Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 47/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 47/06
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Verkündet am: 26. März 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter
Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den
Notar Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Okto-
ber 2006 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanwälten um
eine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis
zum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des
Amtsgerichts St. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner
dem Antragsteller unter Beifügung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk
bekannt, dass er sich entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum Anwalts-
notar zu bestellen.
2
Zu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser für das
Notaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-
tung folgender Umstände:
- Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-
digend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist
146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-
glied des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der Rechtsanwalts-
kammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einführungskursus für Notare
des Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-
folgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-
tere Beteiligte vielfach als Notarvertreter tätig, davon in acht Fällen länger als
jeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgeschäfte erledigt, hier-
unter 933 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte
ist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-
Württemberg. Seit 2003 wirkt er bei den Notarprüfungen mit. Er beteiligt sich
ferner durch Vortragstätigkeit an der Fortbildung von Notaren.
- Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note gut (12,36
Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 173 Monate
hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er absolvierte 2002 erfolgreich den
Grundkurs Anwaltsnotariat bei der Deutschen Notarakademie und nahm
2002 bis 2005 an 87 Halbtagen erfolgreich an notarspezifischen Fortbil-
dungsveranstaltungen teil. Im gleichen Zeitraum erledigte der Antragsteller
93 Urkundsgeschäfte, einige davon zwischen Februar 2003 und Februar
2004 als Notariatsverwalter, hiervon 77 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38
BeurkG. Er ist Dozent für Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht an der Berufs-
akademie Stuttgart.
3
In der Gesamtschau hielt der Antragsgegner "die höhere spezifische
fachliche Eignung" des weiteren Beteiligten für "gewichtiger als die höhere all-
gemeine Befähigung für juristische Berufe" des Antragstellers. Was die theore-
tischen in Vorbereitung auf den Notarberuf erworbenen Kenntnisse anbelangt,
könne der Antragsteller zwar 37 Halbtage mehr an - auch in jüngster Zeit - be-
suchten notarspezifischen Fortbildungskursen vorweisen, jedoch habe er der
(notarspezifischen) Dozenten- und Prüfertätigkeit des weiteren Beteiligten
nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen, weshalb er, der Antragsgegner, den
weiteren Beteiligten für das genannte Kriterium insgesamt als besser geeignet
ansehe. Hinzu komme, dass der Antragsteller in Bezug auf die praktischen Er-
fahrungen in Vorbereitung auf den Notarberuf deutlich hinter dem weiteren Be-
teiligten zurückbleibe.
4
Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller unter anderem beanstandet,
dass der Antragsteller nicht die Methoden und Bewertungsmaßstäbe darlege,
anhand derer er die Eignungskriterien gewichtet habe. Er, der Antragsteller,
weise bei nahezu allen Auswahlkriterien eine höhere Qualifikation auf (besseres
juristisches Staatsexamen, längere Anwaltstätigkeit, längere notarspezifische
Fortbildung). Soweit der Antragsgegner wesentlich auf die Zahl der Beurkun-
dungen abstelle, liege kein geeignetes Auswahlkriterium vor, weil dadurch nur
Bewerber zum Zuge kämen, die in einem engen persönlichen oder beruflichen
Kontakt zu einem Notar stünden, der besonders viele Notarvertretungen anbie-
ten könne.
5
Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
II.
6
Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Ihm ist jedenfalls im
Ergebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung
im Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notar-
amt im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen
Beurteilungsspielraums gehalten hat.
7
1.
Es ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm
folgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von
der Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf
Dauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in
Baden-Württemberg dadurch gewährleistet, dass in der jeweiligen Entschei-
dung dargelegt werde, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Lan-
desjustizverwaltung ausgegangen ist und welche Überlegungen ihre Entschei-
dung tragen.
8
a) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach für die nach "neuem"
Recht erforderliche individuelle Prognose über die Eignung der Bewerber ein
Punktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungssche-
ma grundsätzlich ungeeignet sei, lässt sich nicht aufrechterhalten.
9
aa) Ausgangspunkt sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober
2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-
ten einzelner Bundesländer (auch die des Landes Baden-Württemberg) konkre-
tisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-
stäbe für die Bewertung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt worden
ist mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleis-
tung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf
der Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt.
10
Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-
dung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. No-
vember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 -
DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ
11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP
2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von
ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar
gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert
zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-
wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren
Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit
eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis
und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-
ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-
ßen müssen.
11
bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die
neue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw.
Rn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November
2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-
Westfahlen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken,
wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-
gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punk-
tesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkri-
terien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem
ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und trans-
parenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,
theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne
Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien ein-
stellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist
und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht
und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und prakti-
schen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der Justizver-
waltung wiederum erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des
Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen
Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen;
anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleich-
barkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser
Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an
Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein
einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem
sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März
2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
12
b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli
(aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112
Rn. 21 ff)) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die
darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-
fahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend
Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht
vollständig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine
endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Be-
werber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien
ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu
berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutref-
fend und vollständig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-
samtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-
mäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der
Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO).
Letzteres stellt aber die Geeignetheit einer grundsätzlichen Ausrichtung
auf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage.
c) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-württember-
gische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem,
wie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-
kommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative die Länder
Niedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des
Zugangs zum Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg führen soll-
te - "durchhalten" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die
13
14
- abstrakten - Maßstäbe der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung
der in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-
nis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung; die Dauer der
Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war; die bei der
Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-
retischen Kenntnisse sowie die diesbezüglich vorzuweisenden praktischen Er-
fahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer-
tigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere für den
Fall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsmäßig eng neben-
einander liegen sollten, dürfte es zweckmäßig sein, die dauerhafte gleichmäßi-
ge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares, sich an be-
stimmte Schemen anlehnendes Auswahlsystem sicherzustellen.
15
2.
Für den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die
hier von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts
der darin erkennbar angelegten Maßstäbe und der Nachvollziehbarkeit der kon-
kreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als
auch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-
renten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-
tung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-
tungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-
schädlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor
dem Antragsteller zu geben, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen
Rechten.
16
Es mag offen bleiben, ob der Standpunkt des Antragsgegners, der weite-
re Beteiligte habe unbeschadet des beachtlichen Vorsprungs des Antragstellers
bei der Zahl der absolvierten Fortbildungskurse insgesamt höhere theoretische
Kenntnisse in Vorbereitung auf den Notarberuf aufzuweisen als der Antragstel-
ler, im Besetzungsvermerk eine hinreichende Begründung gefunden hat. Denn
es verbliebe auch dann, wenn man insoweit von einem Gleichstand ausginge
- was angesichts der zutreffenden Einbeziehung der Ausbildungs- und Prüfertä-
tigkeit des weiteren Beteiligten allemal in Betracht kommt -, der erhebliche
Rückstand des Antragsgegners gegenüber den vom Antragsgegner rechtsfeh-
lerfrei als "überragend" eingestuften praktischen Erfahrungen in Vorbereitung
auf den Notarberuf. Dieser Befund kann entgegen der Auffassung des An-
tragsgegners - jedenfalls in einem Auswahlverfahren in der vorliegenden Über-
gangszeit, bevor es zu der beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung gekom-
men ist - nicht deshalb ignoriert werden, weil möglicherweise die Zugangsmög-
lichkeiten der Notarbewerber zu Notarvertretungen unterschiedlich waren.
17
Ausgehend von einem - deutlichen - Vorsprung des weiteren Beteiligten
vor dem Antragsteller, was die notarspezifische fachliche Eignung angeht, durf-
te der Antragsgegner - wie bereits das Oberlandesgericht in dem angefochte-
nen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgeführt hat -
dem weiteren Beteiligten insgesamt den Vorzug geben, indem er angesichts
der beiderseits vorzuweisenden langen Berufszeiten der (um 27 Monate) län-
geren Dauer der Anwaltstätigkeit des Antragstellers keine Bedeutung und dem
besseren (von beiderseits erheblich überdurchschnittlichen) zweiten Staatsex-
amen des Antragstellers nur ein geringeres Gewicht beigemessen hat. In die-
sem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht
zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bewerbern, die die Note gut er-
zielt haben, nicht allein schon deswegen, weil diese Notenstufe nur von weni-
gen Examenskandidaten erreicht wird, einen besonderen Bewertungsvor-
sprung vor den Bewerbern eingeräumt hat, die - wie der weitere Beteiligte - das
Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefriedigend abgelegt haben.
Schlick Streck Kessal-Wulf
Doyé Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 5/06 -