Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – 4 StR 17/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 17/07

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2007 gemäß § 346 Abs. 2

StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Septem-

ber 2006 wird aufgehoben.

Gründe

2

Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der

Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl.

Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).

Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Er-

mächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den

Angeklagten bestehen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible