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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 3 StR 75/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 75/07

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 20. September 2006 mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung

über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte

Ibrahim

H. regelmäßig und mit steigender Tendenz Alkohol und auch Kokain in

einem solchen Ausmaß, dass er eine Drogenentwöhnungstherapie anstrebte.

Die abgeurteilten Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge u. a.) beging er, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zur

Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschließen. Bei dieser Sach-

lage war eine nähere Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und die

Erörterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs, Alkohol oder andere

Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Gefahr der Begehung weite-

rer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach § 64 StGB er-

forderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH NStZ 2005,

210). Über diese Frage muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

2

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert