BGH Beschluss vom 18.05.2007 – AnwZ (B) 47/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/06
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2007
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landge-
richt A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstel-
lers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss
vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich-
tet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Ja-
nuar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-
digt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Er-
ledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch
über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO,
§ 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B)
30/03 n.v.).
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-
herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Terno Otten Ernemann Frellesen
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 16/05 (II 10) -