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BGH Beschluss vom 11.05.2007 – AnwZ (B) 60/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 60/06

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und

Prof. Dr. Stüer

am 11. Mai 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 30. März 2006

wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-

tragsteller am 20. April 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem

am 12. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten

sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand, eingelegt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4

Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-

tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-

den, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden ge-

hindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).

3

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin

im Schriftsatz vom

25. September 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ge-

genüber der Antragsgegnerin, die bei ihm am 12. Mai 2006 nachfragte, warum

kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, telefonisch erklärt, dass er davon aus-

gegangen war, die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat, und dass er deshalb

gedacht habe, noch ausreichend Zeit für die sofortige Beschwerde zu haben.

Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines Ver-

fahrensbevollmächtigten vom 17. November 2006 nicht entgegengetreten. Da-

nach ist das Vorbringen des Antragstellers über den Geschehensablauf im

Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Mai 2006 nicht glaubhaft. Vielmehr ist da-

von auszugehen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein

Verschulden an der Fristversäumung traf, das sich der Antragsteller zurechnen

lassen muss (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

4

3. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Otten

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 30.03.2006 - I AGH 14/05 -