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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – 2 StR 505/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 505/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß

§§ 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 15. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-

scheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen,

weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatri-

schen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit

der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von

den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt

worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts"

eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschlie-

ßen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer

möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen

könnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Ne-

benklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-

Beschuldigung entwickelt hat.

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht

durch. Dass das

in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigen-

Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in

den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern

nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei

einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die

Sachverständigen T. und G. überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhe-

bung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamt-

zusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl