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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZR 77/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 77/04

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 19. April 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten

zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die

Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von

5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden

sind.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

134.161,73 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO,

§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

3

1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als

118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von

5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.

In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die

Zulassung

in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht

18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM

zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118

Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich

Nebenkosten und Umsatzsteuer.

4

2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -