BGH Beschluss vom 26.04.2007 – 4 StR 17/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 17/07
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2007 gemäß § 346 Abs. 2
StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Septem-
ber 2006 wird aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der
Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl.
Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Er-
mächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den
Angeklagten bestehen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible