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BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 39/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/05

BESCHLUSS

vom

16. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer

am 16. April 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-

nächst beim Amtsgericht und beim Landgericht B. , seit 2003 auch beim

Oberlandesgericht H. . Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag

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auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-

chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich vor dem Hin-

tergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemach-

ter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten

Forderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus

einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in

Höhe von über 23.000 €.

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b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise,

jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt

eine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 € erfolgt und mittlerweile die

Erfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über

4.300 € (Forderung O. ) anderweit durch Mitteilung des Gerichtsvoll-

ziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in

Höhe von 54.000 € entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuld-

nerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen

der Oberjustizkasse H. in einer Gesamthöhe von über 2.790 € sowie der

Forderungen G. (über 1.200 €) und K. (über 2.400 €). Auch

mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu

geführt,

dass

angekündigte

Nachweise

vorgelegt

und

die

aktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfes-

tigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine

hinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine

finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -