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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – 2 StR 505/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 505/06
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß
§§ 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-
scheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen,
weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatri-
schen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit
der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von
den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt
worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts"
eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschlie-
ßen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer
möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen
könnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Ne-
benklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-
Beschuldigung entwickelt hat.
Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht
durch. Dass das
in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigen-
Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in
den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern
nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei
einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die
Sachverständigen T. und G. überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhe-
bung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamt-
zusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann.
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