BGH Beschluss vom 04.05.2007 – II ZR 330/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
II ZR 330/05 (vormals: II ZR 346/03)
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen
oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer
bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war
ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter
Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2007
- II ZR 330/05 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis
zum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 € und für die Zeit da-
nach auf 2.227,55 € festgesetzt.
Gründe
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kos-
ten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die
bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist
hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom
26. Februar 2007 ergibt.
II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem In-
solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H.
gemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien
dazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Dar-
aus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein
Streitwert i.H.v. 2.227,55 €.
Ab der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bis-
her entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe
des Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16
"Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten höher sind als
2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -