Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.05.2007 – StB 3/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
AK 6/07 und StB 3/07
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
_________________
StGB § 129 a Abs. 5
Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer
terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung die-
ser Vereinigung.
BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2007
gemäß § 304 Abs. 5, §§ 121, 122 StPO beschlossen:
1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07 - wird dahin geändert, dass der
Beschuldigte nicht der Unterstützung einer ausländischen terro-
ristischen Vereinigung in mindestens 40 Fällen, sondern des
Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische
terroristische Vereinigung in mindestens 26 Fällen dringend ver-
dächtig ist.
2. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt
wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zustän-
digen Gericht übertragen.
3. Die Beschwerde des Beschuldigten ist damit erledigt.
Gründe:
1
Der Beschuldigte ist am 10. Oktober 2006 festgenommen worden und
befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006
- 2 BGs 280/06, seit dem 8. März 2007 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07, der den
vorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist
der Vorwurf, der Beschuldigte habe vom 24. September 2005 bis zum
4. Oktober 2006 in zumindest 40 Fällen eine ausländische terroristische Verei-
nigung unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Mord oder Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fäl-
len des § 239 a oder des § 239 b StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB).
2
Der Beschuldigte hat gegen den ursprünglichen Haftbefehl Beschwerde
eingelegt und das Rechtsmittel auf den neuen Haftbefehl erstreckt, nachdem
dieser an dessen Stelle getreten ist. Der Ermittlungsrichter des Bundesge-
richtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegt die Sache
zugleich zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach
§§ 121, 122 StPO vor. Er ändert im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl ab
und hält die Untersuchungshaft aufrecht. Die Haftbeschwerde des Beschuldig-
ten findet damit ihre Erledigung.
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1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-
den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
Der Beschuldigte verbreitete in der Zeit vom 24. September 2005 bis
zum 4. Oktober 2006 von seinem Wohnsitz über eine Kommunikationssoftware
in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften
von Rädelsführern oder Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereini-
gungen Al-Qaeda und Al-Qaeda im Zweistromland. Er spielte entweder die Au-
diodateien in Echtzeit in dem Chatroom ab, stellte sie in Einzelfällen in den so
genannten Textchat ein oder machte diese Dateien über Links den Teilnehmern
zugänglich. In mindestens 40 Fällen verbreitete der Beschuldigte auf diese
Weise Texte, in denen im wesentlichen durch die Rädelsführer Bin Laden, Al-
Zarqawi und Al-Zawahiri zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Geg-
nern aufgerufen wurde oder bereits begangene terroristische Anschläge ge-
rechtfertigt wurden.
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2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Existenz, Tätigkeit
und Zusammensetzung der ausländischen terroristischen Vereinigungen aus
den im Haftbefehl näher aufgeführten Erkenntnissen. Hinsichtlich der Handlun-
gen des Beschuldigten folgt er im Wesentlichen aus den im Haftbefehl geschil-
derten Überwachungsmaßnahmen des Internetverkehrs. Dass es der Beschul-
digte war, der unter insgesamt neun verschiedenen Tarnnamen in dem
Chatroom agierte, folgt aus Erkenntnissen, die bei der Auswertung der beiden
tragbaren Computer des Beschuldigten, bei dessen längerfristiger Observation
und bei der Überwachung der Telekommunikation gewonnen wurden, sowie
aus Umständen, die im Rahmen eines früheren Ermittlungsverfahrens bekannt
geworden waren.
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3. Entgegen der vom Generalbundesanwalt und vom Ermittlungsrichter
des Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht erfüllt das Verhalten, dessen der
Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist, nicht
den Tatbestand des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereini-
gung (§ 129 b Abs. 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die vom
Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002,
BGBl I 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande-
rer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2836) vorgenommenen Ände-
rungen des § 129 a StGB schließen es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für
eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerk-
mal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um
Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die
Ziele der Vereinigung. Im Einzelnen:
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a) § 129 a StGB stellt mit den Tatbestandsvarianten des Unterstützens
einer terroristischen Vereinigung und des Werbens für eine solche auch Hand-
lungen unter Strafe, die durch außerhalb der Organisation Stehende begangen
werden. Obwohl derartige Taten gegenüber denjenigen des Gründens einer
terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im
Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1
ihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt in das StGB durch das Gesetz zur Än-
derung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom
18. August 1976, BGBl I 2181) zunächst für alle diese Taten dieselbe Strafe
angedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Erst durch
das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (vom 19. Dezember 1986, BGBl I
2566) hat der Gesetzgeber die Tatbestandsvarianten des Gründens und der
mitgliedschaftlichen Beteiligung mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des Unterstützens und
Werbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch für beide einheitlich bei
der Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren
belassen.
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Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz hat er den Tatbestand des
Werbens eingeschränkt; während bis dahin jede Art der Werbung für eine terro-
ristische Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das Werben
um Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Dem lag das Ziel zu Grunde, eine ge-
genüber der bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbe-
standsmerkmals des Werbens zu erreichen und dieses auf die Fälle zu be-
schränken, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschütz-
ten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die Pönalisierung erforderlich
sei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung
von der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des
Rechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Be-
schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002,
BTDrucks. 14/8893 S. 8). Eine Änderung der Strafandrohung für das Unterstüt-
zen sowie für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist hiermit nicht ver-
bunden worden.
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Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in
§ 129 a StGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbe-
standsalternativen des Unterstützens und des Werbens um Mitglieder oder Un-
terstützer vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unter-
stützung jeder der in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereini-
gungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der
Vereinigung (Unterstützung einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Or-
ganisationen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Unterstüt-
zung einer von Absatz 3 erfassten Organisation: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe). Demgegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in Fra-
ge steht, gemäß Absatz 5 Satz 2 der Neufassung allein das Werben um Mit-
glieder oder Unterstützer für eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Ver-
einigungen strafbar; die Strafandrohung hierfür ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren unverändert geblieben. Das Werben um Mitglieder
oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede
andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete
Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht.
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b) Während es nach den Fassungen des § 129 a StGB bis zum
34. Strafrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf den einheitlichen und uneinge-
schränkten Anwendungsbereich des Unterstützens und des Werbens sowie auf
die identische Strafandrohung nicht erforderlich war, eine auf die Förderung
einer terroristischen Vereinigung und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer
Ideologie und ihrer Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig einer der beiden
Tatbestandsvarianten zuzuordnen, ist es vor dem Hintergrund der geschilderten
Gesetzgebungsgeschichte, der dem Gesetz dadurch in seiner heute geltenden
Fassung verliehenen Systematik und insbesondere der nur noch eingeschränk-
ten Strafbarkeit des Werbens auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder
Unterstützer nunmehr unerlässlich, eine klare Abgrenzung zwischen § 129 a
Abs. 5 Satz 1 und § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB nF vorzunehmen.
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Nach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrift-
tum (s. insg. Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 60 i. V. m. § 129
Rdn. 81 ff. m. zahlr. w. N.) unterstützt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne
selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Be-
strebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die
Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zu-
sammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber
auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung
ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch
die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die
Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vor-
teil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der
Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezo-
gene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang.
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Diese Maßstäbe, die trotz einer gewissen - unvermeidlichen - begriffli-
chen Unschärfe (vgl. Miebach/Schäfer aaO Rdn. 82), das tatbestandliche Un-
recht ausreichend bestimmt umschreiben, würden es für sich nicht ausschlie-
ßen, auch solche Betätigungen, die der Sache nach Werbung um Mitglieder
oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung, aber auch um "Sympathie"
für deren Ideologie oder Ziele darstellen, dem Tatbestandsmerkmal der Unter-
stützung zu subsumieren. Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung
des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zu-
künftige terroristische Aktivitäten der "Rote Armee Fraktion" zustimmend darge-
stellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereini-
gung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beein-
flusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert
und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH
NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 1).
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Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten
werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem
Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung er-
schöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglie-
der oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche ter-
roristische Vereinigungen unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem ge-
genüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen
im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des
Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten weiterhin als Un-
terstützen im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die
abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Verei-
nigung zu stärken.
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c) Die demgegenüber vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom
2. Mai 2007 vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen:
aa) Soweit er darauf hinweist, dass für die Al-Qaeda und die Al-Qaeda
im Zweistromland die Verbreitung ihrer Propaganda wesentliches Element des
Kampfes sei und der Beschuldigte daher durch seine Betätigung als Multiplika-
tor dieser Propaganda gewichtige Beiträge zu diesem Kampf geleistet habe,
macht er in der Sache eine gesteigerte Strafwürdigkeit geltend. Über diese hat
in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte können das Straf-
bedürfnis im Rahmen der Auslegung nur berücksichtigen, soweit das Gesetz
dafür Raum lässt. Hier hat der Gesetzgeber derartige propagandistische Tätig-
keiten, wenn sie durch ein Nichtmitglied der Organisation begangen werden,
aber gerade vollständig und nicht nur etwa nach dem Maßstab ihrer mehr oder
weniger großen Nützlichkeit für die Vereinigung oder deren Ziele aus der Straf-
barkeit herausgenommen.
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bb) Der Generalbundesanwalt weist weiter darauf hin, dass das Unter-
stützen einer terroristischen Vereinigung in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 89;
29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 Rdn.
30; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 - § 129 Rdn. 17; von Bubnoff
in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 65; Miebach/Schäfer aaO Rdn. 81 m. w. N. auch zur
Gegenansicht) teilweise als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe
bezeichnet wird. Falls mit diesem Hinweis angedeutet werden soll, dass auch
jedes Werben für eine terroristische Vereinigung, das sich als Beihilfe zu einer
Tat nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB darstellt, als täterschaftliches Delikt im Sinne
des § 129 a Abs. 5 Satz 1 strafbar ist, könnte der Senat dem nicht folgen.
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Die Umschreibung der Tatvariante des Unterstützens einer terroristi-
schen Vereinigung als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe ist
erkennbar nicht als dogmatische Einordnung in dem Sinne zu verstehen, dass
ohne gesonderte Pönalisierung der Unterstützungshandlungen in § 129 a
Abs. 5 Satz 1 StGB diese stets als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu Tathandlun-
gen nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB strafbar wären. Denn zum einen bezieht sich
ein Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB stets auf die vorsätzliche
rechtswidrige Tat eines Haupttäters, während sich das Unterstützen gemäß
§ 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die Vereinigung als solche richtet und lediglich
nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu
der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds der Organisation darstellen
kann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass
die Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gefördert
oder erleichtert wird (BGH NJW 2007 384, 388 m. w. N.), während ein entspre-
chender Effekt der Unterstützungshandlung für die Vereinigung gerade nicht
notwendig ist.
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Hinzu kommt, dass der ausdrückliche und im Gesetz unmissverständlich
zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde. Danach
ist die in der Werbung um Mitglieder, Unterstützer oder Sympathie für eine ter-
roristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe zu täterschaftlichen terroristi-
schen Handlungen im Sinne des § 129 a Abs. 1 - 3 StGB durch § 129 a Abs. 5
Satz 2 StGB strafrechtlich privilegiert, nämlich im Falle der Sympathiewerbung
straflos, im Falle der Mitglieder- oder Unterstützerwerbung nur mit Freiheitsstra-
fe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht und dies auch nur, wenn um Mit-
glieder oder Unterstützer für Organisationen geworben wird, die dem § 129 a
Abs. 1 oder 2 StGB unterfallen. Dies darf nicht durch Anwendung des § 129 a
Abs. 5 Satz 1 StGB umgangen werden. Ob eine abweichende Beurteilung ge-
rechtfertigt wäre, wenn in einem Einzelfall einmal festgestellt werden könnte,
dass das Werben der Organisation tatsächlich einen messbaren Vorteil ge-
bracht, etwa nachweislich zum Beitritt eines neuen Mitglieds geführt hat, bedarf
hier keiner Entscheidung; denn die Ermittlungen ergeben keinen Anhaltspunkt
dafür, dass durch die Tätigkeit des Beschuldigten den beiden terroristischen
Vereinigungen ein derartiger konkreter Vorteil erwachsen wäre.
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Hier ist zudem schon rein tatsächlich eine Beihilfehandlung des Beschul-
digten zu den mitgliedschaftlichen Betätigungsakten der Rädelsführer und sons-
tigen Mitglieder der beiden terroristischen Vereinigungen nicht feststellbar, die
an der Herstellung der Dateien sowie deren Bereitstellung im Internet beteiligt
waren; denn es ist nicht erkennbar, dass diese Taten in ihrer konkreten Gestalt
durch die Weiterverbreitung der Dateien in irgendeiner Form gefördert oder er-
leichtert worden wären. Das Weiterverbreiten durch den Beschuldigten knüpft
an diese Vortaten an, fördert sie aber nicht mehr.
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cc) Auch soweit der Generalbundesanwalt weiterhin darauf verweist,
dass das Verhalten des Beschuldigten deswegen als Unterstützung der beiden
terroristischen Vereinigungen und nicht als Werben für diese einzustufen sei,
weil er lediglich die Dateien im Internet weiterverbreitet habe, nicht aber mit
ausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen für deren Inhalte eingetreten sei,
kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erwägungen finden schon im Ergebnis
der Ermittlungen keine Grundlage. Diese belegen zum einen eine Mehrzahl
derartiger Äußerungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus
den Gesamtumständen seiner Besuche und Aktivitäten in dem Chatroom für
alle anderen dortigen Besucher sein befürwortendes Eintreten für die Inhalte
der von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. BGHSt 43, 41, 46).
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Davon abgesehen ist eine derartige ausdrücklich befürwortende Stel-
lungnahme zum Inhalt der weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber nicht einmal
erforderlich. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des § 129 a Abs. 5 Satz 2
StGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterver-
breiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungsäußerung den weiteren Besu-
chern des Chatrooms zugänglich machen wollte (vgl. BGHSt 36, 363, 367 f.).
Dies steht nach den bisherigen Ermittlungen nicht in Zweifel.
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Letztlich würde diese Argumentation des Generalbundesanwalts in Fäl-
len der hier zu beurteilenden Art aber auch zu in sich nicht stimmigen Ergebnis-
sen führen. Die Weiterverbreitung fremder Äußerungen, deren Inhalt propagan-
distisch um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung oder
für deren Ideologie und Ziele wirbt, wäre gemäß § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB als
Unterstützung der Organisation strafbar, wenn die Weiterverbreitung nicht mit
eigenen befürwortenden Stellungnahmen verbunden ist. Dagegen wäre das
Verhalten straflos oder nur mit geringerer Strafe bedroht, wenn solche aus-
drücklich befürwortenden Stellungnahmen hinzugefügt werden. Da durch sie die
Wirkung der Weiterverbreitung und damit das Maß des Rechtsgutsangriffs aber
im Allgemeinen eher verstärkt werden, wären die Ergebnisse der vom General-
bundesanwalt befürworteten Argumentation nicht mehr plausibel.
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4. Der Beschuldigte ist vielmehr dringend verdächtig, in mindestens 26
Fällen für eine ausländische terroristische Vereinigung um Mitglieder oder Un-
terstützer geworben zu haben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 Satz 2,
24
a) Um Mitglieder für eine der in § 129 a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten
terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen
bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti-
gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-
schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-
gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit-
glied in die Organisation einzugliedern.
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Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete
Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Er-
folg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere
als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der
Strafbarkeit erfasst.
26
Nicht mehr ausreichend sind demgegenüber das befürwortende Eintre-
ten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der
aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie,
aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die
gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von
Straftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der
Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer
gewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein allge-
mein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen
Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht
aus. Auch die Aufforderung, sich dem Djihad anzuschließen, genügt für sich
genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehre-
rer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von
islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereini-
gungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum Djihad
nur gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig he-
rausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt,
die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der reprä-
sentierten Vereinigung.
27
Ist dies der Fall, so wird die Strafbarkeit allerdings nicht dadurch ausge-
schlossen, dass die Äußerung als Werbung um Mitglieder oder Unterstützer
auch für andere - ideologisch gleichgesinnte - Vereinigungen verstanden wer-
den kann oder gleichzeitig auch deren Tätigkeit preist sowie zu deren Fortset-
zung aufruft.
28
Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um
Mitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen - sei dieser
selbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht -, so
macht er sich nur dann nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumin-
dest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und
als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will.
Wer die Äußerung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken -
weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig.
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschuldigte hier jedenfalls in 26 der
vom Haftbefehl erfassten Taten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer
für die terroristischen Vereinigungen Al-Qaeda oder Al-Qaeda im Zweistrom-
land dringend verdächtig (Nrn. 2, 4, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,
25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Haftbefehls). In diesen Fäl-
len hat er jeweils die in Dateien enthaltenen Reden der Rädelsführer dieser
Vereinigungen - Bin Laden, Al-Zawahiri, Al-Zarqawi und Al-Muhadjer - den Be-
suchern des Chatrooms zugänglich gemacht. Die Äußerungen der genannten
Rädelsführer waren nach ihrer Gesamtaussage unverkennbar nicht nur darauf
gerichtet, allgemein Propaganda für den Djihad und ungenannte Vereinigungen
zu treiben, die sich diesem verschrieben haben; ihr Anliegen beschränkte sich
auch nicht darauf, terroristische Anschläge zu rechtfertigen oder anzukündigen.
Im Vordergrund stand vielmehr der Zweck, gezielt neue Teilnehmer oder Unter-
stützer für diesen Kampf zu gewinnen. Unter den hier gegebenen Umständen,
insbesondere aufgrund der herausgehobenen Stellung der allgemein, vor allem
in islamistisch orientierten Kreisen bekannten Rädelsführer kann dabei kein
Zweifel daran bestehen, dass diese Werbung vorrangig darauf gerichtet war,
Mitglieder oder Unterstützer gerade für die durch sie jeweils repräsentierten
Vereinigungen zu rekrutieren. Dass sie dabei aufgrund ihres ideologischen
Dogmas des weltumspannenden Heiligen Krieges gegen die Westliche Welt,
namentlich gegen "Amerikaner und Juden" sowie deren "Helfers-Helfer", zu ei-
ner umfassenden Förderung des Djihad aufriefen und damit notwendigerweise
gleichzeitig für Sympathie, aber auch um Mitglieder und Unterstützer für ent-
sprechend ausgerichtete andere Organisationen warben, tritt demgegenüber in
den Hintergrund und ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang.
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Diese werbenden Reden hat sich der Beschuldigte zu eigen gemacht.
Soweit dies nicht schon dadurch geschehen ist, dass er den entsprechenden
Dateien eigene befürwortende Stellungnahmen beigefügt hat, ergibt sich dies
aus den Gesamtumständen seines Tuns. Denn schon durch die Gestaltung und
Ausrichtung des Chatrooms war für deren Besucher unverkennbar, dass dieje-
nigen, die dort derartige Dateien zugänglich machten, die in diesen enthaltenen
Erklärungen guthießen und als eigene Botschaften weitergaben. Ein abwei-
chendes Verständnis ließe sich weder mit dem Inhalt der Reden noch mit dem
Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Unter diesen Umständen
kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es
sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen
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handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG da-
her die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell
auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche
Relevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).
c) Hingegen kann in der Verbreitung der übrigen Reden kein Werben im
Sinne von § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB gesehen werden.
Es handelt sich dabei um Texte, die entweder nicht konkret zur Teilnah-
me Außenstehender am Kampf auffordern, oder lediglich allgemeine religiöse
oder politische Erörterungen enthalten oder begangene Anschläge rechtfertigen
bzw. beschreiben. Ihnen kann daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ent-
nommen werden, dass sie auf das Gewinnen von Mitgliedern oder Unterstüt-
zern für die Al-Qaeda oder die Al-Qaeda im Zweistromland ausgerichtet sind.
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5. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs entsprechend abgeändert. Die
Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten ist derzeit auch unter die-
ser veränderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt.
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a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch wenn der Tatbestand
des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer mit einem geringeren Strafrah-
men versehen ist, besteht angesichts der Vielzahl der Taten eine Anreiz zur
Flucht gebende Straferwartung. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Er-
wägungen im vorbezeichneten Haftbefehl, die durch das Vorbringen der Vertei-
digung nicht entkräftet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Be-
schuldigte derzeit bereit wäre, mit seiner Familie wieder in den Irak umzusie-
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deln. Er kann sich dem Verfahren auch dadurch entziehen, dass er das Land
ohne seine Familie verlässt, wie er es bereits einmal getan hat.
Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO vermögen die Flucht-
gefahr nicht auszuräumen.
b) Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat
ein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren durch die Ermittlungsbehörden um-
fangreiche Beweismittel, insbesondere die im Zusammenhang mit der Verhaf-
tung des Beschuldigten sichergestellten beiden tragbaren Computer sowie wei-
tere Datenspeicher, zu sichten und auszuwerten. Der überwachte Internetver-
kehr umfasst ein Datenvolumen von 318 Gigabyte, von dem 14 Gigabyte Daten
mit Textchat und mit im Chatroom in Echtzeit abgespielten Reden überprüft
wurden. Da die Kommunikation größtenteils auf Arabisch, im Übrigen in einem
kurdischen Dialekt geführt wurde, war diese Auswertung besonders zeitrau-
bend. Der Einwand der Verteidigung, der Generalbundesanwalt hätte über die
Auswertung des Internetverkehrs bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung verfügt
und deshalb unverzüglich die Anklage erheben müssen, trifft nicht zu, was sich
schon daraus ergibt, dass die Vorwürfe in dem neuen Haftbefehl unter dem
Eindruck inzwischen hinzugewonnener Erkenntnisse detaillierter sind. Der Ge-
neralbundesanwalt erstellt derzeit die Anklage, mit deren unverzüglicher Erhe-
bung der Senat rechnet.
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6. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach
§§ 121, 122 StPO wird die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegenstandslos.
Sie ist für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 122 Rdn. 18).
Tolksdorf Pfister Becker