BGH Beschluss vom 25.04.2007 – AnwZ (B) 102/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2007
in dem Verfahren
AnwZ(B) 102/05
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 321a
a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis
der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich.
b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs
gerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrü-
ge nach § 321a ZPO kein Raum mehr.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - AnwZ(B) 102/05 - AGH Hamm
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Schaal und
Prof. Dr. Büscher sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey, Dr. Wüllrich und
Prof. Dr. Stüer
am 25. April 2007
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
12. März 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hi-
nausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche
des Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und
Prof. Dr. Quaas als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gestützten "Gegenvorstellung/Gehörsrüge".
II.
Die Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gemäß § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend
anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Inte-
resse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst
nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl.
Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 16, 19). Da-
mit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen
Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BAG,
Beschl. v. 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht veröffentlicht m.w.N.).
III.
Die Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Ge-
hörs gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten,
vom Bundesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a
ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der
Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006
- 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356 a StPO).
Im Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die
Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Wüllrich bestehen keine rechtlichen Beden-
ken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03
und AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2. März 2005 dessen Selbstablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden
Verfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Wüllrich jedoch nicht selbst abgelehnt.
Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr)
vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als
Justiziar des Bonner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet.
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten
des Bundesgerichtshofs (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Hirsch
Ernemann
Schaal
Büscher
Frey
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -