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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 70/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 70/07
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 30. März 2007 zurückzuversetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers
vom 23. März 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am
30. März 2007 vor. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Sachverhalt
(fürsorgliche Unterrichtung des Angeklagten über eine anonyme Anzeige im
Jahr 1997) ist in den Urteilsgründen abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der
Strafkammer ersichtlich berücksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklag-
ten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Ver-
trauen, das er eklatant missbrauchte.
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