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BGH Beschluss vom 26.04.2007 – AnwZ (B) 2/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 2/07

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 26. April 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des An-

trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig

verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-

tragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit

einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde,

verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-

legt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der sofortigen Beschwerde.

II.

2

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-

tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-

den, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Ver-

schulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22

Abs. 2 FGG).

3

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei

durch Aushändigung an eine dort Beschäftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-

gen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehba-

ren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden

des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller

telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni

2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen würde.

Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen,

dass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt

(Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 – AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996,

79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer

Zustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er

nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war,

der Beschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, könne aber

jederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer

irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden

des Antragstellers.

4

Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-

sachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere

Beurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte,

dass der ihn persönlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei

ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu

hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter

bedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf kei-

nen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des An-

tragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius,

Rechtsanwalt E. , als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich

selbst vertreten.

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2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

6

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-

fortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-

tragsgegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft er-

langt.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 34/06 -