BGH Beschluss vom 24.04.2007 – AnwZ (B) 8/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/06
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie durch die Rechtsanwältin Kappelhoff
und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 24. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht
H. und seit 1986 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zuge-
lassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antrags-
gegnerin die Zulassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der
Widerrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurück-
weisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde
eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch Be-
schluss vom 17. Juli 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden.
1. Soweit der Antragsteller rügt, er habe keine Gelegenheit gehabt, in der
mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sein Vorbringen zu erläu-
tern, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der An-
waltsgerichtshof hat mit zutreffenden Erwägungen seinem Terminsverlegungs-
antrag nicht stattgegeben. Im Übrigen entscheidet der beschließende Senat als
Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz
den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz
kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers
im Beschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henss-
ler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober
2003 - AnwZ(B) 36/02, vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April
2005 - AnwZ(B) 81/03).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-
gegriffenen Verfügung als auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl.
BGHZ 75, 356; 84, 149) erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen
den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in
Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwischenzeitliche Konso-
lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhalts-
punkt; vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert
haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es
zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung
von ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den Antragsteller gekommen. Der
Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass ei-
ne „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zwar hat er im Se-
natstermin vom 5. Februar 2007 ein Schreiben einer Firma C. H. M.
mit Datum vom 2. Februar 2007 vorgelegt, in dem eine Honorarüberweisung in
Höhe von 722.390 € innerhalb von sieben Tagen avisiert wird. Der Senat hat
ihm daraufhin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang
dieses Betrages auf seinem Konto nachzuweisen. Dem hat der Antragsteller
jedoch nicht entsprochen.
b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Recht-
suchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-
gen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts
mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Diese
Gefährdung hatte sich zudem bereits konkretisiert. Der Antragsteller hat in einer
Nachlasssache ("Nachlassverwaltung S. ") trotz wiederholter Mahnungen
und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenord-
nung von zuletzt ca. 150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine
Vermögensverhältnisse haben sich seitdem eher verschlechtert, er ist fortlau-
fenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In An-
betracht dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in
Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der
Rechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich
die Beteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kappelhoff Stüer Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - II ZU 12/05 -