Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2007 – XII ZR 119/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 119/04

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 22. November

2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat in der mündlichen

Verhandlung ausführlich die Frage einer Sittenwidrigkeit des von den Parteien

geschlossenen Ehevertrags erörtert. Der Senat hat dabei verdeutlicht, dass be-

reits gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages - entgegen der im angefochtenen

Urteil vertretenen und von der Revision unterstützten Rechtsauffassung - er-

hebliche Zweifel bestehen. Im Einzelnen:

2

1. Der Antragsteller rügt, das Senatsurteil vom 22. November 2006 beru-

he auf der Annahme, die Antragsgegnerin sei zur Zeit der Eheschließung als

Musiklehrerin nicht in der Lage gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zu decken.

Diese Annahme stehe im Widerspruch zu den vom Oberlandesgericht in Bezug

genommenen anders lautenden Feststellungen des Amtsgericht. Die Rüge ist

nicht begründet.

3

Nach Auffassung des Senats befand sich die Antragsgegnerin gegen-

über dem Antragsteller u.a. schon deshalb in einer deutlich schwächeren Ver-

handlungsposition, weil bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags

absehbar war, dass sie, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig war, als

Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde,

die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich un-

abhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Der Senat hat in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch das Krankheitsbild der An-

tragsgegnerin, das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Par-

teien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, die Möglichkeit einer

künftigen Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit zumindest nahe legte. Aus die-

sen Umständen hat der Senat auf nur eng begrenzte Chancen der Antragsgeg-

nerin auf dem deutschen Arbeitsmarkt und auf eine vorhersehbar begrenzte

gesundheitliche Belastbarkeit der Antragsgegnerin geschlossen.

4

Diese Würdigung steht zu den Tatsachenfeststellungen des Oberlandes-

gerichts nicht in Widerspruch. Das gilt auch insoweit, als im Tatbestand des

Berufungsurteils auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird. Nach

den Gründen des Urteils des Amtsgerichts war "bei Vertragsschluss … nicht

erkennbar, dass infolge der notariellen Vereinbarung die Antragsgegnerin in

Zukunft auf staatliche Hilfe … angewiesen sein würde. … Zur Zeit der Ehe-

schließung war sie auch in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken;

denn sie ist Musiklehrerin und hatte Unterrichtsstunden gegeben." Bei dem ers-

ten Teil dieser Begründung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine Tat-

sachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung, die sich das Oberlan-

desgericht als solche nicht zueigen gemacht hat und die jedenfalls der revisi-

onsrechtlichen Nachprüfung unterliegt. Bei dem zweiten Teil dieser Begründung

trägt - für das Revisionsgericht nachprüfbar - die Tatsachenfeststellung die Fol-

gerung nicht. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von Beruf Klavierleh-

rerin ist, lässt sich angesichts der vom Senat dargestellten Gesamtsituation

nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin ihren und ihres Sohnes Un-

6

terhaltsbedarf aus eigener Kraft decken konnte. Dies gilt um so mehr, als das

Amtsgericht nicht einmal ansatzweise festgestellt hat, dass die Antragsgegne-

rin, die - wie dargelegt - über keine Arbeitserlaubnis verfügte, während ihres

Besuchs in Deutschland in einem ihren und ihres Sohnes Unterhaltsbedarf de-

ckenden Umfang Unterrichtsstunden gegeben hat.

2. Der Antragsteller rügt, entgegen den Ausführungen im Senatsurteil sei

"der reine Wunsch, im Inland zu leben" kein Belang, der für die Wirksamkeits-

kontrolle eines Ehevertrages von Bedeutung sein könne. Auch diese Rüge

greift nicht durch:

Der Senat hat dargelegt, dass die Antragsgegnerin ohne die Eheschlie-

ßung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten

hätte und "somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht hätte verwirklichen

können". Damit wurde klargestellt, dass auch derjenige Vertragspartner sich in

einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet, der sich als Auslän-

der bereits im Inland aufhält, aber seinen Lebensplan, dort dauerhaft ansässig

und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner be-

kannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann, die herbeizufüh-

ren in dessen Belieben steht. Je dringlicher dieser Wunsch ist, desto eher hat

der andere Vertragspartner es in der Hand, sich die Verwirklichung dieses

Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse "abkaufen" zu lassen. Diese

rechtliche Würdigung durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen

ist dem Antragsteller verwehrt.

7

3. Schließlich macht der Antragsteller geltend, das Oberlandesgericht

habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zuvor auf die

von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung des

Berufungsgerichts hingewiesen und seinen Vortrag zu Einzelfragen der Unter-

haltshöhe als verspätet zurückgewiesen habe. Hierauf, insbesondere auf das

Fehlen eines vorangehenden richterlichen Hinweises, sei der Senat in seinen

Urteilsgründen nicht eingegangen.

8

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Zurückweisung des Vorbrin-

gens des Antragstellers durch das Oberlandesgericht wird im Senatsurteil aus-

führlich gewürdigt. Das von der Revision beanstandete Unterlassen eines rich-

terlichen Hinweises gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller hat der

Senat dabei in seine Prüfung einbezogen und für nicht verfahrenswidrig erach-

tet; allerdings hat er keine Veranlassung gesehen, auch diesen Aspekt in den

Gründen seines Urteils näher zu erörtern. Eine Gehörsverletzung durch den

Senat liegt mithin nicht vor.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose

Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -