BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZR 106/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 106/03
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar
2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhö-
rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht
dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt
habe.
Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgründe
- mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei
dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch die-
sen widerlegt. Die Bezeichnung etwa übergangener Teile des Beschwerdevor-
bringens fehlt.
Soweit der Kläger sich auf angebliche Gehörsverletzungen durch die In-
stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem
Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige Befas-
sung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Rüge-
fähig sind nur Gehörsverstöße der letzten Instanz oder von dieser trotz Rüge
der Rechtsmittelbegründung übergangene Gehörsverstöße der Instanzgerichte.
Solche werden von der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Sie liegen im
Übrigen auch nicht vor, so dass eine zulässige Rüge in jeder Hinsicht unbe-
gründet wäre.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2001 - 23 O 522/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -