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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 1 StR 98/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 98/07
BESCHLUSS
vom
27. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 17. November
2006, mit dem der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als
unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 29. September 2006 wird ebenso wie der
Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als unzulässig verwor-
fen.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein-
schließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 we-
gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die
Urteilsverkündung und eine qualifizierte Belehrung haben der Angeklagte
und der Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln
verzichten (Bd. II Bl. 806 d.A.).
2
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006, eingegangen am selben Tag,
hat der Vertreter der geschädigten Zeugin S. beantragt, die-
se als Nebenklägerin zuzulassen; zugleich hat er Revision gegen das vor-
bezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 17. November 2006 hat
das Landgericht den Antrag der Geschädigten S. auf Zulassung als
Nebenklägerin als unzulässig zurückgewiesen.
3
Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Be-
tracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergange-
nem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig
(§§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Ver-
fahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfah-
ren nicht mehr anschließen (BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFo 2005, 513).
So war es vorliegend; denn als der Antrag auf Zulassung als Nebenkläge-
rin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechts-
mittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.
4
Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfech-
tung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig (BGH
aaO).
5
Allerdings ist es Sache des Revisionsgerichts, über die Zulassung
als Nebenklägerin zu entscheiden, wenn die Anschließung zugleich mit der
Rechtsmitteleinlegung erfolgt (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 396
Rdn. 8). Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und durch
eine entsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen.
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