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BGH Beschluss vom 30.03.2007 – 1 StR 70/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 70/07
BESCHLUSS
vom
30. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Beihilfe zur Un- treue in 299 Fällen sowie der Bestechung in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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