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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – AnwZ (B) 8/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/06

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie durch die Rechtsanwältin Kappelhoff

und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 24. April 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht

H. und seit 1986 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zuge-

lassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antrags-

gegnerin die Zulassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der

Widerrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstel-

lung der aufschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurück-

weisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde

eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch Be-

schluss vom 17. Juli 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederher-

stellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls

widerrufen worden.

1. Soweit der Antragsteller rügt, er habe keine Gelegenheit gehabt, in der

mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sein Vorbringen zu erläu-

tern, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der An-

waltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erwägungen seinem Terminsverlegungs-

antrag nicht stattgegeben. Im Übrigen entscheidet der beschließende Senat als

Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz

den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz

kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers

im Beschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-

hörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henss-

ler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober

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2003 - AnwZ(B) 36/02, vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April

2005 - AnwZ(B) 81/03).

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2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-

gegriffenen Verfügung als auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl.

BGHZ 75, 356; 84, 149) erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen

den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in

Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwischenzeitliche Konso-

lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhalts-

punkt; vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert

haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es

zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung

von ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den Antragsteller gekommen. Der

Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass ei-

ne „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zwar hat er im Se-

natstermin vom 5. Februar 2007 ein Schreiben einer Firma C. H. M.

mit Datum vom 2. Februar 2007 vorgelegt, in dem eine Honorarüberweisung in

Höhe von 722.390 € innerhalb von sieben Tagen avisiert wird. Der Senat hat

ihm daraufhin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang

dieses Betrages auf seinem Konto nachzuweisen. Dem hat der Antragsteller

jedoch nicht entsprochen.

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b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Recht-

suchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-

gen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts

mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Diese

Gefährdung hatte sich zudem bereits konkretisiert. Der Antragsteller hat in einer

Nachlasssache ("Nachlassverwaltung S. ") trotz wiederholter Mahnungen

und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenord-

nung von zuletzt ca. 150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine

Vermögensverhältnisse haben sich seitdem eher verschlechtert, er ist fortlau-

fenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In An-

betracht dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in

Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der

Rechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind.

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3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich

die Beteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im

schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - II ZU 12/05 -