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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – III ZR 74/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 74/06

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (A. S. ) und

des Klägers zu 3 (F. S. ) gegen den Senatsbeschluss vom

18. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt,

haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspfle-

gerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnun-

gen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2

Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterla-

gen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern

wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf

Fristverlängerung zu stellen.

2

Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Be-

willigung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach

Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork,

ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, je-

weils m.w.N.).

Schlick

Wurm

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 -

OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -