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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZR 106/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 106/03

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar

2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhö-

rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht

dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt

habe.

Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgründe

- mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei

dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch die-

sen widerlegt. Die Bezeichnung etwa übergangener Teile des Beschwerdevor-

bringens fehlt.

3

Soweit der Kläger sich auf angebliche Gehörsverletzungen durch die In-

stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem

Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige Befas-

sung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Rüge-

fähig sind nur Gehörsverstöße der letzten Instanz oder von dieser trotz Rüge

der Rechtsmittelbegründung übergangene Gehörsverstöße der Instanzgerichte.

Solche werden von der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Sie liegen im

Übrigen auch nicht vor, so dass eine zulässige Rüge in jeder Hinsicht unbe-

gründet wäre.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2001 - 23 O 522/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -