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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 70/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 70/07

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 30. März 2007 zurückzuversetzen, wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers

vom 23. März 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am

30. März 2007 vor. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Sachverhalt

(fürsorgliche Unterrichtung des Angeklagten über eine anonyme Anzeige im

Jahr 1997) ist in den Urteilsgründen abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der

Strafkammer ersichtlich berücksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklag-

ten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Ver-

trauen, das er eklatant missbrauchte.

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