Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2007 – AnwZ (B) 58/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 58/06

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 18. Mai 2007

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-

richtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-

schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen

Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-

schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-

messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Hirsch

Otten

Frellesen

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 AGH 10/05 -