BGH Beschluss vom 25.04.2007 – AnwZ (B) 61/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/06
BESCHLUSS
vom
25. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem
Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Ver-
fügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung
wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung
an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember
2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaft-
pflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist
bestandskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl al-
lein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung ab-
gegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Ausla-
gen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH,
Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungs-
erklärung).
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
II.
Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerle-
gen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurück-
zuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Wider-
rufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwai-
gen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-
mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
Hirsch Otten Frellesen Schaal
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -