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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – StB 3/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

AK 6/07 und StB 3/07

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

_________________

StGB § 129 a Abs. 5

Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer

terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung die-

ser Vereinigung.

BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des

Bundesgerichtshofs

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2007

gemäß § 304 Abs. 5, §§ 121, 122 StPO beschlossen:

1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

vom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07 - wird dahin geändert, dass der

Beschuldigte nicht der Unterstützung einer ausländischen terro-

ristischen Vereinigung in mindestens 40 Fällen, sondern des

Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische

terroristische Vereinigung in mindestens 26 Fällen dringend ver-

dächtig ist.

2. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-

gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt

wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zustän-

digen Gericht übertragen.

3. Die Beschwerde des Beschuldigten ist damit erledigt.

Gründe:

1

Der Beschuldigte ist am 10. Oktober 2006 festgenommen worden und

befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006

- 2 BGs 280/06, seit dem 8. März 2007 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2007 - 2 BGs 43/07, der den

vorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist

der Vorwurf, der Beschuldigte habe vom 24. September 2005 bis zum

4. Oktober 2006 in zumindest 40 Fällen eine ausländische terroristische Verei-

nigung unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

Mord oder Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fäl-

len des § 239 a oder des § 239 b StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB).

2

Der Beschuldigte hat gegen den ursprünglichen Haftbefehl Beschwerde

eingelegt und das Rechtsmittel auf den neuen Haftbefehl erstreckt, nachdem

dieser an dessen Stelle getreten ist. Der Ermittlungsrichter des Bundesge-

richtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegt die Sache

zugleich zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach

§§ 121, 122 StPO vor. Er ändert im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl ab

und hält die Untersuchungshaft aufrecht. Die Haftbeschwerde des Beschuldig-

ten findet damit ihre Erledigung.

3

4

1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-

den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

Der Beschuldigte verbreitete in der Zeit vom 24. September 2005 bis

zum 4. Oktober 2006 von seinem Wohnsitz über eine Kommunikationssoftware

in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften

von Rädelsführern oder Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereini-

gungen Al-Qaeda und Al-Qaeda im Zweistromland. Er spielte entweder die Au-

diodateien in Echtzeit in dem Chatroom ab, stellte sie in Einzelfällen in den so

genannten Textchat ein oder machte diese Dateien über Links den Teilnehmern

zugänglich. In mindestens 40 Fällen verbreitete der Beschuldigte auf diese

Weise Texte, in denen im wesentlichen durch die Rädelsführer Bin Laden, Al-

Zarqawi und Al-Zawahiri zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Geg-

nern aufgerufen wurde oder bereits begangene terroristische Anschläge ge-

rechtfertigt wurden.

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2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Existenz, Tätigkeit

und Zusammensetzung der ausländischen terroristischen Vereinigungen aus

den im Haftbefehl näher aufgeführten Erkenntnissen. Hinsichtlich der Handlun-

gen des Beschuldigten folgt er im Wesentlichen aus den im Haftbefehl geschil-

derten Überwachungsmaßnahmen des Internetverkehrs. Dass es der Beschul-

digte war, der unter insgesamt neun verschiedenen Tarnnamen in dem

Chatroom agierte, folgt aus Erkenntnissen, die bei der Auswertung der beiden

tragbaren Computer des Beschuldigten, bei dessen längerfristiger Observation

und bei der Überwachung der Telekommunikation gewonnen wurden, sowie

aus Umständen, die im Rahmen eines früheren Ermittlungsverfahrens bekannt

geworden waren.

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3. Entgegen der vom Generalbundesanwalt und vom Ermittlungsrichter

des Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht erfüllt das Verhalten, dessen der

Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist, nicht

den Tatbestand des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereini-

gung (§ 129 b Abs. 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die vom

Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002,

BGBl I 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des

Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande-

rer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2836) vorgenommenen Ände-

rungen des § 129 a StGB schließen es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für

eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerk-

mal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um

Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die

Ziele der Vereinigung. Im Einzelnen:

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a) § 129 a StGB stellt mit den Tatbestandsvarianten des Unterstützens

einer terroristischen Vereinigung und des Werbens für eine solche auch Hand-

lungen unter Strafe, die durch außerhalb der Organisation Stehende begangen

werden. Obwohl derartige Taten gegenüber denjenigen des Gründens einer

terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im

Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1

ihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt in das StGB durch das Gesetz zur Än-

derung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom

18. August 1976, BGBl I 2181) zunächst für alle diese Taten dieselbe Strafe

angedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Erst durch

das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (vom 19. Dezember 1986, BGBl I

2566) hat der Gesetzgeber die Tatbestandsvarianten des Gründens und der

mitgliedschaftlichen Beteiligung mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des Unterstützens und

Werbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch für beide einheitlich bei

der Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren

belassen.

8

Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz hat er den Tatbestand des

Werbens eingeschränkt; während bis dahin jede Art der Werbung für eine terro-

ristische Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das Werben

um Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Dem lag das Ziel zu Grunde, eine ge-

genüber der bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbe-

standsmerkmals des Werbens zu erreichen und dieses auf die Fälle zu be-

schränken, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschütz-

ten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die Pönalisierung erforderlich

sei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung

von der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des

Rechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Be-

schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002,

BTDrucks. 14/8893 S. 8). Eine Änderung der Strafandrohung für das Unterstüt-

zen sowie für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist hiermit nicht ver-

bunden worden.

9

Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in

§ 129 a StGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbe-

standsalternativen des Unterstützens und des Werbens um Mitglieder oder Un-

terstützer vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unter-

stützung jeder der in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereini-

gungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der

Vereinigung (Unterstützung einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Or-

ganisationen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Unterstüt-

zung einer von Absatz 3 erfassten Organisation: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-

ren oder Geldstrafe). Demgegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in Fra-

ge steht, gemäß Absatz 5 Satz 2 der Neufassung allein das Werben um Mit-

glieder oder Unterstützer für eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Ver-

einigungen strafbar; die Strafandrohung hierfür ist mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren unverändert geblieben. Das Werben um Mitglieder

oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede

andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete

Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht.

10

b) Während es nach den Fassungen des § 129 a StGB bis zum

34. Strafrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf den einheitlichen und uneinge-

schränkten Anwendungsbereich des Unterstützens und des Werbens sowie auf

die identische Strafandrohung nicht erforderlich war, eine auf die Förderung

einer terroristischen Vereinigung und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer

Ideologie und ihrer Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig einer der beiden

Tatbestandsvarianten zuzuordnen, ist es vor dem Hintergrund der geschilderten

Gesetzgebungsgeschichte, der dem Gesetz dadurch in seiner heute geltenden

Fassung verliehenen Systematik und insbesondere der nur noch eingeschränk-

ten Strafbarkeit des Werbens auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder

Unterstützer nunmehr unerlässlich, eine klare Abgrenzung zwischen § 129 a

Abs. 5 Satz 1 und § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB nF vorzunehmen.

11

Nach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrift-

tum (s. insg. Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 60 i. V. m. § 129

Rdn. 81 ff. m. zahlr. w. N.) unterstützt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne

selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Be-

strebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die

Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zu-

sammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber

auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung

ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch

die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die

Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vor-

teil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der

Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezo-

gene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang.

12

Diese Maßstäbe, die trotz einer gewissen - unvermeidlichen - begriffli-

chen Unschärfe (vgl. Miebach/Schäfer aaO Rdn. 82), das tatbestandliche Un-

recht ausreichend bestimmt umschreiben, würden es für sich nicht ausschlie-

ßen, auch solche Betätigungen, die der Sache nach Werbung um Mitglieder

oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung, aber auch um "Sympathie"

für deren Ideologie oder Ziele darstellen, dem Tatbestandsmerkmal der Unter-

stützung zu subsumieren. Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung

des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zu-

künftige terroristische Aktivitäten der "Rote Armee Fraktion" zustimmend darge-

stellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereini-

gung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beein-

flusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert

und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH

NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 1).

13

Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten

werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem

Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung er-

schöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglie-

der oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche ter-

roristische Vereinigungen unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem ge-

genüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen

im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des

Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten weiterhin als Un-

terstützen im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die

abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Verei-

nigung zu stärken.

14

15

c) Die demgegenüber vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

2. Mai 2007 vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

aa) Soweit er darauf hinweist, dass für die Al-Qaeda und die Al-Qaeda

im Zweistromland die Verbreitung ihrer Propaganda wesentliches Element des

Kampfes sei und der Beschuldigte daher durch seine Betätigung als Multiplika-

tor dieser Propaganda gewichtige Beiträge zu diesem Kampf geleistet habe,

macht er in der Sache eine gesteigerte Strafwürdigkeit geltend. Über diese hat

in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte können das Straf-

bedürfnis im Rahmen der Auslegung nur berücksichtigen, soweit das Gesetz

dafür Raum lässt. Hier hat der Gesetzgeber derartige propagandistische Tätig-

keiten, wenn sie durch ein Nichtmitglied der Organisation begangen werden,

aber gerade vollständig und nicht nur etwa nach dem Maßstab ihrer mehr oder

weniger großen Nützlichkeit für die Vereinigung oder deren Ziele aus der Straf-

barkeit herausgenommen.

16

bb) Der Generalbundesanwalt weist weiter darauf hin, dass das Unter-

stützen einer terroristischen Vereinigung in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 89;

29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 Rdn.

30; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 - § 129 Rdn. 17; von Bubnoff

in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 65; Miebach/Schäfer aaO Rdn. 81 m. w. N. auch zur

Gegenansicht) teilweise als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe

bezeichnet wird. Falls mit diesem Hinweis angedeutet werden soll, dass auch

jedes Werben für eine terroristische Vereinigung, das sich als Beihilfe zu einer

Tat nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB darstellt, als täterschaftliches Delikt im Sinne

des § 129 a Abs. 5 Satz 1 strafbar ist, könnte der Senat dem nicht folgen.

17

Die Umschreibung der Tatvariante des Unterstützens einer terroristi-

schen Vereinigung als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe ist

erkennbar nicht als dogmatische Einordnung in dem Sinne zu verstehen, dass

ohne gesonderte Pönalisierung der Unterstützungshandlungen in § 129 a

Abs. 5 Satz 1 StGB diese stets als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu Tathandlun-

gen nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB strafbar wären. Denn zum einen bezieht sich

ein Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB stets auf die vorsätzliche

rechtswidrige Tat eines Haupttäters, während sich das Unterstützen gemäß

§ 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die Vereinigung als solche richtet und lediglich

nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu

der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds der Organisation darstellen

kann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass

die Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gefördert

oder erleichtert wird (BGH NJW 2007 384, 388 m. w. N.), während ein entspre-

chender Effekt der Unterstützungshandlung für die Vereinigung gerade nicht

notwendig ist.

18

Hinzu kommt, dass der ausdrückliche und im Gesetz unmissverständlich

zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde. Danach

ist die in der Werbung um Mitglieder, Unterstützer oder Sympathie für eine ter-

roristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe zu täterschaftlichen terroristi-

schen Handlungen im Sinne des § 129 a Abs. 1 - 3 StGB durch § 129 a Abs. 5

Satz 2 StGB strafrechtlich privilegiert, nämlich im Falle der Sympathiewerbung

straflos, im Falle der Mitglieder- oder Unterstützerwerbung nur mit Freiheitsstra-

fe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht und dies auch nur, wenn um Mit-

glieder oder Unterstützer für Organisationen geworben wird, die dem § 129 a

Abs. 1 oder 2 StGB unterfallen. Dies darf nicht durch Anwendung des § 129 a

Abs. 5 Satz 1 StGB umgangen werden. Ob eine abweichende Beurteilung ge-

rechtfertigt wäre, wenn in einem Einzelfall einmal festgestellt werden könnte,

dass das Werben der Organisation tatsächlich einen messbaren Vorteil ge-

bracht, etwa nachweislich zum Beitritt eines neuen Mitglieds geführt hat, bedarf

hier keiner Entscheidung; denn die Ermittlungen ergeben keinen Anhaltspunkt

dafür, dass durch die Tätigkeit des Beschuldigten den beiden terroristischen

Vereinigungen ein derartiger konkreter Vorteil erwachsen wäre.

19

Hier ist zudem schon rein tatsächlich eine Beihilfehandlung des Beschul-

digten zu den mitgliedschaftlichen Betätigungsakten der Rädelsführer und sons-

tigen Mitglieder der beiden terroristischen Vereinigungen nicht feststellbar, die

an der Herstellung der Dateien sowie deren Bereitstellung im Internet beteiligt

waren; denn es ist nicht erkennbar, dass diese Taten in ihrer konkreten Gestalt

durch die Weiterverbreitung der Dateien in irgendeiner Form gefördert oder er-

leichtert worden wären. Das Weiterverbreiten durch den Beschuldigten knüpft

an diese Vortaten an, fördert sie aber nicht mehr.

20

cc) Auch soweit der Generalbundesanwalt weiterhin darauf verweist,

dass das Verhalten des Beschuldigten deswegen als Unterstützung der beiden

terroristischen Vereinigungen und nicht als Werben für diese einzustufen sei,

weil er lediglich die Dateien im Internet weiterverbreitet habe, nicht aber mit

ausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen für deren Inhalte eingetreten sei,

kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erwägungen finden schon im Ergebnis

der Ermittlungen keine Grundlage. Diese belegen zum einen eine Mehrzahl

derartiger Äußerungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus

den Gesamtumständen seiner Besuche und Aktivitäten in dem Chatroom für

alle anderen dortigen Besucher sein befürwortendes Eintreten für die Inhalte

der von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. BGHSt 43, 41, 46).

21

Davon abgesehen ist eine derartige ausdrücklich befürwortende Stel-

lungnahme zum Inhalt der weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber nicht einmal

erforderlich. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des § 129 a Abs. 5 Satz 2

StGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterver-

breiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungsäußerung den weiteren Besu-

chern des Chatrooms zugänglich machen wollte (vgl. BGHSt 36, 363, 367 f.).

Dies steht nach den bisherigen Ermittlungen nicht in Zweifel.

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Letztlich würde diese Argumentation des Generalbundesanwalts in Fäl-

len der hier zu beurteilenden Art aber auch zu in sich nicht stimmigen Ergebnis-

sen führen. Die Weiterverbreitung fremder Äußerungen, deren Inhalt propagan-

distisch um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung oder

für deren Ideologie und Ziele wirbt, wäre gemäß § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB als

Unterstützung der Organisation strafbar, wenn die Weiterverbreitung nicht mit

eigenen befürwortenden Stellungnahmen verbunden ist. Dagegen wäre das

Verhalten straflos oder nur mit geringerer Strafe bedroht, wenn solche aus-

drücklich befürwortenden Stellungnahmen hinzugefügt werden. Da durch sie die

Wirkung der Weiterverbreitung und damit das Maß des Rechtsgutsangriffs aber

im Allgemeinen eher verstärkt werden, wären die Ergebnisse der vom General-

bundesanwalt befürworteten Argumentation nicht mehr plausibel.

23

4. Der Beschuldigte ist vielmehr dringend verdächtig, in mindestens 26

Fällen für eine ausländische terroristische Vereinigung um Mitglieder oder Un-

terstützer geworben zu haben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 Satz 2,

§ 129 b Abs. 1 StGB).

24

a) Um Mitglieder für eine der in § 129 a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten

terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen

bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti-

gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-

schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-

gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit-

glied in die Organisation einzugliedern.

25

Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete

Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Er-

folg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere

als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der

Strafbarkeit erfasst.

26

Nicht mehr ausreichend sind demgegenüber das befürwortende Eintre-

ten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der

aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie,

aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die

gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von

Straftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der

Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer

gewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein allge-

mein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen

Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht

aus. Auch die Aufforderung, sich dem Djihad anzuschließen, genügt für sich

genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehre-

rer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von

islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereini-

gungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum Djihad

nur gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig he-

rausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt,

die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der reprä-

sentierten Vereinigung.

27

Ist dies der Fall, so wird die Strafbarkeit allerdings nicht dadurch ausge-

schlossen, dass die Äußerung als Werbung um Mitglieder oder Unterstützer

auch für andere - ideologisch gleichgesinnte - Vereinigungen verstanden wer-

den kann oder gleichzeitig auch deren Tätigkeit preist sowie zu deren Fortset-

zung aufruft.

28

Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um

Mitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen - sei dieser

selbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht -, so

macht er sich nur dann nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumin-

dest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und

als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will.

Wer die Äußerung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken -

weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig.

29

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschuldigte hier jedenfalls in 26 der

vom Haftbefehl erfassten Taten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer

für die terroristischen Vereinigungen Al-Qaeda oder Al-Qaeda im Zweistrom-

land dringend verdächtig (Nrn. 2, 4, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,

25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Haftbefehls). In diesen Fäl-

len hat er jeweils die in Dateien enthaltenen Reden der Rädelsführer dieser

Vereinigungen - Bin Laden, Al-Zawahiri, Al-Zarqawi und Al-Muhadjer - den Be-

suchern des Chatrooms zugänglich gemacht. Die Äußerungen der genannten

Rädelsführer waren nach ihrer Gesamtaussage unverkennbar nicht nur darauf

gerichtet, allgemein Propaganda für den Djihad und ungenannte Vereinigungen

zu treiben, die sich diesem verschrieben haben; ihr Anliegen beschränkte sich

auch nicht darauf, terroristische Anschläge zu rechtfertigen oder anzukündigen.

Im Vordergrund stand vielmehr der Zweck, gezielt neue Teilnehmer oder Unter-

stützer für diesen Kampf zu gewinnen. Unter den hier gegebenen Umständen,

insbesondere aufgrund der herausgehobenen Stellung der allgemein, vor allem

in islamistisch orientierten Kreisen bekannten Rädelsführer kann dabei kein

Zweifel daran bestehen, dass diese Werbung vorrangig darauf gerichtet war,

Mitglieder oder Unterstützer gerade für die durch sie jeweils repräsentierten

Vereinigungen zu rekrutieren. Dass sie dabei aufgrund ihres ideologischen

Dogmas des weltumspannenden Heiligen Krieges gegen die Westliche Welt,

namentlich gegen "Amerikaner und Juden" sowie deren "Helfers-Helfer", zu ei-

ner umfassenden Förderung des Djihad aufriefen und damit notwendigerweise

gleichzeitig für Sympathie, aber auch um Mitglieder und Unterstützer für ent-

sprechend ausgerichtete andere Organisationen warben, tritt demgegenüber in

den Hintergrund und ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang.

30

Diese werbenden Reden hat sich der Beschuldigte zu eigen gemacht.

Soweit dies nicht schon dadurch geschehen ist, dass er den entsprechenden

Dateien eigene befürwortende Stellungnahmen beigefügt hat, ergibt sich dies

aus den Gesamtumständen seines Tuns. Denn schon durch die Gestaltung und

Ausrichtung des Chatrooms war für deren Besucher unverkennbar, dass dieje-

nigen, die dort derartige Dateien zugänglich machten, die in diesen enthaltenen

Erklärungen guthießen und als eigene Botschaften weitergaben. Ein abwei-

chendes Verständnis ließe sich weder mit dem Inhalt der Reden noch mit dem

Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Unter diesen Umständen

kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es

sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen

31

32

handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG da-

her die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell

auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche

Relevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).

c) Hingegen kann in der Verbreitung der übrigen Reden kein Werben im

Sinne von § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB gesehen werden.

Es handelt sich dabei um Texte, die entweder nicht konkret zur Teilnah-

me Außenstehender am Kampf auffordern, oder lediglich allgemeine religiöse

oder politische Erörterungen enthalten oder begangene Anschläge rechtfertigen

bzw. beschreiben. Ihnen kann daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ent-

nommen werden, dass sie auf das Gewinnen von Mitgliedern oder Unterstüt-

zern für die Al-Qaeda oder die Al-Qaeda im Zweistromland ausgerichtet sind.

33

5. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs entsprechend abgeändert. Die

Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten ist derzeit auch unter die-

ser veränderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt.

34

a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch wenn der Tatbestand

des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer mit einem geringeren Strafrah-

men versehen ist, besteht angesichts der Vielzahl der Taten eine Anreiz zur

Flucht gebende Straferwartung. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Er-

wägungen im vorbezeichneten Haftbefehl, die durch das Vorbringen der Vertei-

digung nicht entkräftet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Be-

schuldigte derzeit bereit wäre, mit seiner Familie wieder in den Irak umzusie-

35

36

deln. Er kann sich dem Verfahren auch dadurch entziehen, dass er das Land

ohne seine Familie verlässt, wie er es bereits einmal getan hat.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO vermögen die Flucht-

gefahr nicht auszuräumen.

b) Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat

ein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren durch die Ermittlungsbehörden um-

fangreiche Beweismittel, insbesondere die im Zusammenhang mit der Verhaf-

tung des Beschuldigten sichergestellten beiden tragbaren Computer sowie wei-

tere Datenspeicher, zu sichten und auszuwerten. Der überwachte Internetver-

kehr umfasst ein Datenvolumen von 318 Gigabyte, von dem 14 Gigabyte Daten

mit Textchat und mit im Chatroom in Echtzeit abgespielten Reden überprüft

wurden. Da die Kommunikation größtenteils auf Arabisch, im Übrigen in einem

kurdischen Dialekt geführt wurde, war diese Auswertung besonders zeitrau-

bend. Der Einwand der Verteidigung, der Generalbundesanwalt hätte über die

Auswertung des Internetverkehrs bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung verfügt

und deshalb unverzüglich die Anklage erheben müssen, trifft nicht zu, was sich

schon daraus ergibt, dass die Vorwürfe in dem neuen Haftbefehl unter dem

Eindruck inzwischen hinzugewonnener Erkenntnisse detaillierter sind. Der Ge-

neralbundesanwalt erstellt derzeit die Anklage, mit deren unverzüglicher Erhe-

bung der Senat rechnet.

37

6. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach

§§ 121, 122 StPO wird die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegenstandslos.

Sie ist für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 122 Rdn. 18).

Tolksdorf Pfister Becker