Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2007 – AnwZ (B) 47/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/06

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2007

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landge-

richt A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstel-

lers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss

vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers.

2

Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich-

tet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Ja-

nuar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

3

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-

digt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Er-

ledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch

über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO,

§ 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B)

30/03 n.v.).

4

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,

die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-

herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Terno Otten Ernemann Frellesen

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 16/05 (II 10) -