BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 39/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/05
BESCHLUSS
vom
16. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer
am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-
nächst beim Amtsgericht und beim Landgericht B. , seit 2003 auch beim
Oberlandesgericht H. . Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich vor dem Hin-
tergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemach-
ter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten
Forderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus
einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in
Höhe von über 23.000 €.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise,
jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt
eine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 € erfolgt und mittlerweile die
Erfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über
4.300 € (Forderung O. ) anderweit durch Mitteilung des Gerichtsvoll-
ziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in
Höhe von 54.000 € entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuld-
nerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen
der Oberjustizkasse H. in einer Gesamthöhe von über 2.790 € sowie der
Forderungen G. (über 1.200 €) und K. (über 2.400 €). Auch
mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu
geführt,
dass
angekündigte
Nachweise
vorgelegt
und
die
aktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfes-
tigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine
hinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine
finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -