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BGH Beschluss vom 29.03.2007 – V ZR 213/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 213/06

BESCHLUSS

vom

29. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

6. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

15.000 €.

Gründe:

I.

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung

eines für ihn im Grundbuch eingetragenen, auf den ersten Verkaufsfall be-

schränkten Vorkaufsrechts. Der Beklagte erklärte die Ausübung dieses Rechts,

nachdem die Klägerin das belastete Grundstück für 150.000 € an Dritte verkauft

hatte. Eine Auflassungserklärung der Parteien wurde nicht beurkundet, weil der

Beklagte in dem Beurkundungstermin erklärte, den Kaufpreis gegenwärtig nicht

zahlen zu können, und sich außerdem gegenüber dem Notar weigerte, seine

Wohnanschrift anzugeben. Darauf setzte die Klägerin dem Beklagten erfolglos

eine Frist zur Vorlage einer die Zahlungspflicht absichernde Bankbürgschaft

sowie zur Angabe der Wohnanschrift und trat nach Fristablauf von dem Kauf-

vertrag mit dem Beklagten zurück.

2

Das Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der

Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübungserklärung wegen Verstoßes gegen

Treu und Glauben stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos

geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin zum Rück-

tritt von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten berechtigt, weil sie aus der Sicht

eines verständigen Betrachters davon habe ausgehen können, dass der Be-

klagte den Kaufpreis nicht zahlen könne, und weil der Beklagte dem Verlangen

nach Beibringung einer Sicherheit unberechtigterweise nicht nachgekommen

sei.

Mit seiner Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision ge-

gen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsver-

fahren seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen kann.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-

tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Das Berufungsurteil beschwert den Beklagten nur mit 15.000 € (1/10 des

Grundstückswerts).

1. Der Wert der Beschwer ist von dem Gericht mangels besonderer

Wertvorschriften nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Maßgeblich für

den Wert ist hier das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der von dem

Berufungsgericht bestätigten Verurteilung, die Löschung des im Grundbuch

eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Der Wert dieses Interesses hängt

davon ab, welche Vorteile der Beklagte von der Eintragung des Rechts im

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Grundbuch hat. Handelt es sich um eine bloße Buchposition, die ihm keine

Möglichkeit verschafft, durch Ausübung des Vorkaufsrechts einen Grundstücks-

kaufvertrag mit der Klägerin herbeizuführen (vgl. § 464 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 1098 Abs. 1 BGB), hat die Grundbucheintragung nur noch formale Bedeu-

tung. Das Interesse, diese aufrechtzuerhalten, kann allenfalls mit 1/10 des

Grundstückswerts bewertet werden.

2. So liegen die Dinge hier. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im

Grundbuch gewährt dem Beklagten keine materielle Berechtigung. Sein Vor-

kaufsrecht ist nämlich erloschen.

a) Das ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen des Berufungs-

gerichts, mit denen es - ohne einen erkennbaren rechtlichen Anknüpfungs-

punkt - einen Rücktritt der Klägerin von einem mit dem Beklagten zustande ge-

kommenen Kaufvertrag wegen objektiv begründeter Zweifel an der Zahlungsfä-

higkeit des Beklagten angenommen hat; auch die Hilfsbegründung in dem Be-

rufungsurteil, wonach die Klägerin nach §§ 321, 468 BGB zum Rücktritt von

dem Vertrag berechtigt gewesen sei, trägt die Entscheidung nicht. Vielmehr ist

die Klage bereits aufgrund des Vortrags des Beklagten begründet. Denn da-

nach hat er sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Dadurch kam zwischen ihm

und der Klägerin ein Grundstückskaufvertrag zustande (§ 464 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 1098 Abs. 1 BGB). Damit erlosch das nur für den ersten Verkaufsfall

bestellte (vgl. § 1097 BGB) Vorkaufsrecht (Staudinger/Mader, BGB [2002],

§ 1094 Rdn. 36) unabhängig davon, ob der Vertrag später durchgeführt wurde.

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b) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man der Entscheidung

des Rechtsstreits den Vortrag der Klägerin zugrunde legt. Danach war die Er-

klärung des Beklagten, mit der er sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, wegen sei-

ner Zahlungsunfähigkeit unwirksam. Dieser Erklärung ist deshalb die rechtliche

Anerkennung zu versagen (RG HRR 1932 Nr. 1208). Das hat zur Folge, dass

das Vorkaufsrecht bei Eintritt des Vorkaufsfalls nicht ausgeübt wurde und aus

diesem Grund erlosch (Staudinger/Mader aaO).

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3. Für die Bewertung der Interessen der Parteien bei Rechtsstreitigkeiten

über ein Vorkaufsrecht bietet grundsätzlich der Wert des Gegenstandes, auf

den sich das Recht bezieht, einen Anhaltspunkt; der vereinbarte Kaufpreis stellt

ein Indiz für diesen Wert dar (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1996, VIII ZR

87/96, WM 1997, 643). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen der

Klägerin und dem Dritten vereinbarte Kaufpreis von 150.000 € nicht dem Wert

des verkauften Grundstücks entsprach. Deshalb ist dieser Betrag der Festset-

zung der Beschwer des Beklagten zugrunde zu legen. Sie beträgt somit

15.000 €.

III.

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1. Der Gegenstandswert beträgt ebenfalls 15.000 €. Denn das Interesse

der Klägerin an der Beseitigung der formalen Buchposition des Beklagten ist

nicht höher als mit 1/10 des Grundstückswerts zu bewerten (vgl. OLG Naum-

burg OLGR 1999, 336; ebenso OLG Celle NdsRpflege 1970, 167 [Löschung

einer gegenstandslosen Auflassungsvormerkung]; LG Bayreuth JurBüro 1979,

1884 f. [Löschung eines unbegründeten Widerspruchs gegen die Eigentümer-

eintragung]).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 1 O 325/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 06.09.2006 - 4 U 60/06 -