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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – IV ZR 149/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 149/03

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Mai 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom

7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

1

Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Kläge-

Gründe

rin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsneh-

merin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis

genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht

zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen

Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in gro-

ber Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der

Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der

Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin

hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzver-

pflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhin-

dern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den

Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die

Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000

war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die

Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Ein-

wendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinrei-

chend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwid-

rigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weite-

res zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird

auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -