Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2007 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2007

in dem Verfahren

AnwZ(B) 102/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis

der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich.

b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs

gerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrü-

ge nach § 321a ZPO kein Raum mehr.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - AnwZ(B) 102/05 - AGH Hamm

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Schaal und

Prof. Dr. Büscher sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey, Dr. Wüllrich und

Prof. Dr. Stüer

am 25. April 2007

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

12. März 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hi-

nausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche

des Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

richtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der

Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

gestützten "Gegenvorstellung/Gehörsrüge".

II.

2

Die Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gemäß § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend

anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-

scheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Inte-

resse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst

nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl.

Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 16, 19). Da-

mit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen

Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BAG,

Beschl. v. 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht veröffentlicht m.w.N.).

III.

3

Die Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Ge-

hörs gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten,

vom Bundesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a

ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der

Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006

- 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356 a StPO).

4

Im Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die

Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Wüllrich bestehen keine rechtlichen Beden-

ken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03

und AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2. März 2005 dessen Selbstablehnung

wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden

Verfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Wüllrich jedoch nicht selbst abgelehnt.

Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr)

vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als

Justiziar des Bonner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet.

5

Keine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten

des Bundesgerichtshofs (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Hirsch

Ernemann

Schaal

Büscher

Frey

Wüllrich

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -