Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.04.2007 – AnwZ (B) 2/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 2/07
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 26. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des An-
trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-
tragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde,
verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-
legt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4
Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-
tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-
den, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Ver-
schulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22
Abs. 2 FGG).
Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei
durch Aushändigung an eine dort Beschäftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-
gen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehba-
ren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden
des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller
telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni
2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen würde.
Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen,
dass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt
(Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 – AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996,
79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer
Zustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er
nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war,
der Beschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, könne aber
jederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer
irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden
des Antragstellers.
Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-
sachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere
Beurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte,
dass der ihn persönlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei
ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu
hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter
bedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf kei-
nen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des An-
tragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius,
Rechtsanwalt E. , als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich
selbst vertreten.
2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-
fortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-
tragsgegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft er-
langt.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 34/06 -