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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 225/06

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

Veröffentlichung : ja

AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1

1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außen- wirtschaftsgesetz ein Gegenstand „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der Ausfuhrliste (Fortführung von BGHSt 41, 348).

2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten sämtlicher Betei- ligter des Ausfuhrvorgangs.

BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 StR 225/06 LG Potsdam –

5 StR 225/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen

- Verfallsbeteiligte:

wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007

beschlossen:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Verfallsbeteilig-

ten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Sep-

tember 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der

Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen

des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten trägt die Staats-

kasse.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das

Außenwirtschaftsgesetz in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausge-

setzt. Gegen die S. I. GmbH hat es den Verfall von Wertersatz in

Höhe von 1.833.468 Euro angeordnet. Sowohl der Angeklagte als auch die

Verfallsbeteiligte haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide

Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte

durch die S. I. GmbH (im Folgenden: S. GmbH), deren al-

leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Geländefahrzeuge um.

Seine Firma war darauf spezialisiert, an Geländewagen, zunächst der Marke

Mercedes G 500, später der Marke Toyota Landcruiser, umfangreiche Si-

cherheitsumbauten durchzuführen. Die Autos wurden mit schutzsicherer

Panzerung versehen, gegen Zerstörung durch Einschüsse speziell präparier-

te Reifen wurden angebracht und eine besondere Kommunikationstechnik

wurde eingebaut. Seit einer Teilnahme an einer Messe in Tel Aviv, auf wel-

cher der Angeklagte einen so umgerüsteten Mercedes vorstellen wollte, war

ihm bekannt, dass für gepanzerte Fahrzeuge eine Ausfuhrgenehmigung ein-

zuholen war. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA), mit dem er anlässlich dieses Vorgangs in Kontakt kam, verlangte

zudem die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen für die S. GmbH.

Diese Funktion übernahm der Angeklagte selbst.

3

Der Angeklagte, der über einen englischsprachigen Mitarbeiter ent-

sprechende Kontakte aufgebaut hatte, konnte insgesamt 15 umgebaute Ge-

ländewagen der Marke Toyota Landcruiser an Regierungsstellen des Verei-

nigten Königreichs (im Folgenden: britische Regierungsstellen) verkaufen. In

sämtlichen Fällen verzollte der Angeklagte für die S. GmbH die Fahrzeu-

ge, die zollrechtlich als Fälle der aktiven Veredelung behandelt wurden. Aus

den Zollunterlagen ergab sich jeweils, dass das Fahrzeug – als Veredelung –

mit einer Sicherungspanzerung versehen worden war. Eine Ausfuhrgeneh-

migung des BAFA holte der Angeklagte in keinem Fall ein. Diese Verkäufe

stellten sich wie folgt dar:

(1) Das britische Entwicklungshilfeministerium bestellte im Juni 2003

bei der S. GmbH zwei Geländewagen. Diese Fahrzeuge,

die vorher durch einen Beauftragten des Entwicklungs-

hilfeministeriums abgenommen worden waren, wurden nach

Durchführung des Verzollungsverfahrens von einer durch den

Käufer beauftragten Spedition von dem Betriebsgelände der S.

GmbH am 20. August 2003 abgeholt und – wie der Angeklagte

wusste – über Tschechien in den Irak ausgeflogen.

(2) Ebenfalls noch im Sommer 2003 orderte das britische Zollamt über

die C. A. , ein privates aus der britischen Regierungs-

organisation ausgegliedertes Unternehmen, umgebaute gelände-

gängige Fahrzeuge, die

in Afghanistan

für die Schulung

der dortigen Polizei im Kampf gegen Drogenhandel eingesetzt

werden sollten. Nach Verzollung überführte ein Mitarbeiter auf

Weisung des Angeklagten am 5. September 2003 ein Fahrzeug

nach Billund, Dänemark, von wo aus es nach Afghanistan ausge-

flogen wurde.

(3) Das zweite Fahrzeug aus dem Auftrag des britischen Zollamtes

wurde am 11. September 2003 wieder auf Weisung des Angeklag-

ten nach Billund transportiert und von dort nach Afghanistan aus-

geflogen.

(4) Bei einem weiteren Auftrag des britischen Entwicklungshilfemini-

steriums, das zwei umgebaute Geländewagen für die regionale

Übergangsregierung in Basra benötigte, ging der Angeklagte als

Verantwortlicher der S. GmbH wie unter 1) geschildert vor.

Nach Verzollung wurden die Fahrzeuge Ende September 2003

von einem von dem Besteller beauftragten Spediteur auf dem Be-

triebsgelände der S. GmbH abgeholt und über Tschechien in

den Irak ausgeflogen.

(5) Im November 2003 erfolgte der Verkauf von weiteren fünf umge-

bauten Geländewagen. Diese wurden nach Verzollung eben-

falls durch einen vom britischen Entwicklungshilfeministerium be-

auftragten Spediteur auf dem Betriebsgelände der S. GmbH

übernommen und über Tschechien in den Irak ausgeflogen.

(6) Das britische Unternehmen H. , das von dem britischen Ent-

wicklungshilfeministerium hiermit beauftragt war, kaufte zwei wei-

tere Geländewagen. Die beiden Fahrzeuge, die wiederum für

den Irak bestimmt und dementsprechend umgerüstet waren, wur-

den durch Beauftragte des britischen Ministeriums von dem Be-

triebsgelände der S. GmbH abgeholt und im Dezember 2003

über Tschechien in den Irak ausgeflogen.

(7) Das britische Außenministerium, das gleichfalls gepanzerte Fahr-

zeuge für die Übergangsregierung in Basra benötigte, bestellte

zwei so ausgerüstete Geländewagen, wobei allerdings dies-

mal der Transport der Fahrzeuge vom Angeklagten direkt über-

nommen werden sollte. Dieser beauftragte eine in Köln ansässige

Spedition. Da der Lufttransport am 18. Dezember 2003 ab Köln

nach Basra erfolgen sollte, ließ der Angeklagte die beiden Fahr-

zeuge – nach Verzollung – von Mitarbeitern nach Köln fahren. Im

Rahmen der Verzollung wurde zunächst wegen der fehlenden

Ausfuhrgenehmigung des BAFA die Freigabe der Fahrzeuge ver-

zögert. Schließlich konnten diese aber dennoch termingerecht

über Köln nach Basra ausgeflogen werden.

4

Das Landgericht sieht die Handlungen des Angeklagten als Verstöße

gegen § 34 Abs. 1 AWG an. Die Ausfuhr der gepanzerten Geländewagen sei

genehmigungspflichtig gewesen, weil sie unter die Ausfuhrliste fielen. Mit der

Zollgestellung der Fahrzeuge, die eine notwendige Voraussetzung der Aus-

fuhr sei und den Ausfuhrvorgang einleite, habe der Angeklagte zu der Aus-

fuhr bereits unmittelbar angesetzt. Deshalb greife der Ausnahmetatbestand

des § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWG, der Ausfuhren durch Regierungen von Mitglied-

staaten privilegiere, nicht ein. Soweit nämlich die Ausfuhr vom Angeklagten

bewirkt worden sei, liege keine Ausfuhr durch eine Behörde der EU im Sinne

des § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWG vor. Der Angeklagte, der die Genehmigungs-

pflichten kenne, habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Er sei mittelbarer Tä-

ter, weil er sich seiner gutgläubigen Mitarbeiter bedient habe, um die Ausfuhr

durchzuführen. Jeder Transportvorgang stelle – unabhängig von der Zahl der

hierfür transportierten Fahrzeuge – eine selbständige Tat dar.

II.

5

6

7

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung

des Landgerichts ist der objektive Tatbestand des § 34 AWG nicht erfüllt.

1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die

umgerüsteten Geländefahrzeuge Waren

im Sinne des § 34 Abs. 1

Nr. 1 AWG sind.

a) Eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG liegt nur vor, wenn

der Täter ohne Genehmigungen Waren ausführt, die in speziell bezeichneten

Teilen der Ausfuhrliste ausdrücklich genannt sind. Das Landgericht nimmt

ohne Rechtsverstoß an, dass die umgerüsteten Geländefahrzeuge die um-

baubedingten Spezifika nach der Liste enthalten und dieser deshalb unterfal-

len.

8

Maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Anlage zur 100. Verordnung

zur Änderung der Ausfuhrliste, die am 5. April 2002 in Kraft getreten ist. Nach

Teil 1 Abschnitt A sind unter der Listennummer 0006 genannt: „Landfahrzeu-

ge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militäri-

sche Zwecke“. In den Anmerkungen, die integraler Bestandteil der Liste sind

und an der normativen Geltung der Liste teilhaben (vgl. Bieneck in Bieneck,

Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. S. 705), sind in Anmerkung 1

als Unterfall gepanzerte Fahrzeuge genannt. Als bauliche Änderung für mili-

tärische Zwecke sind in Anmerkung 2 unter lit. a die Umrüstung mit „Luftrei-

fendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spe-

zialbauart“ und unter lit. c „Panzerschutz von wichtigen Teilen“ verzeichnet.

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils liegen sämtliche in

diesen Anmerkungen genannten Konstruktionsspezifika vor.

9

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift bestehen am Vorliegen des Merkmals „besonders konstruiert

oder geändert für militärische Zwecke“ keine durchgreifenden Bedenken.

Trotz der subjektiven Komponente der Zweckbestimmung (vgl. für einen an-

ders gelagerten Fall BGHSt 41, 348; dagegen Bieneck aaO S. 706 ff.

m.w.N.) legen die Bauartspezifika, die in der Liste genannt sind, eine militäri-

sche Nutzung von vornherein nahe. Die detaillierten Beschreibungen der

Ausfuhrliste füllen das Eingangsmerkmal „konstruiert für militärische Zwecke“

aus. Das gilt auch für die subjektive Komponente. Ob die Zweckbestimmung

„besonders konstruiert für militärische Zwecke“ erfüllt ist, muss anhand der

Liste selbst und aus den in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskri-

terien bestimmt werden. Eine solche eng an der Liste orientierte Bestimmung

ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erforder-

nis einer Genehmigungspflicht feststellen zu können. Deshalb kann es auch

nicht auf eine – im Übrigen kaum zweifelsfrei vorzunehmende – alleinige

Bewertung des individuellen Zwecks ankommen. Maßgeblich – und für die

Berücksichtigung des Herstellungszwecks ausreichend – ist vielmehr, ob es

sich um einen Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht „be-

sonders konstruiert für militärische Zwecke“ bezeichnet und damit von dem

Genehmigungserfordernis ausnimmt.

10

Danach erfüllen die umgerüsteten Geländefahrzeuge – wie oben dar-

gestellt – in dreierlei Hinsicht indiziell die Voraussetzungen, die sie als „für

militärische Zwecke besonders konstruiert“ kennzeichnen. Ausgenommen

aus der Geltung der Nummer 0006 sind lediglich zivile Sonderschutzlimousi-

nen und Werttransporter mit Schutzpanzerung (Anmerkung 3 zu Num-

mer 0006 der Liste). Da die vom Betrieb des Angeklagten umgerüsteten

Fahrzeuge nicht diesen Ausnahmetatbeständen zuzurechnen sind, unterfal-

len sie der Ausfuhrliste.

11

c) Für die letzte Lieferung, die am 17. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt

die am 12. Dezember 2003 in Kraft getretene Anlage zur 102. Verordnung

zur Änderung der Ausfuhrliste. Auch hiernach sind die vom Betrieb des An-

geklagten umgerüsteten Fahrzeuge erfasst.

12

d) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man den zur Tatzeit gelten-

den Auffangtatbestand gemäß Listennummer 0023 in die Auslegung mit ein-

bezieht. Dieser erfasst geländegängige Fahrzeuge für Sicherheitskräfte, die

mit ballistischem Schutz ausgestattet sind. Unter der Listennummer 0023

wird auf das Merkmal „besonders konstruiert“ verzichtet. Auch dort sind aber

lediglich Fahrzeuge für den Transport von Geld und Wertsachen ausge-

schlossen. Hieraus wird deutlich, dass jedweder Einsatz von derart ausge-

rüsteten Fahrzeugen durch staatliche Stellen der Liste unterfällt, weil sie zu-

nächst ein Kontrollbedürfnis auslösen, dem durch das staatliche Genehmi-

gungserfordernis Rechnung getragen werden soll.

13

2. Eine verbotene Ausfuhr ist in den Fällen 1, 4, 5 und 6 entgegen der

Auffassung des Landgerichts nicht gegeben, weil der Angeklagte die Fahr-

zeuge nicht ausgeführt hat.

14

a) Der Begriff der Ausfuhr ist im Außenwirtschaftsgesetz legal defi-

niert. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 (Nr. 3 a.F.) AWG ist Ausfuhr im Sinne dieses

Gesetzes das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität aus dem Wirt-

schaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten, soweit in einer zu diesem

Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In der zu

diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung, der Außenwirtschaftsverord-

nung (Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes – AWV),

ist in § 4c Nr. 1 (Nr. 3 a.F.) AWV der Ausführer als diejenige natürliche

oder juristische Person bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertrags-

partner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der

Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Aus-

fuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich

selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem

Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch

jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet. An dieser Definition

des Ausführers knüpft die Genehmigungspflicht an, die nach § 5 Abs. 1 AWV

für die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) aufge-

führten Waren gilt.

15

Ihrer Definition nach bezeichnet die Ausfuhr zunächst einen nur tat-

16

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sächlichen Vorgang. Wer Waren in ein Wirtschaftsgebiet verbringt, führt aus

(BGHR AWG § 34 Ausfuhr 1). Neben dieser rein tatsächlichen Bestimmung

kann jedoch – wie sich aus der normativen Bestimmung des Ausführerbe-

griffs ergibt – auch derjenige Ausführer sein, der den Vorgang steuert. Eine

entsprechende Steuerung des tatsächlich Handelnden wird regelmäßig auf-

grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erfolgen (Spediti-

onsauftrag). Zwingend ist aber ein rechtsgeschäftliches Handeln als organi-

sierender Tatbeitrag nicht. Maßgeblich ist nach der Geschäftsherrentheorie

darauf abzustellen, wer den exportrechtlich relevanten Vorgang beherrscht

(vgl. Hölscher ZfZ 2000, 154; Bieneck wistra 2000, 441, 445; Karpenstein

EuZW 2000, 677, 679).

b) Danach liegt in den Fällen 1, 4, 5 und 6 keine Ausfuhr vor.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diesen Taten ge-

meinsam, dass die gepanzerten Geländewagen nach vorher durchgeführter

Verzollung jeweils durch Beauftragte der britischen Regierungsstelle vom

Betriebsgelände der S. GmbH abgeholt wurden. Leistungsort im Sinne

des § 269 BGB war damit der Ort der Fertigung, das Betriebsgelände der

S. GmbH. Aus Sicht des Käufers handelte es sich dabei um eine Hol-

schuld. Zwar darf die Frage, wer Ausführer im Sinne des Außenwirtschafts-

rechts ist, nicht im Sinne einer Akzessorietät zu den zivilrechtlichen Regelun-

gen entschieden werden (vgl. Bieneck aaO). Aber auch eine wertende Be-

trachtung, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, unterstreicht

dieses Ergebnis. Der Angeklagte konnte über die Ware nach Übergabe nicht

mehr – auch nicht mittelbar – verfügen und damit das Ziel der umgerüsteten

Autos nicht mehr beeinflussen. Die tatsächliche Herrschaft über den Tatvor-

gang hatte allein die britische Regierungsstelle als Käuferin. Dies wird im

Übrigen auch durch die vom Landgericht festgestellte Vorgeschichte des er-

sten Auftrags durch das Entwicklungshilfeministerium bestätigt. Danach soll-

ten die Fahrzeuge durch die vom britischen Entwicklungshilfeministerium

bestimmte Spedition zunächst nach London verbracht werden. Allein auf

Betreiben des Entwicklungshilfeministeriums wurde im Interesse der Abkür-

zung des Lieferwegs festgelegt, dass die Fahrzeuge von der Spedition direkt

an den vom britischen Entwicklungshilfeministerium bestimmten Einsatzort

gebracht wurden.

18

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der von Mitar-

beitern des Angeklagten durchgeführten Verzollung kein Aussagegehalt für

die Bestimmung des Ausführers zu. Zwar hat der Angeklagte in den zoll-

rechtlichen Ausfuhranmeldungen die S. GmbH jeweils als Versender und

die von britischen Regierungsstellen beauftragten Speditionen als Empfänger

genannt. Diese Vorgehensweise war jedoch der zollrechtlichen Lage ge-

schuldet. Die Firma S. hat die Geländefahrzeuge nämlich im Rahmen des

aktiven Veredelungsverfahrens eingeführt (Art. 114 ZK). Die Sicherheitsum-

rüstung der von ihm – abgabenfrei – eingeführten Fahrzeuge stellte im Sinne

der von Art. 114 Abs. 2 lit. c ZK einen Veredelungsvorgang dar. Sie mussten

innerhalb der Bewilligungsfrist wieder ausgeführt werden (Art. 118 ZK), wo-

durch das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren auch endete (Art. 89 ZK).

19

Ob der Angeklagte als Verantwortlicher der S. GmbH, die formal

auf den Zollformularen als Ausführerin fungierte, auch ein materieller Ausfüh-

rer im Sinne des Art. 788 ZK-DVO anzusehen ist, mag zweifelhaft sein. Die-

se Frage hat allerdings keine Auswirkung auf die Bestimmung des Ausfüh-

rers im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG. Beide Tatbestände sind aus ihrer jewei-

ligen Schutzrichtung autonom auszulegen (vgl. Karpenstein aaO). Während

die Regelungen des Zollkodex das Ziel haben, den Warenverkehr beim Ver-

lassen des Gemeinschaftsgebiets abgaberechtlich zu erfassen, ist für die

Bestimmung des Ausführers entscheidend, wer den Ausfuhrvorgang be-

herrscht. Da die Angabe in den Zollformularen auf die Beendigung des Ver-

fahrens der aktiven Veredelung gerichtet ist und die Herbeiführung der Zoll-

festsetzung im Blick hat, lässt sich aus ihr nicht auf den Ausführer im Sinne

des § 34 Abs.1 AWG schließen, weil dort der auf die tatsächliche Beherr-

schung ausgerichtete Ausführerbegriff des Außenwirtschaftsrechts gilt.

20

Daher ist die verfahrensmäßige Abwicklung des zollrechtlichen aktiven

Veredelungsverfahrens, die mit dem tatsächlichen Beginn der Ausfuhr in kei-

nem untrennbaren Zusammenhang steht, für die Bestimmung des Versuchs-

beginns nach § 34 Abs. 1 AWG nicht ohne weiteres geeignet. Dies belegt der

vorliegende Fall. Die Übergabe an der Betriebsstätte erfolgte erst nach der

Verzollung; erst zu diesem Zeitpunkt begann der Ausfuhrvorgang, der mit

dem Passieren der Grenze beendet wurde (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas

140. ErgLfg § 4 AWG Rdn. 11). Aus der vom Landgericht herangezogenen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20,

150), die eine andere Fallgestaltung betrifft, ergibt sich nichts anderes.

21

Im Übrigen ist es schon im Ansatz fraglich, ob ein etwaiger Versuchs-

beginn für die Frage, ob der Angeklagte Täter im Sinne des § 34

Abs. 1 AWG ist, überhaupt nutzbar gemacht werden kann. Täter im Sinne

des § 34 Abs. 1 AWG kann nämlich – wie oben dargelegt – nur sein, wer

entweder selbst absichtlich den Gegenstand über die Grenze transportiert

oder jedenfalls den Ausfuhrvorgang wirtschaftlich bestimmt. Beide Voraus-

setzungen stehen nicht notwendig in einem Zusammenhang zu der Frage,

ob die vorgängige Verzollung den Beginn der Ausfuhrhandlung darstellt.

Vielmehr konnte der Angeklagte überhaupt nur dann unmittelbar zur Tat an-

setzen, wenn er selber Ausführer war. Insoweit ist die Frage des Versuchs-

beginns der nach der Ausfuhrverantwortlichkeit logisch nachgelagert und

bestimmt diese nicht.

22

3. Hinsichtlich der Fälle 2, 3 und 7 liegt gleichfalls keine strafbare

Handlung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG vor.

23

a) Allerdings ist die S. GmbH, für die der Angeklagte als verant-

wortliches Organ gehandelt hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB), hier direkt in den

Ausfuhrprozess einbezogen gewesen.

24

aa) In den Fällen 2 und 3 wurden die umgerüsteten Fahrzeuge auf

Weisung des Angeklagten über die deutsche Staatsgrenze nach Billund in

Dänemark verbracht und von dort nach Afghanistan ausgeflogen. Damit ist

der Ausfuhrtatbestand erfüllt, weil der Angeklagte durch einen Mitarbeiter die

beiden Fahrzeuge tatsächlich körperlich über die Grenze in ein fremdes Wirt-

schaftsgebiet verbracht hat. Fremdes Wirtschaftsgebiet ist nach § 4 Abs. 1

Nr. 2 AWG das nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasste Terri-

torium. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Transport der in

der Ausfuhrliste bezeichneten Güter nach Billund/Dänemark, von wo aus die

gepanzerten Fahrzeuge ausgeflogen wurden, als Ausfuhr anzusehen ist

oder, weil dieses Ziel in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegen ist, nach

der Terminologie der Ausfuhrverordnung (§ 4 Nr. 2 AWV) nur als Verbrin-

gung zu bezeichnen ist (so unter Hinweis auf § 7 AWV Schörner in Hoh-

mann/John, Ausfuhrrecht 2002 § 5 Rdn. 7). Da die Kontrolle des Exports von

Rüstungsgütern im Wesentlichen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten

geblieben und nicht durch das vorrangige EU-Recht erfasst ist (Schörner

aaO Rdn. 5), kommt dieser Unterscheidung hier keine Bedeutung zu. Auch

die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Waren

ist nämlich genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 AWV).

25

bb) Eine Ausfuhr liegt auch im Fall 7 vor. Zwar wurden hier die umge-

rüsteten Fahrzeuge von Mitarbeitern des Angeklagten unmittelbar nicht in ein

fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG ausgeführt.

Hier ist jedoch eine Ausfuhr dadurch erfolgt, dass der Angeklagte selbst die

Spedition mit der Ausfuhr der umgerüsteten Fahrzeuge in den Irak beauftragt

hat. Da der Spediteur insoweit nur unmittelbar Handelnder war, ist der Ange-

klagte als derjenige, der als Organ der S. GmbH den Speditionsauftrag

mit der Maßgabe erteilt hat, die umgerüsteten Fahrzeuge nach Basra zu flie-

gen, Ausführer im Sinne des § 4c Nr. 1 AWV gewesen.

26

b) Dies führt hier jedoch nicht zu einer Strafbarkeit, weil die Ausfuhr im

Auftrag eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Erledigung dienstli-

cher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung erfolgte. Solche

Ausfuhren sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV von der Genehmigungspflicht

freigestellt.

27

aa) Die jeweiligen Käufer der umgerüsteten Geländefahrzeuge waren

solche Regierungsstellen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV. Dass diese

Regierungsstellen sich im Rahmen der Beschaffung wiederum regierungs-

naher – auch privater – Organisationen bedienten, ist unerheblich. Aus dem

Gesamtzusammenhang der Feststellungen, insbesondere auch im Blick auf

die festgestellten Einsatzzwecke, entnimmt der Senat mit der notwendigen

Eindeutigkeit, dass wirtschaftlicher Auftraggeber der entsprechenden Liefe-

rungen die jeweilige britische Regierungsstelle war.

