BGH Beschluss vom 22.05.2007 – XI ZR 309/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 309/06
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Be-
gründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung
zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im
Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf
keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im
Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig
dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüs-
sig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherhei-
tentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten
voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück
in der S straße gesichert waren; ein Rest-
betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert
werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch
gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat
auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm ver-
traglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 55.024,31 €.
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -