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BGH Beschluss vom 30.03.2007 – 1 StR 70/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 70/07

BESCHLUSS

vom

30. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten R. S. gegen das Urteil

des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maß-

gabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der

Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477)

Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind auch hin-

sichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt K.

frei von Rechtsfehlern. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des An-

geklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersicht-

lich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen Mitarbeiter verlas-

sen. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach

dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erfüllung

seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öf-

fentlichen Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen

bei Verstößen hingewiesen worden. Später wurde er ins Angestell-

tenverhältnis übernommen. Schließlich erhielt er die Stelle eines

Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den

neunziger Jahren auch das Zeichnungsrecht pro Einzelauftrag bis

maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach Rücksprache mit dem

Vergabebüro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis

zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig

abzuzeichnen. Dieses Zeichnungsrecht lag im Hinblick auf den jährli-

chen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer Großstadt-

kommune im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur

Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und be-

sonders verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen dürfen.

Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauens-

vorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den

letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Maß an kriminel-

ler Energie zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf