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BGH Beschluss vom 30.04.2007 – II ZB 4/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 4/06

BESCHLUSS

vom

30. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April

2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zu-

rückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht

begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbe-

gründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt

sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Se-

nat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenomme-

nen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte

auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen,

keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstin-

stanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne

rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -