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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 19/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 19/07

1.

2.

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. S. wird das Urteil

des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2006 - soweit es ihn be-

trifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 36 verurteilt wurde und

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das ge-

nannte Urteil - soweit es sie betrifft - mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

4. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten P. S.

wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. S. wegen sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-

einheit mit sexueller Nötigung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn

im Übrigen freigesprochen.

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Die Angeklagte M. S. hat das Landgericht wegen sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-

teilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen

Rechts, der Angeklagte P. S. auch die Verletzung des formellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang

Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten P. S. ist unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Revision des Angeklagten P. S.

a) Im Fall II 35 hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller

Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu der Einzelfreiheitsstrafe von

acht Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch auch wegen des tateinheitlichen Vergehens nach

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die

durch diese Tat geschädigte Stieftochter Si-Yen ist am 24. Dezember 1985 ge-

boren, die Tat wurde im Sommer 2002 begangen (UA S. 12). Damit war die

Geschädigte zur Tatzeit älter als 16 Jahre und hatte die Schutzaltersgrenze des

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits überschritten.

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Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts aber den

mit einer höheren Schutzaltersgrenze von 18 Jahren versehenen Tatbestand

des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, weil zwischen ihm und der Stieftochter ein

Erziehungsverhältnis bestand und er die Tat unter Missbrauch der mit diesem

Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Der Angeklagte

nahm nach den Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf die Erziehung der

Stieftochter. Diese hatte 2001 gegenüber ihrem leiblichen Vater erklärt, sie

werde zu den Übergriffen des Angeklagten gegenüber ihrer jüngeren Schwester

beim Jugendamt oder der Polizei nichts sagen, weil sie fürchtete, dann den

Haushalt ihrer Mutter (und des Angeklagten) wieder verlassen zu müssen (UA

S. 28). Die Geschädigte war mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten

- im Gegensatz zu ihrer Schwester (UA S. 36) - nicht einverstanden. Der Ange-

klagte nutzte die Situation innerhalb der Familienwohnung und die aufgrund

seiner Erziehungsfunktion dominierende Stellung aus, um sexuelle Handlungen

an seiner Stieftochter vorzunehmen. Darüber hinaus wollte er mit ihr den Ge-

schlechtsverkehr vollziehen. Erst die Rückkehr der mitangeklagten Ehefrau hielt

ihn von der Fortsetzung der Tat ab.

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Dem Austausch der Tatbestandsvarianten steht § 265 StPO nicht entge-

gen, weil sich der Angeklagte insoweit auch nach einem rechtlichen Hinweis

nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. Der Schuldspruch auch wegen tat-

einheitlichen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird durch den Aus-

tausch der Tatbestands-Varianten nicht berührt. Eine ausdrückliche Schuld-

spruchänderung ist deshalb nicht veranlasst. Auch die vom Landgericht für die

Tat II 35 verhängte Einzelfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Ein minder

schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB lag fern

und musste daher vom Landgericht nicht ausdrücklich erörtert werden.

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b) Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Stieftochter Si-

Yen im Fall II 36 kann jedoch keinen Bestand haben.

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, Si-Yen in der Kü-

che an die Brust zu fassen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, legte er ihr

einen Koffergurt um den Oberkörper und zog den Gurt zu. Erst nach langer Zeit

gelang es Si-Yen, sich aus der Fesselung zu befreien. Die mitangeklagte Mutter

sah dem Treiben unbeteiligt zu und lachte. Ergänzend führt das Landgericht im

Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, dass sich für den Angeklagten in-

folge der Fesselung die Möglichkeit geboten habe sein Vorhaben, seine Stief-

tochter an der Brust zu berühren, in die Tat umzusetzen (UA S. 31).

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt sich weder überprüfen, ob

der Angeklagte vom Versuch der sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückge-

treten ist oder ob ein Rücktritt wegen Vollendung der Tat nicht mehr möglich

war, noch, ob es über die Fesselung hinaus überhaupt zu einer sexuellen Hand-

lung des Angeklagten an seiner Stieftochter gekommen ist. Aus welchen Grün-

den der Angeklagte von seinem Vorhaben, sexuelle Handlungen an Si-Yen vor-

zunehmen, abließ, ob freiwillig oder in Anbetracht des drohenden "Ausrastens"

der Geschädigten (UA S. 31), ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

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Insoweit ist das Urteil daher im Schuld- und Einzelstrafenausspruch auf-

zuheben. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe kann danach nicht bestehen bleiben.

c) Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer

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neuen Hauptverhandlung die bisher fehlenden Feststellungen zu der Tat II 36

getroffen werden können.

2. Revision der Angeklagten M. S.

Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

in den Fällen II 22 bis 34 und 36 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht

stand.

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In den Fällen II 22 bis 34 hat das Landgericht festgestellt, dass es im

Wohnzimmer der Familienwohnung an Wochenenden zwischen dem Angeklag-

ten P. S. und der Stieftochter Angela zu sog. "Familienspielen" kam. Sie

führten dazu, dass sich der Angeklagte P. S. und Angela gegen den ge-

spielten Widerstand des anderen gegenseitig ganz oder teilweise auszogen.

Dabei kam es auch dazu, dass sie sich an den Geschlechtsteilen anfassten.

Die anwesende Angeklagte M. S. beteiligte sich mindestens zweimal

aktiv an diesen "Familienspielen", blieb im Übrigen aber passiv, ohne gegen

diese Handlungen einzuschreiten. Das Landgericht hat 13 derartige Vorfälle

festgestellt, wobei sich die Angeklagte M. S. am ersten und letzten

Vorfall aktiv beteiligt habe (UA S. 10 ff.).

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Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 13 Fällen nicht. Der sexuelle

Missbrauch von Schutzbefohlenen ist ein eigenhändiges Delikt, das nur derjeni-

ge als Täter verwirklichen kann, der mit dem Tatopfer körperlich in Berührung

kommt (BGHSt 41, 242). Täterschaftliches Handeln durch Unterlassen ist des-

halb bei diesem Tatbestand nicht möglich. Weder in den elf Fällen, in denen die

Angeklagte M. S. passiv blieb (Fälle II 23 bis 33) noch in den beiden

Fällen (II 22 und 34), in denen sich die Angeklagte aktiv an den Vorfällen betei-

ligt haben soll, ist aber ein körperlicher Kontakt der Angeklagten mit ihrer Toch-

ter Angela festgestellt, sodass ein täterschaftlicher Missbrauch nicht hinrei-

chend belegt ist. Sollten sich insoweit auch in der neuen Hauptverhandlung kei-

ne konkreten Feststellungen treffen lassen, kommt jedoch eine Strafbarkeit der

Angeklagten wegen Beihilfe zu den Taten des Mitangeklagten P. S. in

Betracht (vgl. BGHSt aaO S. 246).

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Aus den gleichen Gründen hat auch die Verurteilung der Angeklagten als

Täterin eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil ihrer

Tochter Si-Yen im Fall II 36 keinen Bestand. Auch insoweit ist ein Körperkontakt

der Angeklagten mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen

nicht festgestellt, sodass hier ebenfalls nur eine Beihilfehandlung der Angeklag-

ten zur Haupttat des Mitangeklagten P. S. in Betracht kommt, wenn der

neue Tatrichter hierzu keine weiteren Feststellungen treffen kann.

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Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat wäre hier nicht

sachgerecht, weil nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhand-

lung weitere Feststellungen zu den Anklagevorwürfen getroffen werden können.

Zudem steht § 265 StPO entgegen.

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Mit der Aufhebung des Schuldspruchs ist der gesamte Strafausspruch

gegenstandlos.

3. Das Landgericht hat zudem die erhobene Anklage bisher nicht er-

schöpfend behandelt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung zwei

Anträge nach § 154 Abs. 2 StPO gestellt. Diese Anträge betrafen beide Ange-

klagte. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht ü-

ber diese Anträge entschieden hat. Dies hat bei dem Angeklagten P. S.

zur Folge, dass unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen 36 Taten und

des Teilfreispruchs wegen fünf Taten (UA S. 34 bis 36) von den 103 angeklag-

ten Taten noch 62 bei der bisher zuständigen Jugendschutzkammer des Land-

gerichts anhängig sind. Die Angeklagte M. S. ist wegen 41 Taten an-

geklagt worden. Auch insoweit sind nach der Verurteilung wegen 14 Taten noch

27 Fälle bei der Jugendschutzkammer des Landgerichts anhängig. Die noch

nicht erledigten Anklagevorwürfe können nicht im Revisionsverfahren erledigt

werden, zuständig hierfür ist die bisherige Jugendschutzkammer (vgl. BGHR

StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck

RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan