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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 165/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 165/07
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO be-
merkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg ver-
sagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dage-
gen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengut-
achten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Be-
gehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten
forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeits-
gutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über aus-
reichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologi-
schen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher
in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in
ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvoll-
ziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der
Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen
Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in ei-
gener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die
Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersu-
chungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass
der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überle-
gene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Er-
gebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer
legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachver-
ständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im
Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tather-
gang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsen-
tes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1
StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweis-
aufnahme „rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen
Position ab“. Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes
Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme
eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat
eine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor,
in
der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Spra-
che - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des
Landgerichts kommentiert.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf