BGH Beschluss vom 22.05.2007 – AnwZ (B) 88/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 88/05
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2007
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr.
Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappel-
hoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 22. Mai 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 21. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief am 3. Juni 2004 die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Dagegen bean-
tragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlaufe dieses Verfahren
hob die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid auf, nachdem sie der An-
waltsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass Vermögensverfall nicht vorge-
legen habe. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag geändert und bean-
tragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig
war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Die
sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der er-
kennende Senat am 21. Februar 2007 verworfen, weil sie nur bei Zulassung
durch den Anwaltsgerichtshof statthaft und diese Zulassung nicht erfolgt ist.
II.
Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Der Antragsteller trägt vor, der Senat habe ihm rechtsfehlerhaft die
umfassende Einsicht in sämtliche Akten verweigert, die dem Anwaltsgerichtshof
vorgelegen hätten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sein ihm vom
Anwaltsgerichtshof abgesprochenes Feststellungsinteresse näher zu begrün-
den. Dies habe der Senat abwarten müssen. Diese Rüge geht fehl.
2. Der Antragsteller hat zwar Einsichtnahme in sämtliche Akten bean-
tragt, die dem Anwaltsgerichtshof seinerzeit vorgelegen hatten. Diese ihm
selbst zunächst nicht zugeleiteten Akten hat der Senat aber alle beigezogen,
um dem Antragsteller Einsicht gewähren zu können. Nach Eingang aller Akten
ist dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, diese Akten auf der Ge-
schäftsstelle des Senats einzusehen und seine sofortige Beschwerde näher zu
begründen. Der Antragsteller hat die Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht ge-
nutzt und nichts weiter vorgetragen. Er hat dem Senat auch nicht mitgeteilt,
dass er sich noch äußern wolle.
3. Im Übrigen waren sowohl der Inhalt der Akten als auch das Bestehen
eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für die Entscheidung über die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers unerheblich. Mit diesen Fragen konnte sich
der Senat nur befassen, wenn die sofortige Beschwerde zulässig war. Daran
aber fehlte es, weil sie zulassungsbedürftig war, der Anwaltsgerichtshof die so-
fortige Beschwerde aber nicht zugelassen hatte. Darauf ist der Antragsteller
hingewiesen worden. Auch dazu hat er nicht Stellung genommen.
4. Veranlassung, den Ausgang des vor dem Bayerischen Anwaltsge-
richtshof anhängigen Verfahrens über den Antrag des Antragstellers auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den neuerlichen Widerrufsbescheid der Antrags-
gegnerin vom 14. Dezember 2006 abzuwarten, besteht nicht.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I - 16/04 -