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BGH Beschluss vom 30.04.2007 – II ZB 4/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 4/06
BESCHLUSS
vom
30. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April
2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zu-
rückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht
begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbe-
gründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt
sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Se-
nat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenomme-
nen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte
auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen,
keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstin-
stanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne
rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -