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BGH Beschluss vom 24.05.2007 – 5 StR 59/07
5. Strafsenat
5 StR 59/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Ur-
teil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß
a)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die-
ser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig
ist,
b)
in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2
(laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufen-
de Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende
Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgeho-
ben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H.
und die Revision des Angeklagten Ho. gegen das
vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in
125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe)
sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges
(Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Mona-
ten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho. hat es
wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
Ho. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklag-
ten H. führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von
drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO unbegründet.
2
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im
Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften
daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den
tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelge-
spräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten
und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten H. in-
nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisations-
herrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden kön-
nen (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Je-
denfalls ist der Angeklagte H. nicht auf eine derartige Erhöhung des
Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme
von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
3
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden
neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheits-
strafe gebildet hätte.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger