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BGH Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 6/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 6/06
BESCHLUSS
vom
16. April 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller wurde am 31. August 1978 zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Sch. und bei den Landgerichten
M. und H. zugelassen; am 21. Dezember 1983 erhielt er die
Zulassung beim Oberlandesgericht K. . Die Antragsgegnerin widerrief
zunächst mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 die Zulassung des Antragstel-
lers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls; sie nahm diese
Verfügung aber am 23. Juli 2003 wegen nachträglichen Wegfalls des Wider-
rufsgrundes wieder zurück. Wegen Vermögensverfalls widerrief die Antrags-
gegnerin mit ihrer Verfügung vom 20. Juli 2004 erneut die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Der Antragsteller ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ohne Entschuldigung nicht erschienen und war nicht vertreten.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
liegen weiterhin vor.
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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-
ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-
men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-
verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn
der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 915 ZPO) eingetragen ist.
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Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs mit drei Haftbefehlen
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts B. eingetragen (1 M .../04; 1 M .../04; 1 M .../04). Die
dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragstel-
ler - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und
der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich
der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall be-
fand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor; er
hat sein Rechtsmittel nicht begründet.
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2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-
dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-
rufsverfügung wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen
(BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen nachträglichen Wegfall des
Widerrufsgrundes liegen jedoch nicht vor.
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Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach der Auskunft
des Amtsgerichts B. fort. Darüber hinaus ist nach Erlass der Widerrufsver-
fügung mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 1. April 2005 (3 IN .../05)
das
Insolvenzverfahren
über
das Vermögen
des Antragstellers
eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr
auch aus diesem Grund gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die
Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich nach dem Insolvenzgutach-
ten vom 31. März 2005 auf etwa 280.000 €; dem stehen Aktiva von nur etwa
195.000 € gegenüber, an freier Masse steht lediglich ein Betrag von 15.000 €
zur Verfügung. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller in der
mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen bestä-
tigt.
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Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermö-
gensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücker-
hält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2
InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des
Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden
(Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271
unter II 2 und 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Insolvenz-
verfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Der Umstand, dass der Insol-
venzverwalter die Anwaltskanzlei des Antragstellers im noch laufenden Insol-
venzverfahren freigegeben hat, beseitigt die Insolvenz und damit den Vermö-
gensverfall des Antragstellers nicht. Da der Antragsteller einen Antrag auf Rest-
schuldbefreiung nicht gestellt hat, ist schon jetzt abzusehen, dass es zu einer
Konsolidierung der Vermögensverhältnisses des Antragstellers durch eine
Restschuldbefreiung nicht kommen wird. Der Anwaltsgerichtshof ist deshalb mit
Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller weiterhin in Vermö-
gensverfall befindet. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdever-
fahren nichts vor.
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3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-
det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-
gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzer-
öffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenz-
schuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW
2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnah-
mefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des
Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober
2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B)
13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan,
noch aus den Umständen ersichtlich.
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Die im noch laufenden Insolvenzverfahren erfolgte Freigabe der An-
waltskanzlei durch den Insolvenzverwalter beseitigt die Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht.
Das Vorbringen des Antragstellers im vorinstanzlichen Verfahren, er habe den
Zahlungsverkehr der von ihm fortgeführten Anwaltskanzlei so organisiert, dass
sämtliche Zahlungen auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingin-
gen, und habe hinsichtlich der Bareinnahmen mit dem Insolvenzverwalter ver-
einbart, dass diese an den Insolvenzverwalter abgetreten und am Monatsende
abgerechnet würden, vermag die durch den Vermögensverfall des Antragstel-
lers drohende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon deshalb
nicht auszuschließen, weil der
Insolvenzverwalter mit Schreiben vom
8. November 2006 mitgeteilt hat, dass er die Abwicklung eingehender Gelder
aus der freigegebenen Anwaltskanzlei bis zum 31. Dezember 2006 einstellt.
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Davon abgesehen werden zum Schutz der Rechtsuchenden getroffene
Vereinbarungen zwischen dem insolventen Rechtsanwalt und dem Insolvenz-
verwalter mit Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenstandslos. Ein dauer-
hafter Wegfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund
derartiger Vereinbarungen kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn
mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts durch
den Abschluss des Insolvenzverfahren gerechnet werden kann, so dass auch in
der Zeit danach, wenn die mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinba-
rungen hinfällig geworden sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht
mehr fortbesteht. Davon kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil der Antragsteller einen Antrag auf Restschuldbefrei-
ung nicht gestellt hat, so dass mit einer Konsolidierung der Vermögensverhält-
nisse des Antragstellers aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht gerechnet wer-
den kann (unter 2 a.E.). Die Rechtsuchenden werden somit nach Abschluss
des
Insolvenzverfahrens weiterhin einem
in Vermögensverfall geratenen
Rechtsanwalt gegenüberstehen, von dem auch eine Gefährdung ihrer Interes-
sen weiterhin ausgeht.
Hirsch
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2005 - AGH 37/04 (I) -