BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 36/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/06
BESCHLUSS
Verkündet am: 2. Juli 2007 W e r n e r, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
16. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-
richt und Landgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005
hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen
dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Feuerich/Weyland, BRAO,
6. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider-
rufsbescheides erfüllt. Seit 1993 sind weit über 100 Zwangsvollstreckungsver-
fahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. Dies führte dazu, dass 1997
die Verwaltung des OLG H. und 1999 die Rechtsanwaltskammer H.
die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-
verfalls widerriefen. Beide Verfügungen wurden zwar widerrufen, nachdem die
Antragstellerin die Erledigung der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen
nachgewiesen hatte. Jedoch wurden stets neue Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen gegen die Antragstellerin bekannt. Nach dem Schriftsatz der Antrag-
stellerin vom 24. Dezember 2004 waren Vollstreckungsmaßnahmen aus vier
Forderungen über insgesamt mehr als 32.000 € (S. über 25.000 €, Ge-
richtskasse D. über 56 €, A. Bank AG über 5.000 €, Versorgungs-
werk der Rechtsanwälte 2.183,56 €) gegen sie offen. Diese Forderungen
sind Grundlage des jetzt angegriffenen Widerrufsbescheids der Rechtsanwalts-
kammer vom 13. Januar 2005. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem An-
waltsgerichtshof zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse D. und
der A. Bank AG (PÜ 106 und 111) entgegen den eigenen Angaben der
Antragstellerin bereits erledigt waren und die Antragstellerin hinsichtlich der
Forderung S. (PÜ 92) geltend machte, sie habe die abschließende Ent-
scheidung über das vorliegende Versäumnisurteil abwarten wollen. Jedoch wa-
ren auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte (PÜ
112) erst 1.350 € bezahlt. Dies genügt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen
die Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsmaßnah-
men für die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Vermö-
gensverhältnisse vorgelegen haben.
b) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland, aaO, § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat sie nur teilweise, jeden-
falls nicht vollständig erfüllt. Sie hat zwar jeweils zu einzelnen einschlägigen
Vorgängen Stellung genommen und Zahlung belegt bzw. aufgeklärt. Die ge-
schuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den früheren Widerrufsver-
fahren einschlägige Erfahrungen hat, der Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom
25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gege-
ben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. März
2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermö-
gensverfalls nur durch ein vollständige Übersicht über die bestehenden Ver-
bindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte und dass be-
hauptete Tilgungen zu belegen sind.
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass gegen die An-
tragstellerin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C. acht Haft-
befehle eingetragen waren und dass durch die Finanzverwaltung wegen einer
Forderung in Höhe von 857 € vollstreckt wurde. Diese Eintragungen wurden
zwischenzeitlich getilgt und die Antragstellerin hat belegt bzw. vorgetragen,
dass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens sind gegen die Antrag-
stellerin nochmals ein Haftbefehl am 3. April 2006 (Forderung der Oberjustiz-
kasse H. über 2.781 €), drei Haftbefehle am 12. Mai 2006 (Forderungen
der R. Versicherungs AG über 730 €, der W. P. Ver-
sicherung AG über 473 € und Versorgungswerk über 224 €) sowie je ein Haft-
befehl am 15. Mai und 22. Juni 2006 (Forderungen S. über 5.393 € und
Forderung M. über 3.992 €) erlassen worden. Zwar bestehen insoweit
keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich
der zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinba-
rungen belegt bzw. vorgetragen. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass die Rest-
forderung der V. -Inkasso Stelle (PÜ 131) über 598 € bezahlt worden ist,
dass hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse H. über 2.781 €
(PÜ 140) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr
als 300 € getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M. (PÜ 143) erlo-
schen ist. Darüber hinaus besteht eine Pfändungs- und Überweisungsverfü-
gung des Finanzamtes R. vom 31. Oktober 2006 über 845 €.
Damit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen
Vorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie
zu
ihren bestehenden Schulden zu erklären
(vgl. Feuerich/Weyland,
aaO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59 m.w.N.) nicht genügt. Allein der teilweise Nachweis,
dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt
geordnete Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zu. Dazu wäre es erfor-
derlich gewesen, eine aktuelle Vermögensübersicht vorzulegen, außerdem zu-
mindest eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2006 und die ers-
ten Monate des Jahres 2007.
c) Schließlich ist bei der gegebenen Sachlage auch für einen Ausnahme-
fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensver-
falls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.
Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZU 22/05 -