Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2007 – AnwZ (B) 61/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/06

BESCHLUSS

vom

25. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem

Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Ver-

fügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung

wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung

an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der

sofortigen Beschwerde gewandt.

3

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember

2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaft-

pflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist

bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl al-

lein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung ab-

gegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Ausla-

gen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH,

Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungs-

erklärung).

4

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

II.

Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerle-

gen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurück-

zuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Wider-

rufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwai-

gen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan.

5

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-

mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er-

sichtlich.

Hirsch Otten Frellesen Schaal

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -