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BGH Beschluss vom 26.04.2007 – AnwZ (B) 77/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 77/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung

am 26. April 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben sei-

ner Zulassung als Rechtsanwalt war er auch Notar.

Am 8. Juli 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, wegen

einer Häufung von gegen ihn gerichteten Prozess- und Vollstreckungsverfahren

stelle sich die Frage des Vermögensverfalls. Da der Antragsteller hierauf nicht

reagierte, bat sie ihn am 16. September 2005 erneut um Stellungnahme inner-

halb von vier Wochen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 22. Sep-

tember 2005 durch Übergabe an seine Angestellte N. K. zugestellt, da

der Antragsteller in seinen Büroräumen nicht anzutreffen war. Er reagierte hier-

auf nicht. Am 7. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller wiederum durch

Übergabe an eine Mitarbeiterin zugestellt, die in der Postzustellungsurkunde als

„K. , U. “ bezeichnet wurde.

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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 31. Januar

2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gericht-

liche Entscheidung gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Be-

schluss hat der Anwaltsgerichtshof unter Zurückweisung des Wiedereinset-

zungsantrags den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwor-

fen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit

welcher er geltend macht, ihm habe Wiedereinsetzung gewährt werden müs-

sen; auch seien Gründe für den Vermögensverfall nicht gegeben.

II.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Anwaltsgerichtshof den An-

trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig

verworfen hat.

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1. Der Antrag war nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO innerhalb eines Monats

ab Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Die Zustellung erfolgte

ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. November 2005 durch Überga-

be an eine Mitarbeiterin des Antragstellers. Der Antragsteller beschäftigte zwar

im Zeitpunkt der Zustellung keine Mitarbeiterin mit dem in der Postzustellungs-

urkunde angegebenen Namen U. K. . Bei dieser Bezeichnung handelt

es sich aber um ein Versehen. Gemeint war Frau N. K. , die am Tag der

Zustellung bei dem Antragsteller beschäftigt war und die Sendung entgegenge-

nommen hat. Dies hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Auch seine ei-

gene sowie die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin geben keinen An-

haltspunkt dafür, dass der Zusteller den Bescheid einer anderen Person als der

bei dem Antragsteller seinerzeit angestellten N. K. übergeben haben

könnte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb und weil der 11.

Dezember 2005 ein Sonntag war, bis spätestens zum Ablauf des 12. Dezember

2005 bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Tatsächlich ist er dort aber erst

am 31. Januar 2006 eingereicht worden, war also verspätet.

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2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist war

dem Antragsteller nicht zu gewähren.

a) Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem An-

tragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist nach § 16

Abs. 5 Satz 1 BRAO einzuhalten, auf Antrag von dem Anwaltsgerichtshof die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er seinen Antrag in-

nerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tat-

sachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein solcher

Hinderungsgrund kann auch darin liegen, dass der Antragsteller von der Er-

satzzustellung der an ihn gerichteten Verfügung keine Kenntnis hatte (BGH,

Beschl. v. 4. Februar 1987, IVb ZB 162/86, FamRZ 1987, 925; BayObLG NJW-

RR 1988, 509; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rdn. 60).

Ohne Verschulden tritt ein durch Unkenntnis von der Zustellung bewirktes Hin-

dernis aber nur ein, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis bei Anwendung

der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr

erforderlich war und die ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht

abzuwenden imstande war (BayObLG wie vor; Sternal, aaO, § 22 Rdn. 54).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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b) Fraglich ist schon, ob der Antragsteller seine fehlende Kenntnis von

dem Bescheid substantiiert dargelegt hat. In der Begründung seines Antrags

auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

behauptet er zwar, er habe den Bescheid nicht erhalten. Wie es dazu aber ge-

kommen sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Unklar ist schon, wie sei-

ne Mitarbeiterin mit dem Schriftstück verfahren ist und ob sie es ihm entspre-

chend seiner angeblichen Anweisung auf den Schreibtisch gelegt oder zunächst

in dem Empfang aufbewahrt hatte. Dazu, ob und aus welchen Gründen es an

der einen oder anderen Stelle in Verlust geraten ist, bietet der Antragsteller le-

diglich die vage Vermutung an, dass es versehentlich unter andere Akten gera-

ten sein könnte. Ob das ausreicht, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

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c) Der Antragsteller hat jedenfalls nicht die Sorgfalt walten lassen, die un-

ter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen wäre.

aa) Seine Mitarbeiterin K. hatte nach den Angaben des Antragstellers

auch amtliche Post, die als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet war, unge-

öffnet dem Antragsteller zu übergeben, wenn er im Büro war. War das, wie am

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11. November 2005, nicht der Fall, hatte sie die Post ungeöffnet auf den

Schreibtisch neben das Telefon zu legen.

bb) Schon diese Anweisung genügte den Anforderungen nicht.

(1) Der Antragsteller musste nämlich mit dem Widerruf seiner Zulassung

rechnen. Die Antragsgegnerin hatte ihm am 8. Juli 2005 mitgeteilt, sie habe

aufgrund zahlreicher Prozesse und Vollstreckungsverfahren Anhaltspunkte für

einen Vermögensverfall und prüfe, ob aus diesem Grund seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sei. Diese Mitteilung war mit der Aufforde-

rung verbunden, sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Diese

Frist hatte der Antragsteller verstreichen lassen. Deshalb hatte die Antragsgeg-

nerin ihn am 16. September 2006 erneut aufgefordert, innerhalb von vier Wo-

chen zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, was wieder nicht

geschah. Damit war abzusehen, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Schrei-

ben angesprochenen Prozesse und Vollstreckungsverfahren als Ausdruck des

Vermögensverfalls bewerten und einen Widerruf aussprechen würde. Ein An-

tragsteller, der Anhaltspunkte für den Erlass eines Widerrufsbescheids hat,

muss nach der Rechtsprechung des Senats Vorsorge dafür treffen, dass ihn ein

dann tatsächlich ergehender Widerrufsbescheid auch erreicht (Senat, Beschl. v.

29. Januar 1996, AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Feuerich/Weyland,

BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 55 a. E.).

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(2) Das stellte die Anweisung, die der Antragsteller erteilt haben will,

nicht sicher. Danach sollte das Schreiben im Falle seiner Abwesenheit auf den

Schreibtisch gelegt werden, wo es nach den Angaben des Antragstellers selbst

in andere Post oder Akten rutschen und außer Kontrolle geraten konnte, auch

wenn es gut sichtbar abgelegt war. Das musste jedenfalls bei den zu erwarten-

den Sendungen der Antragsgegnerin durch ergänzende Anweisung etwa zur

Vorabunterrichtung des Antragstellers bei Abwesenheit oder durch besondere

Vorkehrung bei der Ablage auf dem Schreibtisch verhindert werden. Die gebo-

tene Ergänzung seiner Anweisung hat der Antragsteller nicht vorgenommen.

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cc) Er hat zudem nicht sichergestellt, dass seine erteilte Anweisung tat-

sächlich eingehalten wurde. Das ergibt sich schon aus der eidesstattlichen Ver-

sicherung seiner Mitarbeiterin K. . Diese konnte nämlich nicht mehr sicher

sagen, ob sie den Brief tatsächlich, wie vorgesehen, gleich auf den Schreibtisch

gelegt oder entgegen der Anweisung doch zunächst im Empfang verwahrt hat.

Zu dieser Unsicherheit konnte es nur kommen, wenn die umgehende Ablage

solcher Sendungen auf dem Schreibtisch nicht selbstverständlich und die an-

weisungswidrige Ablage im Empfang eine im normalen Geschäftsgang anzu-

nehmende Alternative war. Die möglicherweise fehlende Kenntnis des An-

tragstellers von dem Widerrufsbescheid war daher auch aus diesem Grund je-

denfalls nicht unverschuldet.

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cc) Darauf, ob sich zusätzliche Anhaltspunkte für dieses Organisations-

defizit auch aus den Berichten des Abwicklers seiner Rechtsanwaltskanzlei und

des Verwalters seines Notariats ergeben, kommt es mithin nicht an. Es bedarf

auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller ausreichend rechtli-

ches Gehör zu diesen Berichten gewährt worden ist und ob der Kanzleiabwick-

ler (und der Notariatsverwalter) auch persönlich zu dem Inhalt ihrer Berichte zu

vernehmen waren.

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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die

Beteiligten darauf verzichtet haben.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 12/06 -