BGH Beschluss vom 16.05.2007 – IV ZR 149/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 149/03
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Mai 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Kläge-
Gründe
rin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsneh-
merin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis
genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht
zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen
Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in gro-
ber Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der
Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der
Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin
hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzver-
pflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhin-
dern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den
Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die
Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000
war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die
Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Ein-
wendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinrei-
chend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwid-
rigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weite-
res zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird
auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -