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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 5 StR 546/06
5. Strafsenat
5 StR 546/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädi-
gung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im
Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten
durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-
gen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesproche-
nen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlitte-
nen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst
weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hierge-
gen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen.
Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss-
noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechts-
mittel keinen Erfolg haben.
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