BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
AnwZ (B) 31/06
vom
16. April 2007
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
FAO § 5 Buchstabe g, § 7
a) Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tä- tigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" noch durch eine Tätigkeit als Treuhän- der im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.
b) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt wer- den (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).
BGH, Beschl. v. 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 - AGH Jena
wegen Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung
am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom
26.Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die dadurch entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 1. März 2004 bei der Antragsgegnerin,
ihr die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für
Insolvenzrecht" zu führen. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am
31. März 2005 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe den erfor-
derlichen Praxisnachweis nicht geführt. Die erforderlichen fünf eröffneten Insol-
venzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung könnten nicht
durch Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer Bestellung zum Treuhänder o-
der durch ein Fachgespräch ersetzt werden.
Dagegen hat die Antragstellerin am 4. Mai 2005 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof am 26. Januar 2006 zurück-
gewiesen hat. Dagegen richtet sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelasse-
ne sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese eine Neubeschei-
dung ihres Antrags durch die Antragsgegnerin anstrebt. Diese beantragt die
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Verleihung
der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung „Fachan-
wältin für Insolvenzrecht“ durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt
die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die
Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht.
1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich-
nung “Fachanwältin für Insolvenzrecht“ setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe b BRAO i. V. m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 FAO besondere theore-
tische Kenntnisse in den in § 14 FAO bezeichneten Einzelbereichen und prakti-
sche Erfahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach § 5 Satz 1 Buchsta-
be g FAO selbständig und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens fünf eröff-
nete Insolvenzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung als Insol-
venzverwalter, darunter mindestens zwei, in denen der Schuldner mehr als fünf
Mitarbeiter beschäftigt, und 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1
und 2 FAO bezeichneten Bereiche bearbeitet haben. Nach § 5 Satz 1 Buchsta-
be g Nr. 3 FAO kann die Bearbeitung jedes eröffneten Insolvenzverfahrens mit
mehr als fünf Arbeitnehmern durch je drei Verfahren als Sachwalter nach § 270
InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners bis
zum Abschluss des Gerichtsverfahrens und die Bearbeitung jedes anderen er-
öffneten Insolvenzverfahrens durch je zwei solcher Verfahren ersetzt werden.
Außerdem sind nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 4 FAO für jedes zu ersetzende
Verfahren weitere acht Fallbearbeitungen aus den in § 14 Nr. 1 und 2 FAO be-
stimmten Bereichen nachzuweisen.
2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-
keiten nachgewiesen. Das Gleiche gilt für die nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr.
2 FAO geforderten mindestens 60 Fallbearbeitungen aus mindestens sieben
der in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen. Den Nachweis der nach § 5
Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO erforderlichen Bearbeitung von mindestens fünf
eröffneten Insolvenzverfahren in der danach notwendigen Spezifikation hat sie
dagegen nicht erbracht. Sie hat diese auch nicht nach Maßgabe von § 5 Satz 1
Buchstabe g Nr. 3 und 4 FAO ersetzt. Beides stellt die Antragstellerin nicht in
Frage. Sie ist aber der Meinung, dass sie diese Voraussetzung auch durch die
selbständige Führung solcher Verfahren für den zum Insolvenzverwalter bestell-
ten Kollegen habe erbringen können. Ihre Erfahrung bei Verbraucherinsolven-
zen sei gleichwertig. Ihr müsse Gelegenheit gegeben werden, ihre praktischen
Fähigkeiten durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Jedenfalls sei es unver-
hältnismäßig, in ihrem Fall auf weitergehenden praktischen Nachweisen zu be-
stehen. Darin kann der Antragstellerin nicht gefolgt werden.
3. Die Führung von eröffneten Insolvenzverfahren für einen zum Insol-
venzverwalter bestellten Rechtsanwalt als „Sachbearbeiter neben dem Verwal-
ter“ erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO nicht.
Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass der durch das Insolvenzgericht
bestimmte Verwalter nicht nur Angestellte des Schuldners (vgl. § 60 Abs. 2 Ins-
O), sondern auch eigene Kräfte heranziehen und dass er sich auch der Unter-
stützung durch andere Rechtsanwälte bedienen kann. Richtig ist ferner, dass
zur Abwicklung von eröffneten Insolvenzverfahren herangezogene Rechtsan-
wälte nicht selten nicht nur Hilfstätigkeiten erbringen, sondern diese Verfahren
weitgehend selbständig bearbeiten. Äußerlich unterscheidet sich ihre Tätigkeit
oft nicht (mehr) von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters; sie erfor-
dert auch vergleichbares praktisches Geschick (Offermann-Burckhart, Fachan-
walt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 416). Eine solche Tätigkeit hat die Sat-
zungsversammlung von 1999 aber gerade nicht für ausreichend erachtet und
deshalb in § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO ausdrücklich eine förmliche Be-
stellung zum Insolvenzverwalter verlangt (Offermann-Burckhart, aaO; Wellen-
siek, NZI 1999, 169, 170). Das ist auch in der Sache berechtigt. Der „Verwalter
hinter dem Verwalter“ (Offermann-Burckhart, aaO) mag zwar mehr oder weni-
ger freie Hand bei der praktischen Bewältigung von Insolvenzverfahren haben.
Das betrifft aber nur sein Innenverhältnis zum förmlich bestellten Verwalter.
Nach außen hin bleibt der förmlich bestellte Verwalter allein verantwortlich. Er
hat auch den Rechtsanwalt zu beaufsichtigen, der in seinem Auftrag das Insol-
venzverfahren mit freier Hand führt. Für dessen etwaige Versäumnisse hat er
genauso einzustehen wie für andere Mitarbeiter. Angesichts der Pflicht zur Auf-
sicht ließe sich auch nicht sachgerecht festlegen, welches Maß an Selbständig-
keit der sachbearbeitende Rechtsanwalt haben muss, damit seine Tätigkeit an-
erkannt und wie diese Selbständigkeit gegebenenfalls sicher nachgewiesen
werden könnte (zum zweiten Punkt: Henssler/Stobbe in Henssler/Prütting,
BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 13 a. E.). Der „Verwalter hinter dem Verwalter“ ist
jedenfalls nicht selbständig und unabhängig, wie es § 5 Satz 1 FAO in seinem
Einleitungssatz verlangt (AGH Hamm, Beschl. v. 19. Januar 2001, 1 ZU 49/00
AGH, unveröff.). Seine Fallbearbeitung bleibt, wie es die Antragstellerin selbst
zutreffend beschrieben hat, Sachbearbeitung (unter Aufsicht).
4. Die Fallbearbeitungen nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO können
auch nicht durch die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren als Treu-
händer ersetzt werden.
a) Als Ersatz dieser Fallbearbeitung lässt § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3
FAO nur Verfahren zu, die der Rechtsanwalt als Sachwalter nach § 270 InsO,
als vorläufiger Verwalter oder als Vertreter des Schuldners bis zum Abschluss
des Gerichtsverfahrens geführt hat. Dazu gehört die Tätigkeit als Treuhänder
nicht. Der Treuhänder hat nach § 292 InsO die Aufgabe, Beträge, die er durch
die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter
einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger
zu verteilen. Er nimmt zwar im Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren (vgl.
§ 304 InsO) nach § 313 Abs. 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters
wahr. Seine Stellung ist aber auch dann nicht der eines (vorläufigen) Insolvenz-
verwalters, eines Sachwalters nach § 270 InsO oder des Vertreters des
Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig. Wesentliche Aufgaben des
Insolvenzverwalters sind in dieser Verfahrenskonstellation nach § 313 Abs. 2
und 3 InsO auf die Gläubiger verlagert. Gerade weil es sich um Kleininsolvenz-
verfahren handelt, in denen sogar der völlige Verzicht auf einen Verwalter er-
wogen worden ist (§§ 347 – 357 E-InsO aus dem Entwurf der Bundesregierung
in BT-Drucks 12/2443), bleibt die Aufgabe des Treuhänders nach Umfang und
Inhalt wesentlich hinter den Aufgaben eines Insolvenzverwalters zurück. Dies
schlägt sich auch in einer entsprechend deutlich niedrigeren Vergütung nieder
(§ 2 InsVV gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
b) Eine Ersetzungsfähigkeit der Fallbearbeitung als Treuhänder im
Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstel-
lerin nicht mit der nach § 5 Satz 2 FAO bestehenden Möglichkeit begründen,
umfangreichere Verfahren stärker und einfachere Verfahren schwächer zu ge-
wichten. Eine solche Gewichtung setzt voraus, dass die - gegebenenfalls an-
ders zu gewichtende - Fallbearbeitung als Nachweis praktischer Erfahrung oder
zur Ersetzung solcher Nachweise taugt. Sie hat aber nicht den Zweck, den
Kreis der als Ersatz tauglichen Fallbearbeitungen über § 5 Satz 1 FAO hinaus
zu erweitern.
c) Auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der
Gleichbehandlung ist nichts dagegen einzuwenden, dass eine Fallbearbeitung
als Treuhänder Insolvenzverfahren nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO
nicht ersetzen kann. Die bestehenden Ersetzungsmöglichkeiten lassen es zu,
dass die Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“
auch einem Rechtsanwalt verliehen werden kann, der nicht einmal ein eröffne-
tes Verfahren als Insolvenzverwalter geführt hat (Feuerich/Weyland, BRAO,
6. Aufl., § 5 FAO Rdn. 11 richtig: 13 a. E.). Wollte man die Tätigkeit als Treu-
händer im Verbraucherinsolvenzverfahren ausreichen lassen, könnte sich
Fachanwalt für Insolvenzrecht auch ein Rechtsanwalt nennen, der nie in einer
dem Insolvenzverwalter nach Aufgabe, Verantwortung und Umfang vergleich-
baren Stellung und auch nicht einer vergleichbaren Breite von Fällen tätig war.
Er könnte aber die Kenntnisse und Erfahrungen nicht haben, die die Fachan-
waltsbezeichnung erwarten lässt. Dieses Ergebnis wäre nicht (mehr) sachge-
recht und soll durch die höheren Anforderungen verhindert werden, die deshalb
verhältnismäßig sind und den gegebenen sachlichen Unterschieden Rechnung
tragen.
5. Die Antragsgegnerin muss der Antragstellerin auch keine Gelegenheit
geben, ihre praktischen Erfahrungen im Insolvenzrecht durch ein Fachgespräch
nachzuweisen.
a) Die Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen,
hängt nach § 43c Abs. 2 BRAO nicht von einer individuellen Ermittlung des
Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch
eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ab.
Das Verfahren ist vielmehr formalisiert. Die Kompetenz des Fachausschusses
beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden
Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt.
2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082,
2083). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient auch nach der Neufas-
sung des § 7 FAO nur einer ergänzenden, auf Unklarheiten in und Zweifel an
den vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung (Senat, Beschl. v. 6. März
2006, AnwZ (B) 36/06, NJW 2006, 1513, 1515).
b) Das hat nicht nur zur Folge, dass ein zusätzlicher Nachweis durch
Teilnahme an einem Fachgespräch nicht verlangt werden darf (Senat, Beschl.
v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März
2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht
abgedruckt). Aus seiner begrenzten Funktion folgt vielmehr auch, dass ein
(freiwilliges) Fachgespräch fehlende Nachweise für die Fachanwaltsbezeich-
nung nicht ersetzen kann. Eine solche Ersetzungsmöglichkeit ginge über die in
§ 43c Abs. 2 BRAO vorgesehene Prüfung der Nachweise hinaus. Außerdem
unterliefe eine solche Regelung die Vorgaben der Fachanwaltsordnung für die
Ersetzung einzelner Nachweise. Das gilt insbesondere für die hier beantragte
Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“, bei welcher die
praktischen Erfahrungen nach § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3 und 4 FAO nur
durch qualifizierte andere Nachweise ersetzt werden können.
c) Ein Fachgespräch könnte im Übrigen auch inhaltlich nur den Nachweis
besonderer theoretischer Kenntnisse, nicht aber den Nachweis praktischer Er-
fahrungen ersetzen, um den es hier geht. Bei einem Fachgespräch kann zwar
durch die Erörterung von Fällen oder durch Fachfragen festgestellt werden, ob
der Bewerber um die Fachanwaltsbezeichnung das hierfür erforderliche Fach-
wissen hat. Ermittelt werden kann so auch, ob ihm praktische Fragestellungen
bekannt sind und ob er einzelne typische Situationen praxisgerecht bewältigen
kann. Ein solches Fachgespräch erlaubt aber nicht die Feststellung, ob der Be-
werber über die Routine und über das praktische Know How verfügt, die ihm die
ständige berufliche Befassung mit der Thematik vermittelt. Das kann nur der
Nachweis entsprechender Fallbearbeitungen ergeben, wie ihn für die Fachan-
waltsbezeichnung „Fachanwältin für Insolvenzrecht“ § 5 Satz 1 Buchstabe g
FAO beschreibt.
6. § 5 Satz 1 Buchstabe g FAO stellt auch keine unverhältnismäßige Ein-
schränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Der Antragstellerin ist einzuräu-
men, dass der Nachweis der praktischen Erfahrung, den die Vorschrift für das
Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ verlangt,
nicht leicht zu erbringen ist. Denn zum Insolvenzverwalter werden eher Rechts-
anwälte bestellt, die schon mehrere Insolvenzen erfolgreich betreut haben, als
Rechtsanwälte, die bei dem Insolvenzgericht nicht bekannt sind (Henss-
ler/Stobbe in Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 14; Wellensiek, NZI 1999,
169, 171). Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dazu veranlasst, Vor-
gaben für die Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte und
das dabei zu beobachtende Verfahren zu machen (BVerfGK 4, 1; NJW 2006,
2613). An der sachlichen Berechtigung der Satzungsversammlung, einen quali-
fizierten Nachweis der Fallbearbeitung zu verlangen, ändert das nichts. Ein
Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, zeigt dem rechtsuchen-
den Publikum nicht nur besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet an, das die
Fachanwaltsbezeichnung abdeckt, sondern auch praktische Erfahrung. Solche
praktische Erfahrung muss deshalb ebenso nachgewiesen werden wie die be-
sonderen theoretischen Kenntnisse. Bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht
muss sie sich auf die typischen Funktionen beziehen, die ein Rechtsanwalt in
einem Insolvenzverfahren wahrzunehmen haben kann. Das ist in erster Linie
eine Tätigkeit als (vorläufiger) Insolvenzverwalter und in zweiter Linie eine Tä-
tigkeit als Sachwalter oder als Vertreter des Schuldners. Auf diese Funktion
stellen sowohl die Grundanforderung § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 1 FAO als
auch die Ersetzungsmöglichkeit in § 5 Satz 1 Buchstabe g Nr. 3 FAO zu Recht
ab. Diese Tätigkeitsfelder sind inhaltlich auch so breit angelegt, dass dem Be-
werber um die Fachanwaltsbezeichnung hinreichender Spielraum bleibt.
7. Über die sofortige Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 26.01.2006 - AGH 3/05 -