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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 2 StR 19/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 19/07

1.

2.

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396

Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K. ist zulässig.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R. und An-

gela K. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und

die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

1

2

3

1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K. ist nunmehr

wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.

2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenkläge-

rin Angela K. schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.

Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzu-

lässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend

begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Ne-

benklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der

Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterblei-

ben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62

Taten bei dem Angeklagten P. S. und 27 Taten bei der Angeklagten M.

S. ) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des

Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO

verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der

Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-

fechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck

RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan