BGH Beschluss vom 24.04.2007 – AnwZ (B) 84/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 84/04
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Otten und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am
24. April 2007 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als
Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom
5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-
verfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004
die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflicht-
versicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem
28. November 2006 bestandskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl we-
der die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung
tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfah-
renskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu
entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei
einseitiger Erledigungserklärung).
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
II.
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren
Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in
der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kosten-
festsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle
u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof.
B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden
Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nach-
träglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerver-
zeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträgli-
chen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-
mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
Hirsch Otten Frellesen Schaal
Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -