Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 1 StR 98/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 98/07
BESCHLUSS
vom
27. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 29. September 2006 wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 wegen
versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkün-
dung und nach qualifizierter Belehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel ge-
gen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er am 4. Oktober 2006 Revision einge-
legt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2006, eingegangen am
12. Dezember 2006, hat der Angeklagte überdies Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand beantragt, weil er von seinem Verteidiger arglistig über den Um-
stand getäuscht worden sei, dass er „auf jeden Fall die Halbstrafe bekommen
würde“.
2
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sein
Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-
führt:
„Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. September 2006
hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach
qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch ausdrückliche Erklärung auf
die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bd. II Bl. 806 d.A.). Diese
Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil,
weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde.
Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen (BGH
GSSt NJW 2005, 1440, 1446). Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ-RR
2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdn.
15).
Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem Ange-
klagten erklärten Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte
(siehe etwa BGHSt 45, 51, 53; KK-Ruß, a.a.O., § 302 Rdn. 13 und 15),
liegt nicht vor. Insbesondere bestehen an der Verhandlungsfähigkeit des
Angeklagten und damit an seiner Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen
vorzunehmen, keine Zweifel. Ausweislich der dienstlichen Stellungnah-
me des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreters vom 19. Januar 2007
(Bd. II Bl. 892f. d.A.) konnte der Angeklagte der viertägigen Hauptver-
handlung jederzeit folgen. Er war stets in der Lage, an ihn gerichtete
Fragen zu erfassen und zu beantworten. Aber auch Tatsachen, die auf
eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfah-
rensbeteiligte in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht schließen ließen,
sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat die vormalige Pflichtverteidigerin des Angeklagten,
Rechtsanwältin L. , in ihrem Entpflichtungsersuchen vom 27. Dezem-
ber 2006 (Bd. II Bl. 873 d.A.) vorgetragen, dass alle Prozesshandlungen
ausführlich mit dem Angeklagten besprochen worden und von seinem
Einverständnis gedeckt gewesen seien. Auch die Entscheidung, auf
Rechtsmittel zu verzichten, habe der Angeklagte selbst getroffen. Aus
dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. II Bl. 806 d.A.) und der dienstli-
chen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (890f. d.A.) ergibt sich
schließlich, dass der Angeklagte nach der qualifizierten Rechtsmittelbe-
lehrung im Rahmen einer etwa zehnminütigen Verfahrensunterbrechung
die Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten. Ein über-
eilter Rechmittelverzicht kann mithin auch aus diesem Grund ausge-
schlossen werden.
Die am 4. Oktober 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers
richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“
4
5
Dem schließt sich der Senat an.
Für ein weiteres Zuwarten hinsichtlich der Entscheidung über die Revisi-
on bestand keine Veranlassung.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf