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BGH Beschluss vom 18.05.2007 – AnwZ (B) 58/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 58/06
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 18. Mai 2007
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-
schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-
messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 AGH 10/05 -