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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – XI ZR 309/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 309/06

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Be-

gründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung

zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im

Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf

keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im

Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig

dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen

eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüs-

sig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherhei-

tentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten

voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück

in der S straße gesichert waren; ein Rest-

betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert

werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch

gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat

auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm ver-

traglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 55.024,31 €.

Nobbe Joeres Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -