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BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 41/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 41/06

BESCHLUSS

vom

16. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Dezember 2006 wird unter Zurückweisung sei-

nes Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-

richtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, durch wel-

che die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-

mögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden war, zu-

rückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdefüh-

rer am 15. März 2006 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim

Anwaltsgerichtshof erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom

19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen der Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen,

er habe mit Schreiben vom 23. März 2006 Beschwerde gegen den Beschluss

erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur Post gege-

ben. Bei normalem Postgang habe er davon ausgehen können, dass diese Be-

schwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. März 2006 erreichen würde.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist

wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als

unzulässig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-

einsetzungsgesuch des Antragsteller ist unzulässig.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einle-

gung der sofortigen Beschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 22

Abs. 2 Satz 1 FGG, § 40 Abs. 4 BRAO). Zwar trägt er vor, er habe das Be-

schwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber

nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahr-

scheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfor-

dernis einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes hingewiesen

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wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt werden.

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Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig.

Hirsch

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 90/05 -