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BGH Beschluss vom 15.05.2007 – X ZR 20/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

X ZR 20/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen,

wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend ge-

macht wird und vorliegt.

BGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05 - Kammergericht

LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 15. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil

des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 zuge-

lassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein nicht ehelicher Sohn, strei-

ten darum, wem eine Forderung gegen die C. AG (nachfol-

gend: C. ) aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April

1987 mit der Rechtsvorgängerin der C. abgeschlossen hat. Der als …-

Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt,

der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Spargut-

haben ausgeschlossen sein sollte.

2

Die C. verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da

dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Ge-

7

schäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-

kunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten.

Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1 und sodann den Beklagten

zu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landge-

richt hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und

durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt.

Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers

das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Beru-

fungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts

zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen

diesen abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543

Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte am

7. Januar 2005 weder mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil

verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungs-

grund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen

der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig,

sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das

aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil

ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Geset-

zes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi-

11

sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP

1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).

2. Wird einer der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4

ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt dieser tat-

sächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a)

Ein Teil der Literatur vertritt allerdings die Auffassung, das Vorlie-

gen eines absoluten Revisionsgrundes rechtfertige als solches die Zulassung

der Revision nicht (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 547 Rdn. 2; Reichold in Tho-

mas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 5; Wenzel in MünchKomm ZPO, 2. Aufl.,

Akt.Bd. § 547 Rdn. 2; a.A. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdn. 15b; Pie-

kenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 921). Zur Begründung wird angeführt, die

Funktion der absoluten Revisionsgründe bestehe allein darin, dass die Ursäch-

lichkeit des als absoluter Revisionsgrund gekennzeichneten Verfahrensversto-

ßes

für

das

angefochtene Urteil

unwiderlegbar

vermutet werde

(Musielak/Ball aaO.).

b)

Dem ist jedoch nicht beizutreten.

Kennzeichnend für die absoluten Revisionsgründe ist nicht lediglich die

unwiderlegbare Vermutung der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die

Entscheidung. Vielmehr qualifiziert das Gesetz besonders schwerwiegende

Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe

(so auch Musielak/Ball,

Reichold und Wenzel, jeweils aaO. § 547 Rdn. 1). Dies wird auch daran sicht-

bar, dass die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 mit den Nich-

tigkeitsgründen des § 579 Abs. 1 ZPO übereinstimmen, die eine Wiederauf-

nahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils recht-

fertigen, weil es der Gesetzgeber für unzumutbar hält, von der unterlegenen

Partei zu verlangen, sich mit dem Urteil abzufinden (Grunsky in Stein/Jonas,

ZPO, 21. Aufl., Vor § 578 Rdn. 27).

12

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

dient über seinen sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden

Zweck, Divergenzen in den von der Rechtsprechung der Entscheidungsfindung

zugrunde gelegten Rechtssätzen zu vermeiden, auch dazu, die Korrektur von

Rechtsanwendungsfehlern zu ermöglichen, die über den Einzelfall hinaus die

Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 42, 46; 151, 221,

226; 154, 288, 294 f.). Abgesehen von denjenigen Fällen, in denen konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne eine Korrektur durch das Revisions-

gericht eine Wiederholung oder Nachahmung des Fehlers droht, liegt ein sol-

cher Rechtsanwendungsfehler insbesondere dann vor, wenn die Verletzung von

Verfahrensgrundrechten oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot geeignet

sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern (BGHZ

154, 288, 295 f.; Musielak/Ball aaO. § 543 Rdn. 8d m.w.N.).

13

Jedenfalls die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO

sind insoweit wie die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu behandeln. Die

nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts kann sich als

Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen;

die fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei kann deren Anspruch auf recht-

liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Unabhängig davon, ob es sich im

Einzelfall so verhält, macht der Gesetzgeber mit der Qualifikation schwerwie-

gender Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe und als Nichtigkeits-

gründe deutlich, dass es nicht erträglich erscheint, der betroffenen Partei abzu-

verlangen, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene

Entscheidung hinzunehmen. Es erschiene auch verfassungsrechtlich nicht un-

bedenklich, der Partei in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung

vorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfah-

ren zu verweisen.

14

Denn das Bundesverfassungsgericht hat es als "aus rechtsstaatlicher

Sicht auf Dauer schwer hinzunehmende(n) Zustand" bezeichnet, dass auch ein

offenkundiger Verfahrensfehler oder ein absoluter Revisionsgrund nach § 72

a.F. ArbGG die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht

rechtfertigte (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2163). Der Gesetzgeber hat dem mit

dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) dadurch

Rechnung getragen, dass er in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG bestimmt hat, dass die

Revision zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547

Nrn. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Nach der Begründung

des Gesetzentwurfs der Bundesregierung "entspricht" diese Regelung "der Er-

weiterung der Zulassungsgründe, wie sie im Bereich der allgemeinen Zivilge-

richtsbarkeit durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001

(BGBl. I, 1887) bereits eingeführt wurde" (BR-Drucks. 663/04, S. 47). Auch

kennen, worauf die amtliche Begründung weiter hinweist, einen entsprechenden

- sogar noch weiter gefassten - Zulassungsgrund des Verfahrensmangels.

15

Auch zur Vermeidung eines weder sachlich gebotenen noch nach dem

Vorstehenden dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auseinanderfal-

lens der Zulassungsgründe in den verschiedenen Verfahrensordnungen ist es

hiernach geboten, die Revision jedenfalls dann zuzulassen, wenn einer der ab-

soluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und

vorliegt.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -