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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 1 StR 98/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 98/07

BESCHLUSS

vom

27. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 17. November

2006, mit dem der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als

unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 29. September 2006 wird ebenso wie der

Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als unzulässig verwor-

fen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein-

schließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 we-

gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die

Urteilsverkündung und eine qualifizierte Belehrung haben der Angeklagte

und der Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln

verzichten (Bd. II Bl. 806 d.A.).

2

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006, eingegangen am selben Tag,

hat der Vertreter der geschädigten Zeugin S. beantragt, die-

se als Nebenklägerin zuzulassen; zugleich hat er Revision gegen das vor-

bezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 17. November 2006 hat

das Landgericht den Antrag der Geschädigten S. auf Zulassung als

Nebenklägerin als unzulässig zurückgewiesen.

3

Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Be-

tracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergange-

nem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig

(§§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Ver-

fahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfah-

ren nicht mehr anschließen (BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFo 2005, 513).

So war es vorliegend; denn als der Antrag auf Zulassung als Nebenkläge-

rin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechts-

mittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.

4

Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfech-

tung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig (BGH

aaO).

5

Allerdings ist es Sache des Revisionsgerichts, über die Zulassung

als Nebenklägerin zu entscheiden, wenn die Anschließung zugleich mit der

Rechtsmitteleinlegung erfolgt (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 396

Rdn. 8). Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und durch

eine entsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen.

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