28

bb) In den Fällen 2, 3 und 7, in denen der Angeklagte selbst als Aus-

führer anzusehen ist, liegt zugleich auch eine Ausfuhrhandlung der jeweiligen

britischen Regierungsstelle vor. Dies ergibt sich in den Fällen 2 und 3 schon

daraus, dass die britische Regierungsstelle für den Transport ab Bil-

lund/Dänemark verantwortlich war. Insoweit liegt – da der Transportweg und

der endgültige Bestimmungsort von vornherein abgesprochen und für den

Verkäufer und den Käufer eindeutig waren – ein einheitlicher Transportvor-

gang vor. Deshalb ist das britische Zollamt in den Fällen 2 und 3 gleicherma-

ßen als Ausführer anzusehen.

29

Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Fall 7. Dort war gleichfalls das

britische Außenministerium Ausführer. Zwar hatte der Angeklagte den Spedi-

tionsauftrag für die Verbringung der umgerüsteten Fahrzeuge in den Irak er-

teilt. Nach den Feststellungen wurde er aber vom britischen Außenministeri-

um hierfür ergänzend beauftragt und mit 17.000 Euro pro Fahrzeug auch

gesondert entlohnt (UA S. 18). Letztlich agierte der Angeklagte – bei einer

rein faktischen Betrachtung – hier zugleich als Spediteur für den Käufer. Dem

britischen Regierungsministerium allein oblag letztlich die Bestimmung, wann

und wohin die Fahrzeuge transportiert werden sollten.

30

cc) Soweit die britischen Regierungsstellen sich an der Ausfuhr betei-

ligt haben, wirkt die Befreiung von der Genehmigungspflicht umfassend. Dies

gilt jedenfalls dann, wenn der Regierungsstelle eines europäischen Mitglied-

staats die wirtschaftliche Disposition über den Bestimmungsort der Lieferung

obliegt. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht findet ihren Grund in ers-

ter Linie in dem Umstand, dass der Verordnungsgeber für den Export in die-

sen Fällen das Genehmigungsbedürfnis als gering erachtet hat (Balzer in

Hohmann/John, aaO § 19 AWV Rdn. 1). Im Blick auf Regierungsstellen an-

derer EU-Mitgliedstaaten rechtfertigt sich die Befreiungspflicht ersichtlich aus

dem besonderen Vertrauen, das die Regierungen der anderen EU-

Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Damit wäre es nicht vereinbar, diese

wie einen gewöhnlichen Dritten einem Genehmigungserfordernis zu unter-

werfen.

31

dd) Die Befreiungsvorschrift ist vor dem Hintergrund ihres Norm-

zwecks anzuwenden. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die wesentliche

wirtschaftliche Entscheidung über den Transport der an sich genehmigungs-

pflichtigen Güter durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen

wird, dies die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach sich zieht. Derar-

tige Fallkonstellationen können nicht anders gewürdigt werden, als wenn der

Mitgliedstaat die Güter zunächst selber importiert und dann wieder ausge-

führt hätte. Der direkte Export nach Afghanistan bzw. in den Irak diente ledig-

lich der Abkürzung des Lieferwegs, mithin allein also der Zeitersparnis und

dem Kosteninteresse des Käufers. Insoweit ist der Käufer auch der materielle

Geschäftsherr des Ausfuhrvorgangs.

32

ee) Entfällt die Genehmigungspflicht für den eigentlichen Geschäfts-

herrn, kann für andere Personen, die an dem Ausfuhrvorgang beteiligt sind,

nichts anderes gelten. Die Genehmigungsfreiheit muss auch für sie wirken.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Regierungsstelle den Ausfuhrvorgang um-

fassend beherrscht, was Transportweg und Endziel anbelangt. Ist der Trans-

port in seiner konkreten Ausgestaltung im Einverständnis mit der Regie-

rungsstelle des EU-Mitgliedstaats durchgeführt worden, bedarf es für diesen

Transportvorgang keiner Genehmigung, wenn er für die beteiligte Regie-

rungsstelle genehmigungsfrei ist. Deshalb ist der zugrunde liegende Kaufver-

trag auch nicht schwebend unwirksam (vgl. Just in Hohmann/John aaO

§ 31 AWG Rdn. 10 ff.), sondern uneingeschränkt zivilrechtlich wirksam, weil

wegen der Privilegierung des Vertragspartners das Geschäft genehmigungs-

frei ist.

33

Der Fortbestand der Genehmigungspflicht für den Vertragspartner

würde dem Zweck des Befreiungstatbestandes zuwiderlaufen. Denn auch

derjenige, der für die britische Regierung tätig wird, muss sich auf deren be-

sondere Integrität verlassen können. Der Zweck des Privilegierungstatbe-

standes gilt hier gleichermaßen. Wenn die Regierungsstelle eines anderen

EU-Mitgliedstaats den direkten Transport in ein Drittland anweist, dann

nimmt der EU-Mitgliedstaat mit dieser Anweisung seine eigene staatliche

Autorität in Anspruch. Er genehmigt sie inzident. Diese Legitimation strahlt

auch auf denjenigen aus, der die Weisung der Regierungsstelle des EU-

Mitgliedstaats befolgt, weil aufgrund der Befreiung von dem Genehmigungs-

vorbehalt die Regierungsstellen von EU-Mitgliedstaaten damit den inner-

staatlichen Hoheitsträgern gleichgestellt sind.

34

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht, die andere Mitgliedstaa-

ten der EU nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV genießen, führt dazu, dass der Aus-

fuhrvorgang jedenfalls insgesamt dann von der Genehmigungspflicht freige-

stellt ist, wenn die Ausfuhr auf Weisung des EU-Mitgliedstaats erfolgt. Dies

verdeutlicht im Übrigen die nachfolgende Erwägung. Sähe man den Vorgang

– wie das Landgericht und ihm insoweit folgend der Generalbundesanwalt –

als genehmigungspflichtig an, ergäbe sich eine Strafbarkeit des Ausführen-

den. Dies hätte aber auch zur Folge, dass Mitarbeiter britischer Regierungs-

stellen sich als Teilnehmer an der Tat strafbar machen würden. Ein solches

Ergebnis, das mit dem Zweck des Befreiungstatbestands nicht zu vereinba-

ren ist, wäre widersprüchlich und kaum verständlich. Es kann keinen Unter-

schied machen, ob die britischen Regierungsstellen unmittelbar selbst einen

Spediteur damit betrauten, die umgerüsteten Fahrzeuge in das Drittland zu

verbringen, oder ob dies der Angeklagte auf ihre Weisung hin tat.

35

4. Bei dem Angeklagten kommt auch eine Strafbarkeit nach § 34

Abs. 3 AWG nicht in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in den Fällen

des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch fördert, dass er die auszuführen-

de Ware zur Verfügung stellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ei-

ne zur selbständigen Straftat erhobene Beihilfe umschreibt, sind hier eben-

falls nicht erfüllt. In sämtlichen Fällen wurde die Ausfuhr durch britische Re-

gierungsstellen oder von ihnen beauftragten Speditionen durchgeführt. Es

liegt damit wegen der fehlenden Genehmigungspflicht keine Haupttat nach

§ 34 Abs. 1 AWG vor. Eine Haupttat nach § 34 Abs. 2 AWG ist aus demsel-

ben Grunde nicht gegeben, weil mangels einzuholender Genehmigung der

Angeklagte schon nicht ordnungswidrig im Sinne der in § 70 Abs. 1 AWV

enthaltenen Regelungen gehandelt hat. Schließlich ist § 34 Abs. 4 AWG

i.V.m. § 69e AWV a.F. nicht einschlägig, weil das Irak-Embargo zur Tatzeit

bereits aufgehoben war.

III.

36

Die Revision der Verfallsbeteiligten ist gleichfalls begründet. Da keine

Straftat vorliegt, scheidet die Anordnung des Verfalls aus.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal