BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 89/06
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht
darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem
Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursach-
ten Schadens verpflichtet.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06 - LG Lüneburg
AG Dannenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-
richts Lüneburg vom 28. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten hatten von der Gemeinde Bergen an der Dumme einen
Campingplatz für 160.000 € gekauft, in den sie weitere 112.000 € investierten.
Der Campingplatz entsprach, wie sich später ergab, nicht den bauplanungs-
rechtlichen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsichtsbehörde
aufgefordert, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Des-
halb beauftragten sie die klagenden Rechtsanwälte, ihre Interessen gegenüber
der Gemeinde wahrzunehmen. In dem Beratungsgespräch vom 15. April 2004
wurde auch eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrages erörtert und
vereinbart, diesen Punkt gegenüber der Gemeinde als Druckmittel ins Ge-
spräch zu bringen. Über die Rechtsanwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die
Kläger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Ge-
bühren nach dem Gegenstandswert bemessen.
Die Kläger haben für das Tätigwerden gegenüber der Gemeinde auf der
Grundlage eines Gegenstandswertes von 260.000 € und einer 1,3 fachen Ge-
schäftsgebühr insgesamt 3.117,62 € eingeklagt. Die Beklagten sind ihrem An-
erkenntnis entsprechend zur Zahlung eines Teilbetrages von 270,05 € verurteilt
worden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000 € hat das
Amtsgericht insoweit eine Vergütung von insgesamt 392,66 € zugebilligt und
über das Teilanerkenntnisurteil hinaus weitere 122,61 € zugesprochen. Mit der
Berufung haben die Kläger zusätzlich eine Beratungsgebühr in der Frage der
Kaufvertragsanfechtung nach einem Gegenstandswert von 272.000 € in Höhe
von 1.510,32 € geltend gemacht. Das Landgericht hat die Vergütung für die Tä-
tigkeit gegenüber der Gemeinde auf 270,05 € bemessen und insoweit den wei-
tergehenden Anspruch abgewiesen. Die in der Berufung zusätzlich geltend ge-
machte Beratungsgebühr hat es zuerkannt. Dagegen richtet sich die zugelas-
sene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht meint, es habe keine Auswirkungen, dass die Klä-
ger vor Beginn der Beratung über die Anfechtung des Kaufvertrages nicht dar-
auf hingewiesen hätten, dass damit höhere Kosten anfielen. Die Kenntnis der
Partei, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vor-
auszusetzen. Der unterlassene Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO betreffe nur
die Angabe, dass die Gebühren streitwertabhängig berechnet werden. Es ob-
liege aber der Partei, den Anwalt entsprechend zu befragen, wenn es ihr auf die
genaue Kostenhöhe ankomme. Eine Hinweispflicht auf ein erhöhtes Kostenrisi-
ko bestehe nicht, wenn der Mandant selbst erkennen könne, dass die weitere
Beratung einen anderen Gegenstand betreffe, der wesentlich gravierendere
wirtschaftliche Interessen betreffe als die vorherige Beratung.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Vergütungsansprüche aus drei
verschiedenen Angelegenheiten zuerkannt. Es hat die Revision jedoch nur be-
schränkt auf die Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung zu-
gelassen. Nur insoweit ist Revision eingelegt worden. Diese Beschränkung ist
wirksam. Die übrigen Vergütungsansprüche sind deshalb nicht Gegenstand der
revisionsrechtlichen Überprüfung.
2. Der Vergütungsanspruch der Kläger für die Beratung ist gemäß § 8
RVG fällig. Die Kläger haben den Beklagten die gemäß § 10 RVG erforderliche,
unterzeichnete Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Entgegen der von der
Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht
scheitert die Klage hinsichtlich der Beratungsgebühr nicht an der fehlenden Be-
rechnung nach § 10 RVG. Die Berufungsbegründung der Kläger, mit der sie
diese Beratungsgebühr geltend machten, entsprach zwar nicht § 10 RVG. Dies
ist jedoch unschädlich. Die Kläger haben ihre gesamte Tätigkeit für die Beklag-
ten gemäß § 10 RVG mit 3.943,03 € in Rechnung gestellt. Diese Berechnung
war zwar unrichtig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht.
Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebüh-
ren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausge-
hen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 34; Madert in Ge-
rold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. § 10 Rn. 13; Schnei-
der in Schneider/Wolf, RVG 3. Aufl. § 10 Rn. 96; einschränkend Römermann in
Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 40).
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger nicht
verpflichtet waren, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren
hinzuweisen.
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden An-
waltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen,
weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten
darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Ver-
langen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des
Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW
1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Be-
klagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.
Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach
Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage
des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu
belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren
das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erfor-
derlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der an-
waltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Ange-
legenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine
Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt
die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraus-
sichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der
Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklä-
rungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v.
2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch
der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff).
Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Kläger, die Beklagten
vor Erörterung der Möglichkeiten der Anfechtung des Grundstückskaufvertrages
auf die damit verbundenen höheren Kosten hinzuweisen, verneint. Dies beruht
auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die von der Revision nicht
beanstandet wird und revisionsrechtlich unbedenklich ist.
4. Die Kläger sind aber vor Beginn der Beratungen ihrer Hinweispflicht
nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen. Der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, diese Gesetzesverletzung sei unerheblich, kann nicht gefolgt
werden. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht
nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2
BGB).
In der Literatur ist allerdings streitig, welche Folgen ein Verstoß gegen
§ 49b Abs. 5 BRAO hat. Eine Mindermeinung hält den Hinweis nur für eine
Pflicht des Anwalts, die lediglich berufsaufsichtliche Verfahren der zuständigen
Rechtsanwaltskammer auslösen kann (Völtz BRAK-Mitt. 2004, 103, 104). Nach
herrschender Meinung kann dagegen der Verstoß auch einen zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen (Hansens ZAP 2005
Fach 24 S. 885, 888; derselbe auch in RVGreport 2004, 182, 183; 2004, 443,
448; Rick AnwBl. 2006, 648, 650 f; Hartmann NJW 2004, 2884; Madert in Ge-
rold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, aaO § 4 Rn. 98 ff; Bischof in Bi-
schof/Jungbauer/Brauer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 2. Aufl. § 1 Rn. 48; Rick/
N. Schneider in Schneider/Wolf, aaO 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff; Zugehör in Zugehör/
Fischer/Sieg/Schlee, aaO 2. Aufl. Rn. 805, 814, 819; stark einschränkend Har-
tung MDR 2004, 1092, 1093).
Die herrschende Meinung ist zutreffend:
a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) einge-
fügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Ge-
genstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme
des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand,
dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte,
wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung
"überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem
entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebüh-
renberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt
(BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung
selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur
Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen (Hansens ZAP aaO
S. 885; Rick aaO S. 648; Madert aaO § 4 Rn. 96; Rick/N. Schneider aaO § 2
Rn. 48).
b) Durch einen Verstoß gegen diese vorvertragliche Pflicht des Anwalts
entfällt nicht der Vergütungsanspruch für seine anwaltliche Tätigkeit. § 49b
Abs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen sol-
chen Hinweis abzuschließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung
(Hansens ZAP aaO S. 888; Rick aaO S. 650; Bischof aaO § 1 Rn. 47; Rick/
N. Schneider aaO § 2 Rn. 69).
c) Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO kann aber einen Anspruch
gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB begründen. Nach § 49b Abs. 5 BRAO
ist der Hinweis vor Übernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abschluss des
Anwaltsvertrages, aber nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach
dem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gemäß § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
BGB. Damit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstan-
den.
Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b
Abs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BT-
Drucks. 15/1971 aaO) in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuld-
hafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur
Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts
(Rick aaO S. 650 f; Rick/
N. Schneider aaO Rn. 72 ff; Hansens ZAP aaO S. 888).
Der Umstand, dass es sich bei der Hinweispflicht rechtssystematisch um
ein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspflichten des Anwalts nach § 43
Satz 1 BRAO konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO), schließt die Scha-
densersatzpflicht nicht aus. Auch die Verletzung von Berufspflichten begründet
Schadensersatzansprüche des Mandanten, wenn sie seinem Schutz dienen. So
zählen etwa die Grundpflichten nach § 43a BRAO zu den Berufspflichten des
Rechtsanwalts. Dass ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Man-
danten führen kann, etwa wenn der Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 5 BRAO
Fremdgelder des Mandanten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, ist
nicht zweifelhaft. Auch ein Verstoß gegen die in § 12a ArbGG vorgesehene
Pflicht, auf einen fehlenden Erstattungsanspruch hinzuweisen, kann zu einem
Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gemäß § 280 Abs. 1, § 311
Abs. 2 BGB führen (Madert aaO Rn. 98; Hansens RVGreport aaO S. 448; Ger-
melmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 12a
Rn. 32; Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG § 12a Rn. 36; Helml in Hauck/Helml,
Rn. 8). Dasselbe muss für den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO gelten
(Rick/N. Schneider aaO Rn. 72; Hansens RVGreport 2004, 443, 448; Madert
aaO Rn. 98; Rick aaO S. 650). Denn Zweck dieser Pflicht ist es, dem Mandan-
ten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich über hierfür anfallende
Kosten zu informieren (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO) und nach seinem Interes-
se den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenver-
einbarung anzustreben.
5. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg. Die Beklagten haben nicht
ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß
gegen § 49b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist.
Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten bei einem Hinweis der Kläger,
dass diese hinsichtlich der möglichen Anfechtung des Kaufvertrages die Bera-
tung mit einem Gegenstandswert von 220.000 € abzurechnen gedächten, um-
gehend klargestellt, dass sie keine Beratung über diesen Gegenstand wünsch-
ten. Ein derartiger Hinweis war jedoch nicht geschuldet. Er hätte sich vielmehr
darauf beschränken können, dass die Gebühren nach dem Gegen-standswert
abgerechnet werden. Die Beklagten hätten deshalb vorzutragen und gegebe-
nenfalls unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine In-
formation reagiert hätten. Dies ist nicht geschehen. Eines Hinweises des Ge-
richts, dass nicht ausreichend vorgetragen ist, bedurfte es nicht. Die Kläger hat-
ten dieses Erfordernis wiederholt ausdrücklich angesprochen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 31.05.2005 - 31 C 64/05 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 9 S 61/05 -