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BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 4 StR 548/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 548/06
BESCHLUSS
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Insolvenzverschleppung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2007 die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2006 ver-
worfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte nunmehr mit
seiner Gegenvorstellung vom 25. März 2007 mit der Begründung, der Senat
habe das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
ausreichend berücksichtigt.
2
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben,
weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. An-
ders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes auf recht-
liches Gehör entschieden hätte (§ 356 a StPO). Davon abgesehen, dass sich
der Beschwerdeführer auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berufen hat,
ist eine solche auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
weder Tatsachen oder Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht
gehört worden wäre, noch hat er berücksichtigungsfähiges Vorbringen über-
gangen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible