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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 46/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 46/06
BESCHLUSS
Verkündet am: 26. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter
Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den
Notar Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Okto-
ber 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanwälten um
eine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis
zum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des
Amtsgerichts S. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner
dem Antragsteller unter Beifügung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk
[vom 11. April 2006; Sammelakten] bekannt, dass er sich entschieden habe,
den weiteren Beteiligten zum Anwaltsnotar zu bestellen.
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Zu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser für das
Notaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-
tung folgender Umstände:
- Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-
digend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist
146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-
glied des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der Rechtsanwalts-
kammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einführungskursus für Notare
des Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-
folgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-
tere Beteiligte vielfach als Notarvertreter tätig, davon in acht Fällen länger als
jeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgeschäfte erledigt, hier-
unter 933 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte
ist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-Württemberg.
Seit 2003 wirkt er bei den Notarprüfungen mit. Er beteiligt sich ferner durch
Vortragstätigkeit an der Fortbildung von Notaren.
- Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note gut (12,06
Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 134 Monate
hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er absolvierte Anfang 2004 den Grund-
kurs Anwaltsnotariat der Deutsche Notar Akademie und nahm seit 1999 an
insgesamt 18 Halbtagen an Fortbildungsveranstaltungen der Deutsche An-
walt Akademie teil. Der Antragsteller hat seit 2003 insgesamt 48 Urkundsge-
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schäfte getätigt, davon 22 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Eine
Notarvertretung währte länger als zwei Wochen.
In der Gesamtschau hielt der Antragsgegner "die höhere spezifische
fachliche Eignung des (weiteren Beteiligten)" für gewichtiger als die "höhere
allgemeine für juristische Berufe" des Antragstellers.
Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller insbesondere geltend ge-
macht, die vom Antragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und
gesetzeskonform. Erforderlich sei ein transparentes Berechnungs- und Bewer-
tungsmodell für die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung. Der
Antragsgegner hätte längst die erforderlichen Grundlagen für verfassungsmäßi-
ge Auswahlentscheidungen, einschließlich Qualitätskontrollen für eine differen-
zierte Bewertung der bei der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten theoreti-
schen Kenntnisse und gewonnenen praktischen Erfahrungen, einführen müs-
sen.
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Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
II.
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Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Ihm ist jedenfalls im
Ergebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung
im Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notar-
amt im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen
Beurteilungsspielraums gehalten hat.
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1.
Es ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm
folgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von
der Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf
Dauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in
Baden-Württemberg dadurch gewährleistet, dass in der jeweiligen Entschei-
dung dargelegt werde, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Lan-
desjustizverwaltung ausgegangen ist und welche Überlegungen ihre Entschei-
dung tragen.
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a) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach für die nach "neuem"
Recht erforderliche individuelle Prognose über die Eignung der Bewerber ein
Punktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungssche-
ma grundsätzlich ungeeignet sei, lässt sich nicht aufrechterhalten.
aa) Ausgangspunkt sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober
2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-
ten einzelner Bundesländer (auch die des Landes Baden-Württembergs) kon-
kretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahl-
maßstäbe für die Bewertung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt
worden ist mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur
Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten
sei, sei auf der Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt.
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Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-
dung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. No-
vember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 -
DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ
11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP
2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von
ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar
gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert
zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-
wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren
Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit
eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis
und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-
ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-
ßen müssen.
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bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die
neue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw.
Rn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November
2006 aaO; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-Westfahlen - Beschluss
vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn für das Bewer-
bungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch
das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell
nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3
BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-
wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewer-
tungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische
Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber
kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er
kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf die-
ser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche
Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähig-
keiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der Justizverwaltung wie-
derum erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerber-
feldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die
Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der
nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer
Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich
mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstrakti-
on, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitli-
cher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die
Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002
- NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
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b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli
(aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112
Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die
darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-
fahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend
Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht
vollständig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine
endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Be-
werber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien
ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu
berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutref-
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fend und vollständig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-
samtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-
mäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der
Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO).
Letzteres stellt aber die Geeignetheit einer grundsätzlichen Ausrichtung
auf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage.
c) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-württember-
gische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem,
wie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-
kommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der Länder
Niedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des
Zugangs vom Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg führen soll-
te - "durchhalten" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die
- abstrakten - Maßstäbe der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung
der in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-
nis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung; die Dauer der
Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war; die bei der
Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-
retischen Kenntnisse sowie die diesbezüglich vorzuweisenden praktischen Er-
fahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer-
tigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere für den
Fall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsmäßig eng neben-
einander liegen sollten, dürfte es zweckmäßig sein, die dauerhafte gleichmäßi-
ge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-
tem sicherzustellen.
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2.
Für den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die
hier von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts
der darin erkennbar angelegten Maßstäbe und der Nachvollziehbarkeit der kon-
kreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als
auch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-
renten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-
tung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-
tungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-
schädlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor dem
Antragsteller zu geben, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
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Der Antragsgegner ist - wie das Oberlandesgericht in dem angefochte-
nen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgeführt hat -
rechtsfehlerfrei von einem erheblichen Vorsprung des weiteren Beteiligten hin-
sichtlich der notarspezifischen theoretischen Kenntnisse und insbesondere der
(beim weiteren Beteiligten "überragenden") praktischen Erfahrungen ausge-
gangen. Dieser Befund, der unter anderem an die Zahl der notarspezifischen
Fortbildungskurse und an die Urkundsaufkommen anknüpft, lässt sich durch die
Beanstandungen der Beschwerde, insbesondere auch durch den Hinweis auf
den - zu unbestimmten, im Einzelnen nicht nachprüfbaren - Vortrag des Antrag-
stellers, er habe im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Zivilrecht zahlreiche
notarielle Urkunden selbst entworfen, rechtlich geprüft und auch in zahlreichen
Beurkundungen mitgewirkt, nicht entkräften. Ausgehend von einem - deutli-
chen - Vorsprung des weiteren Beteiligten vor dem Antragsteller, was die notar-
spezifische fachliche Eignung angeht, durfte der Antragsgegner dem weiteren
Beteiligten insgesamt den Vorzug geben, indem er angesichts der beiderseits
vorzuweisenden langen Berufszeiten der (um ein Jahr) längeren Dauer der An-
waltstätigkeit des Antragstellers keine Bedeutung und dem besseren (von bei-
derseits erheblich überdurchschnittlichen) zweiten Staatsexamen des Antrag-
stellers nur ein geringeres Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammen-
hang ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden,
dass der Antragsgegner den Bewerbern, die die Note gut erzielt haben, nicht
allein schon deswegen, weil diese Notenstufe nur von wenigen Examenskandi-
daten erreicht wird, einen besonderen Bewertungsvorsprung vor den Bewer-
bern eingeräumt hat, die - wie der weitere Beteiligte - das Zweite Staatsexamen
mit der Note vollbefriedigend abgelegt haben.
Schlick
Streck
Kessal-Wulf
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 6/06 -