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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 165/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 165/07

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO be-

merkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen

ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg ver-

sagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dage-

gen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengut-

achten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Be-

gehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten

forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeits-

gutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über aus-

reichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologi-

schen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher

in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in

ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvoll-

ziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der

Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen

Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in ei-

gener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die

Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersu-

chungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass

der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überle-

gene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Er-

gebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer

legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachver-

ständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im

Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tather-

gang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsen-

tes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1

StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweis-

aufnahme „rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen

Position ab“. Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes

Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme

eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat

eine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor,

in

der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Spra-

che - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des

Landgerichts kommentiert.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf