Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2007 – AnwZ (B) 84/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/04

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Otten und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und

Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am

24. April 2007 beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als

Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom

5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-

verfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der

sofortigen Beschwerde gewandt.

3

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004

die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflicht-

versicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem

28. November 2006 bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl we-

der die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung

tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfah-

renskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu

entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei

einseitiger Erledigungserklärung).

4

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

II.

Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne

die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-

sen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren

Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in

der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kosten-

festsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle

u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof.

B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden

Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nach-

träglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerver-

zeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträgli-

chen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan.

5

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-

mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er-

sichtlich.

Hirsch Otten Frellesen Schaal

Frey Wosgien Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -