR 2006, 537) zu eigen gemacht
hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. No-
vember 2006 (NotZ 4/06) den Ausführungen dieses Oberlandesgerichts
nicht anzuschließen.
16
aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl
gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht,
wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme
und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens
zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte
kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation
eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-
urkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit
steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art
der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres
nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die
Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt
wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-
ben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindes-
tens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-
gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber
gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten
können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist
unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende
Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorberei-
tung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die
Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner
plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts
nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite -
gegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich
verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und
Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-
rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO). Das gilt umso
mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich
um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für
eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Ge-
setzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des
Zugangs
zum
Anwaltsnotariat
vom
8. Dezember
2006,
BR-Drucks. 895/06).
17
bb) Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten, denen ein Anwalts-
notar angehört, seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern
bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu
sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als
auch die weitere Beteiligte sind keine Einzelanwälte. Der Antragsteller
war längere Zeit mit zwei Sozien verbunden, von denen einer zugleich
den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübte. Er macht nicht deutlich, wes-
halb sich die weitere Beteiligte, deren Sozius ebenfalls zugleich An-
waltsnotar ist, sich in einer Situation befindet, die ihr hinsichtlich des Be-
urkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen ei-
nen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren
Vorteil verschafft.
18
b) Die Beanstandung des Antragstellers, bei zwei von der weiteren
Beteiligten vorgenommenen Beurkundungen habe der vertretene Notar
"assistiert", bleibt auf den zugunsten der weiteren Beteiligten bestehen-
den Punktevorsprung ohne Einfluß. Die Beurkundung vom 28. Dezember
2005 liegt deutlich außerhalb der am 15. Januar 2005 ablaufenden Be-
werbungsfrist; sie hat in das Bewerbungsverfahren keinen Eingang ge-
funden. Für die Beurkundung vom 30. Dezember 2004 sind der weiteren
Beteiligten 0,2 Punkte angerechnet worden; das vermag sich auf das ü-
ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis nicht entscheidend auszu-
wirken. Zutreffend ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen,
dass zwei - im Abstand von einem Jahr erfolgte - Beurkundungen keine
Rückschlüsse auf den regelmäßigen Verlauf der seit Anfang 1997 von
der weiteren Beteiligten vorgenommenen und zum Nachweis ihrer prakti-
schen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in das Bewerbungs-
verfahren eingebrachten Beurkundungen zulassen. Das verbietet sich
schon deshalb, weil die weitere Beteiligte nicht nur den am
30. Dezember 2004 und 28. Dezember 2005 bei der Beurkundung anwe-
senden Notar M. vertreten hat. Die vom Antragsgegner berücksichtig-
ten Urkundsgeschäfte resultieren auch aus ihrer Tätigkeit als Notar-
vertreterin und Notariatsverwalterin für die amtierenden bzw. aus dem
Amt ausgeschiedenen Notare G. und P. , für die der An-
tragsteller vergleichbare Vorkommnisse nicht dargetan hat. Überdies lag
der Vertreterbestellung nicht nur eine urlaubsbedingte Verhinderung der
betreffenden Notare zugrunde. Vielmehr war die weitere Beteiligte im
Jahr 2001 über 125 Tage wegen Erkrankung des Notars P. als
Vertreterin tätig. Der Antragsteller behauptet nicht, die in diese Zeit fal-
lenden 83 Urkundsgeschäfte seien bei gleichzeitiger Anwesenheit und
unter maßgeblicher Bestimmung des längerfristig erkrankten Notars ge-
tätigt worden. Der Antragsgegner durfte daher die von der weiteren Be-
teiligten geltend gemachten Beurkundungen für das Auswahlverfahren
berücksichtigen; für nähere Ermittlungen, insbesondere für eine genaue
Sichtung und Überprüfung der einzelnen Urkundsgeschäfte, bestand
- auch bei rückschauender Betrachtung - kein Anlass. Auf weiteres
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
19
6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-
punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung
nach alledem zugunsten der weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-
ler nimmt demgegenüber nur die zweite Rangstelle ein. Umstände, die im
Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des An-
tragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten
und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-
ßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr
erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen (vgl. dazu Senatsbe-
schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15 ff.)
sind nicht gegeben. Dabei kann der vom Antragsteller zu den Beurkun-
dungen vom 28. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 vorgetragene
Sachverhalt in vollem Umfang unterstellt werden; die fachliche und per-
sönliche Eignung der weiteren Beteiligten wird dadurch nicht berührt.
20
a) Für die Beurteilung sowohl der fachlichen als auch der persönli-
chen Eignung sind grundsätzlich die Umstände zum Ablauf der Bewer-
bungsfrist (§ 6b Abs. 4 BNotO) maßgeblich. Das Ende der Bewerbungs-
frist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere
im Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an
der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unver-
änderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten
Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung (Se-
natsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 -, ZNotP 1999, 250). Al-
lerdings ist selbstverständlich, dass die persönliche Eignung auch noch
im Zeitpunkt der Bestellung zum Notar gegeben sein muss (Senatsbe-
schluss aaO). Indes lassen sich die vom Antragsteller gerügten Pflicht-
verletzungen der weiteren Beteiligten weder für die innerhalb der Bewer-
bungsfrist liegende Beurkundung vom 28. Dezember 2005 noch für die
spätere Beurkundung vom 30. Dezember 2005 feststellen.
21
b) Zwar kann in einem (vorsätzlichen) Verstoß gegen Beurkun-
dungsvorschriften ein schwer wiegendes Dienstvergehen liegen (vgl. Se-
natsbeschluss vom 19. Juli 1999 - NotSt (Brfg) 2/99 - ZNotP 2000, 84,
85), das die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers grund-
sätzlich in Frage stellt. Die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes
sind jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des Antragstellers hat die
weitere Beteiligte wesentliche Teile des Beurkundungsvorgangs aus der
Hand gegeben. Er übersieht dabei, dass insoweit der Notar M. selbst
tätig geworden sein soll; das kann in keinem Fall eine Nichtigkeit der
Beurkundung zur Folge haben. Der geltend gemachte Verstoß ist nicht
auf der Ebene des Beurkundungsgesetzes anzusiedeln, sondern allein
im Hinblick auf § 44 BNotO zu beurteilen. Nach Absatz 1 dieser Vor-
schrift beginnt die Amtsbefugnis des Vertreters mit der Übernahme des
Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit
der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit "soll" sich
der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. Bereits daraus folgt,
dass durch die Übertragung der Amtsbefugnis auf den Vertreter das Amt
des Notars nicht suspendiert wird. Der Notar bleibt auch während der
Dauer der Vertretung imstande, rechtswirksam zu beurkunden (Schip-
pel/Bracker/Schäfer, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 44 Rdn. 7). Dann
vermag er erst recht Teile eines Beurkundungsvorgangs an sich zu zie-
hen, ohne dass dies Einfluss auf die Wirksamkeit der - nach außen vom
Vertreter verantworteten - Amtshandlung hätte. Soweit in der gemeinsa-
men Ausübung des Notaramtes eine Dienstwidrigkeit zu sehen ist, ist al-
lein der vertretene Notar, nicht aber der für ihn bestellte Vertreter Adres-
sat des § 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
22
c) Die persönliche Eignung der weiteren Beteiligten für das ange-
strebte Amt ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie bereits
als Bewerberin den für amtierende Notare geltenden allgemeinen Be-
rufspflichten in beachtlicher Weise nicht genügt hätte. Der Inhalt des
Rechtsbegriffs der persönlichen Eignung richtet sich an den Grundforde-
rungen der Bundesnotarordnung aus, eine geordnete, vorsorgende
Rechtspflege zu gewährleisten (§§ 1, 4 BNotO). Persönlich geeignet ist
der Bewerber, dessen innere und äußere Eigenschaften, wie sie sich
insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründe-
ten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten
eines Notars uneingeschränkt erfüllen werde; zu den Amtspflichten, an
denen die persönliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, gehört
unter anderem das Gebot der Redlichkeit und Lauterkeit (§ 14 Abs. 2
und 3 BNotO; vgl. BGHZ 134, 137, 139). Entgegen der Auffassung des
Antragstellers hat die weitere Beteiligte diesen Verhaltenspflichten nicht
zuwider gehandelt, indem sie eine vermeintliche "Pro-forma-Beurkun-
dung" (vom 30. Dezember 2004) in das Bewerbungsverfahren einge-
bracht hat. Die weitere Beteiligte hat das - wirksame - Beurkundungsge-
schäft als bestellte Notarvertreterin verantwortet und die darüber gefer-
tigte Niederschrift unterzeichnet. Damit ist jedenfalls den formalen An-
forderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Genüge getan. Es ist dar-
über hinaus aus den dargelegten Gründen nur von einem Beurkun-
dungsgeschäft dieser Art auszugehen, das zudem für den Erfolg der Be-
werbung nicht ausschlaggebend gewesen ist.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 2 VA (Not) 17/05 -